2005 1 Art. 50 und Art. 119 f. KV; Art. 12 NHG/SH. Ausrichtung von Denkmal- pflegebeiträgen an Private (OGE 60/2003/42 vom 22. Juli 2005)
Veröffentlichung im Amtsbericht.
Im Kanton Schaffhausen besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Gewäh- rung von Denkmalpflegebeiträgen. Der Regierungsrat kann über solche Bei- träge gestützt auf Art. 12 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 NHG/SH grundsätzlich nach freiem Ermessen verfügen. Dabei sind die allgemeinen verfassungsrechtli- chen Grundsätze, insbesondere die Rechtsgleichheit, das Vertrauensprinzip, das Willkürverbot und das rechtliche Gehör zu beachten. Diesen Anforderun- gen entsprechen die Richtlinien des Regierungsrat über Kantonsbeiträge im Bereich Denkmalpflege/Natur- und Heimatschutz vom 15. November 1983/17. März 1987. Sie sind jedoch als blosse Verwaltungsverordnung zu qualifizie- ren. Ihre Nichteinhaltung kann daher grundsätzlich nur auf Verletzung der Rechtsgleichheit bzw. des Ermessensmissbrauchs oder der Ermessensüber- schreitung geprüft werden (E. 2d und f). Die gesetzliche Grundlage für Denkmalpflegebeiträge an Private in Art. 12 NHG/SH entspricht den heutigen Anforderungen nicht mehr. Voraus- setzungen und Zweck der Leistungen müssen aufgrund der neuen Kantonsver- fassung in einem Gesetz im formellen Sinn geregelt werden. Bis zur Schaffung der entsprechenden Bestimmungen ist die bisherige Rechtsgrundlage weiter- hin gültig (E. 2e). Aufgrund der bestehenden Rechtsgrundlagen ist es zulässig, dass der Regierungsrat Denkmalpflegebeiträge nur für die Erhaltung der noch vor- handenen schutzwürdigen Bausubstanz gewährt, während Neubauten, techni- sche Installationen, Ersatz von Böden und dergleichen, die Rekonstruktion hi- storischer Elemente sowie wertvermehrende Aufwendungen grundsätzlich nicht subventioniert werden (E. 3a). Gesuche um Denkmalpflegebeiträge sind grundsätzlich vor Baubeginn zu stellen (E. 4a). Ausnahmsweise kann auf ein nachträgliches Gesuch eingetre- ten werden, wenn weitergehende Restaurierungsmassnahmen erst während der Bauausführung beschlossen werden. Der Umstand, dass denkmalpflegeri- sche Auflagen erfüllt wurden oder Massnahmen in Absprache mit der Denk- malpflege erfolgt sind, begründet für sich allein noch keine Beitragsberechti- gung (E. 4b).
2005 2 Private Grundeigentümer ersuchten für den Umbau und die Renovation eines schutzwürdigen Hauses in der Altstadt Schaffhausen um Ausrichtung von Denkmalpflegebeiträgen des Kantons. Der Regierungsrat trat auf dieses Gesuch trotz verspäteter Einreichung ein, erachtete jedoch nur einen Teil der geltend gemachten Denkmalpflegekosten als subventionsberechtigt. Das Obergericht wies eine gegen diesen Entscheid erhobene Verwaltungsgerichts- beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Aus den Erwägungen:
