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Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 4 RPG; Art. 43 f. StrG. Rechtliches Gehör und Mitwirkungsmöglichkeiten der Grundeigentümer bei der Planung einer Erschliessungsstrasse (Entscheid des Obergerichts Nr. 60/2004/26 vom 30. Dezember 2004 i.S. X.)
Veröffentlichung im Amtsbericht.
Es ist grundsätzlich zulässig, eine neue Erschliessungsstrasse ohne Ab- stützung in einem Quartierplan direkt als Strassenausführungsprojekt nach Art. 35 ff. StrG zu planen. Das rechtliche Gehör der Grundeigentümer muss erst im Einsprache- verfahren nach Auflage des Strassenausführungsprojekts gewahrt werden. Information und Mitwirkung der Bevölkerung gemäss Art. 4 RPG müssen grundsätzlich auch bei Strassenausführungsprojekten gewahrt sein, doch ge- nügt hiefür eine allgemeine Information mit der Möglichkeit, zuhanden der zuständigen Behörde Stellung zu nehmen.
Die Gemeinde Y. beschloss den Bau einer neuen Erschliessungsstrasse. Der davon betroffene Grundeigentümer X. focht das Projekt nach dessen Auf- lage erfolglos beim Gemeinderat und in der Folge mit Rekurs beim Regie- rungsrat an mit dem Antrag, das Projekt aufzuheben und die Gemeinde ein- zuladen, das Projekt mit den Landeigentümern abzusprechen und nach einer neuen Lösung zu suchen. Eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde von X. wies das Obergericht ebenfalls ab, soweit darauf einzutreten war.
Aus den Erwägungen:
1.– a) ... b) Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet das im Rahmen des Erschliessungsprojekts "Z." von der Einwohnergemeinde Y. erstellte Stras- senausführungsprojekt im Sinne von Art. 35 ff. des kantonalen Strassengeset- zes vom 18. Februar 1980 (StrG, SHR 725.100), welches im Amtsblatt ... ausgeschrieben worden ist. Wer wie der Beschwerdeführer an der Änderung oder Aufhebung eines solchen Ausführungsprojekts ein schutzwürdiges eige-
2004 2 nes Interesse geltend macht, kann gegen dieses mit den in Art. 44 StrG ge- nannten Rechtsmitteln vorgehen. ... 2.– b) Als ... Gehörsverletzung rügt der Beschwerdeführer, dass ihm nicht vor der Verabschiedung des umstrittenen Erschliessungsprojekts durch die Gemeinde Y. Gelegenheit gegeben worden sei, zum Projekt Stellung zu neh- men, und er nur durch Zufall von der Information des Gemeinderats zuhanden der Gemeindeversammlung erfahren habe. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer ... vor der Gemeinde- versammlung ... – wenn auch allenfalls nur durch Zufall – vom Projekt Kenntnis hatte, liegt ... diesbezüglich weder ein Verfahrensfehler noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfas- sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) vor. Bei der Beschlussfassung über das Strassenausführungsprojekt durch die Gemeindeversammlung ... handelte es sich um die nach den ge- meinderechtlichen Vorschriften erforderliche Zustimmung durch das zustän- dige Gemeindeorgan (vgl. Art. 41 Abs. 1 StrG). Für die Gemeinde Y. bestand im Hinblick auf diese Gemeindeversammlung grundsätzlich keine Pflicht zur vorgängigen persönlichen Information des Beschwerdeführers, zumal dieser – wie er selber erwähnt – in der Gemeinde Y. nicht stimmberechtigt ist. Eine Wahrung des rechtlichen Gehörs der Grundeigentümer vor der Aufstellung eines Strassenausführungsprojekts durch das zuständige Gemeindeorgan ist in den massgebenden Vorschriften (Art. 35 ff. StrG) nicht vorgesehen. Vielmehr sieht Art. 43 StrG lediglich eine nachträgliche Anhörung der betroffenen Grundeigentümer im Rahmen des Einspracheverfahrens bei der Projektbehör- de vor. Dementsprechend muss das Ausführungsprojekt neben der öffent- lichen Ausschreibung den betroffenen Grundeigentümern – wie im vorliegen- den Fall