2.– Als erstes stellt sich die Frage, ob und gegebenenfalls nach welchen Grundsätzen ein Anspruch der Beschwerdeführer auf Denkmalpflegebeiträge bestehe. Gegebenenfalls ist zu prüfen, ob die Vorinstanz diese Rechtsnormen richtig angewandt hat. Sollte es sich dagegen erweisen, dass kein Rechts- anspruch auf solche Beiträge besteht, könnte das Obergericht als Verwal- tungsgericht grundsätzlich lediglich prüfen, ob die Vorinstanz das ihr zu- stehende Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt bzw. den relevanten Sachverhalt richtig festgestellt hat (vgl. Art. 36 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 20. September 1971 [VRG, SHR 172.200]). a) Der Regierungsrat geht im angefochtenen Entscheid davon aus, ein Rechtsanspruch auf Ausrichtung von Denkmalpflegebeiträgen bestehe weder aufgrund des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Schaff- hausen vom 12. Februar 1968 (NHG/SH, SHR 451.100) noch gemäss anderen kantonalen Erlassen. Der Kanton könne zur Erfüllung des gesetzlichen Auf- trags der Erhaltung schutzwürdiger Baudenkmäler gemäss Vorgaben des Re- gierungsrats und des Baudepartements aus den Mitteln des Natur- und Hei- matschutzfonds Beiträge an Restaurierungen leisten. Dem NHG-Fonds seien für das Jahr 2004 rund Fr. 740'000.– zugeflossen, wobei je Fr. 370'000.– an die Denkmalpflege und den Naturschutz gehen würden. Was den Anteil der Denkmalpflege betreffe, seien gemäss Anweisung der Geschäftsprüfungs- kommission des Kantonsrats die Kosten für die Denkmälerinventarisierung von jährlich Fr. 120'000.– nicht mehr aus den allgemeinen Mitteln, sondern neu aus dem NHG-Fonds zu bezahlen. Der Denkmalpflege stünden daher im Jahr 2004 für Restaurierungsbeiträge nur rund Fr. 250'000.– zur Verfügung. Die Beiträge der Denkmalpflege würden im übrigen gemäss den Richtlinien des Regierungsrats über Kantonsbeiträge im Bereich Denkmalpflege/Natur- und Heimatschutz vom 15. November 1983 mit einer Ergänzung vom 17. März 1987 (nachfolgend Richtlinien genannt) berechnet. Zudem bestehe eine langjährige Praxis der kantonalen Denkmalpflege. Dabei gelte nament- lich der Grundsatz, dass Beitragsgesuche vor Baubeginn eingereicht werden
2005 3 müssten, weil nur so sichergestellt werden könne, dass der Subventionszweck erfüllt und allfällige denkmalpflegerische Auflagen berücksichtigt würden. Andererseits ermögliche die vorgängige Zusicherung der Subventionsbehörde auch eine ordnungsgemässe Budgetierung und Finanzplanung des Kantons und verschaffe dem Gesuchsteller vor Baubeginn Gewissheit über die Bei- tragberechtigung und die zu erfüllenden Auflagen. Voraussetzung für die Zu- sprechung von Beiträgen sei ferner, dass die baulichen Massnahmen der Er- haltung der schutzwürdigen Bausubstanz dienten. Die kantonale Denkmal- pflege habe sich aufgrund der beschränkten Mittel auf die Erhaltung der noch vorhandenen schutzwürdigen Substanz zu konzentrieren. Neubauten, techni- sche Installationen, Ersatz von Böden und dergleichen, die Rekonstruktion historischer Elemente sowie wertvermehrende Aufwendungen würden grund- sätzlich nicht subventioniert. b) Die Beschwerdeführer halten dem entgegen, die erwähnten Richtli- nien seien als Verwaltungsverordnung zu qualifizieren. Die Verletzung dieser Richtlinien könne daher mit Rechtsmitteln geltend gemacht werden, soweit diese Richtlinien Aussenwirkung für die Privaten hätten, was offensichtlich der Fall sei. Gemäss ausdrücklicher Formulierung in Ziff. 1.1 der Richtlinien leiste der Kanton auf Gesuch hin Beiträge an Massnahmen zum Schutz von Objekten im Bereich der Denkmalpflege und Ziff. 1.2 spreche von "beitrags- berechtigten" Kosten. Erforderlich sei ein Beitragsgesuch, wobei für dessen Einreichung in den Richtlinien keine zeitlichen Einschränkungen bestünden. Der Hinweis, dass sich die kantonale Denkmalpflege aufgrund der beschränk- ten Mittel auf die Erhaltung der noch vorhandenen schutzwürdigen Substanz zu konzentrieren habe, schlage fehl, weil der Zweck der Beiträge in Ziff. 1.2 der Richtlinien weiter umschrieben werde und die Richtlinien in Ziff. 1.10 für höhere Geldleistungen ausdrücklich Akontozahlungen in Abhängigkeit von den verfügbaren Mitteln vorsehen würden. Die einschränkende Auslegung von Ziff. 1.2 der Richtlinien betreffend die beitragberechtigten Kosten stehe auch im Widerspruch zur Zwecksetzung des kantonalen Natur- und Heimat- schutzgesetzes und zu den allgemein anerkannten Empfehlungen der Vereini- gung der Schweizer Denkmalpfleger (VSD) "Beitragsberechtigte Massnah- men bei der Restaurierung von Schutzobjekten" vom 25. Februar 1994 (nach- folgend VSD-Empfehlungen genannt). Nicht erforderlich für eine Beitrags- gewährung seien denkmalpflegerische Auflagen, Zusicherungen oder Ver- sprechen, weshalb der Regierungsrat aus deren Fehlen im vorliegenden Fall nichts ableiten könne. c) Der Regierungsrat hat zu Recht darauf hingewiesen, dass im Kanton Schaffhausen kein gesetzlicher Rechtsanspruch auf Denkmalpflegeleistungen besteht. Es trifft zwar zu, dass gemäss Art. 1 Abs. 1 NHG/SH schützenswerte Ortsbilder und Kulturdenkmäler zu schützen und, wo das allgemeine Interesse
2005 4 überwiegt, ungeschmälert zu erhalten sind. Zu diesem Zweck haben Kanton und Gemeinden die nötigen Schutzvorschriften und -verfügungen zu erlassen (Art. 6 ff. NHG/SH). Auch wenn noch keine entsprechenden formellen Schutzvorschriften bzw. -verfügungen erlassen worden sind, können gestützt auf die massgebenden Schutzbestimmungen bzw. die Schutz- und Abwä- gungsklauseln des Baugesetzes (vgl. Art. 35 Abs. 2 und 3 sowie Art. 55 Abs. 2 des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kan- ton Schaffhausen vom 1. Dezember 1997 [Baugesetz, BauG, SHR 700.100]) Schutzmassnahmen auch noch in einem konkreten Baubewilligungsverfahren angeordnet werden, wie dies vorliegend geschehen ist (vgl. ... zu diesem sog. akzessorischen Schutz auch allgemein Rausch/Marti/Griffel, Umweltrecht, Zürich/Basel/Genf 2004, Rz. 538, 548, S. 179, 182 mit weiteren Hinweisen). Soweit infolge von Natur- und Heimatschutzmassnahmen an die betrof- fenen Grundeigentümer eine Entschädigung geleistet werden muss, ist sie vom Kanton bzw. den Gemeinden zu erbringen (Art. 10 f. NHG/SH). Hierbei handelt es sich jedoch ausschliesslich um Entschädigungen, welche infolge materieller oder formeller Enteignung durch die erwähnten Schutzmassnah- men geleistet werden müssen, also um Leistungen, auf welche schon gestützt auf die in Art. 26 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) umschriebene Eigentumsgarantie ein Rechtsanspruch besteht (vgl. dazu Be- richt und Antrag des Regierungsrats an den Grossen Rat zu einem Gesetz ü- ber den Natur- und Heimatschutz vom 22. Mai 1967, S. 9, und Bernhard Waldmann, Bauen und Denkmalschutz: Hindernisse und Chancen, in: Institut für Schweizerisches und Internationales Baurecht, Schweizerische Baurechts- tagung 2003, Freiburg 2003, S. 109 ff., S. 131 ff.). Darüber hinaus sehen die Kantone meist vor, dass der Staat im Falle der Unterschutzstellung