geschehen – mit eingeschriebenem Brief bekannt gegeben werden (Art. 43 Abs. 2 StrG). Diese nachträgliche Anhörung aber genügt grundsätz- lich den bundesrechtlichen Anforderungen an das rechtliche Gehör (vgl. zur Gehörswahrung beim Erlass von Plänen Rudolf Muggli in: Aemisegger/ Kuttler/Moor/Ruch [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die Raum- planung, Zürich 1999, Art. 4 Rz. 26, S. 11, und zur Gehörswahrung durch Einsprache- bzw. Einwendungsverfahren bei der verfügenden Instanz auch allgemein Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Zü- rich/Basel/Genf 2002, Rz. 1815 ff., S. 377, je mit weiteren Hinweisen). Zwar mag es allenfalls sinnvoll sein, dass die zuständige Gemeinde- behörde insbesondere vor der Erstellung eines Erschliessungsprojekts mit den Grundeigentümern Kontakt aufnimmt, doch besteht nach den massgebenden Vorschriften über die Erschliessung kein Rechtsanspruch hierauf, und es wird
2004 3 ein solcher vom Beschwerdeführer denn auch nicht dargetan. Art. 28 Abs. 1 BauG sieht lediglich vor, dass die Gemeinden Richtpläne über die technische, finanzielle und zeitliche Durchführung der Erschliessung zu erlassen haben (vgl. dazu auch § 15 der Verordnung zum Baugesetz vom 15. Dezember 1998 [BauV, SHR 700.101]). Hinsichtlich der Durchführung der Erschliessung be- stimmt Art. 28 Abs. 2 BauG im übrigen nur, die Erschliessung eines Quartiers werde vom Gemeinderat nach Bedarf durch eine Landumlegung oder durch die öffentliche Auflage von Baulinien- oder Quartierplänen in die Wege ge- leitet. Der Gemeinde bleibt es somit – vorbehältlich der nötigen Abstützung auf die kommunale Richtplanung und der Einhaltung der Koordinations- grundsätze (Art. 25a des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 [RPG, SR 700]) – grundsätzlich freigestellt, anstelle eines Quartier- plans, welcher die Erschliessung eines Teilgebiets der Gemeinde im Prinzip umfassend regelt, direkt ein Strassenausführungsprojekt gemäss Art. 35 ff. StrG aufzustellen (vgl. dazu auch OGE Nr. 60/1995/6 vom 7. März 1997 i.S. Sch., E. 3, Amtsbericht 1997, S. 117 ff., und Nr. 60/1988/21 vom 23. Juni 1989 i.S. W., E. 3, je mit weiteren Hinweisen). Ohnehin ist nach Schaffhauser Recht auch bei den Quartierplänen nur eine nachträgliche Anhörung der Grundeigentümer vorgesehen (vgl. Art. 18 Abs. 5 i.V.m. Art. 14 BauG; an- ders für den Kanton Zürich Haller/Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Um- weltrecht, Band I, 3. A., Zürich 1999, Rz. 379 ff., S. 107 f.). Eine weiter- gehende Mitwirkungsmöglichkeit der Grundeigentümer besteht nach Schaff- hauser Recht nur bei der Erschliessungsplanung aus privater Initiative (Art. 24 BauG), was vorliegend aber nicht gegeben ist. Freilich bestehen auch bei Quartierplänen Informations- und Mit- wirkungsrechte der Bevölkerung gemäss Art. 4 RPG, doch gewährt diese Be- stimmung keinen Anspruch auf vorgängige persönliche Information und An- hörung; vielmehr genügt eine allgemeine Information mit der Möglichkeit, sich mit Eingaben an die zuständigen Behörden zu wenden. Diese müssen im übrigen nicht individuell beantwortet werden; vielmehr genügt eine allgemei- ne, summarische Berücksichtigung. Die gleichen Rechte nach Art. 4 RPG be- stehen im übrigen auch bei Strassenausführungsprojekten, welche ebenfalls Sondernutzungspläne darstellen (vgl. dazu Muggli, Art. 4 Rz. 18, 20 ff., 24 ff., S. 8 ff., mit weiteren Hinweisen). Dass eine solche allgemeine Infor- mation nicht erfolgt sei, wird vom Beschwerdeführer jedoch nicht geltend gemacht und ist aufgrund der Akten auch nicht anzunehmen, zumal die In- formation des Gemeinderats zuhanden der Gemeindeversammlung auch in der an alle Haushalte versandten Gemeindeinformation enthalten war.