einer Bau- te (durch formelle Schutzverfügung oder durch entsprechende Auflagen im Baubewilligungsverfahren) an deren Restauration und Erhaltung Beiträge auszurichten hat, wobei die Gewährung solcher Finanzhilfen aber oft im Er- messen der Behörden liegt (vgl. Waldmann, S. 134, 137 ff. mit weiteren Hin- weisen). d) Letzteres trifft auch im Kanton Schaffhausen zu. Art. 12 Abs. 1 NHG/SH sieht nämlich vor, dass der Kanton einen Natur- und Heimatschutz- fonds zu äufnen hat, welcher zur Finanzierung der erwähnten Entschädigun- gen (lit. a, b), aber auch für andere Massnahmen im Interesse des Natur- und Heimatschutzes dient (lit. c), worunter unbestrittenerweise auch Beiträge an Private für die Restaurierung und Erhaltung von Schutzobjekten fallen (vgl. zur damit auf kantonaler Ebene grundsätzlich gegebenen gesetzlichen Grund- lage für solche Denkmalpflegebeiträge auch OGE vom 12. August 1983 i.S. Sch., mit Leitsatz publiziert in Amtsbericht 1983, S. 133; zu den Mängeln dieser gesetzlichen Grundlage aber auch nachfolgend E. 2e). Ein Rechtsan-
2005 5 spruch auf Denkmalpflegebeiträge wird damit aber nicht eingeräumt, was sich auch daraus ergibt, dass der Regierungsrat gemäss ausdrücklicher Anordnung in Art. 12 Abs. 3 NHG/SH über die Mittel des erwähnten Fonds verfügt, wo- bei freilich die Kantonale Natur- und Heimatschutzkommission zur Verwen- dung dieses Fonds ebenfalls anzuhören ist (Art. 14 Abs. 2 lit. g NHG/SH; vgl. dazu auch die erwähnte Regierungsratsvorlage vom 22. Mai 1967, S. 9 f.). Abgesehen vom Fall der Enteignungsentschädigungen ist der Regierungsrat somit grundsätzlich frei, ob und unter welchen Voraussetzungen er an die Re- staurierung und Erhaltung von Schutzobjekten Beiträge gewähren will, zumal weder im Gesetz noch in den zugehörigen Verordnungen (Verordnung über den Naturschutz vom 6. März 1979 [SHR 451.101] bzw. Verordnung betref- fend den Schutz der Kulturdenkmäler vom 20. September 1939 [SHR 452.001]) Einschränkungen dieses Ermessens bestehen. Freilich muss der Regierungsrat die Fondsmittel im Sinn der (weit um- schriebenen) gesetzlichen Zwecksetzung verwenden. Sodann hat er die all- gemeinen verfassungsrechtlichen Prinzipien (namentlich Rechtsgleichheit, Vertrauensprinzip, Willkürverbot, rechtliches Gehör [inkl. Begründungs- pflicht]) zu beachten und insbesondere für eine rechtsgleiche Praxis zu sorgen (vgl. dazu auch Waldmann, S. 134). Diesen Anforderungen entspricht die Schaffung von Richtlinien, welche auch als generelle Dienstanweisungen o- der Verwaltungsverordnungen bezeichnet werden. An diese ist die Verwal- tung in ihrer Praxis grundsätzlich gebunden und darf davon nur in begründe- ten Fällen abweichen (vgl. zu Bedeutung, Rechtsnatur und Rechtswirkung von Richtlinien im schweizerischen Recht Häfelin/Müller, Allgemeines Ver- waltungsrecht, 4. A., Zürich/Basel/Genf 2002, Rz. 123 ff., S. 26. ff. mit weite- ren Hinweisen). Aufgrund ihrer beschränkten, grundsätzlich nur behördenin- ternen Verbindlichkeit haben solche Richtlinien im Prinzip nicht Rechtssatz- charakter, weshalb ihre Nichteinhaltung nach herrschender Auffassung nicht als Rechtsverletzung gerügt werden kann. Da im vorliegenden Fall förmliche Verfügungen über die Beitragsleistung ergehen, kann entgegen der Auffas- sung der Beschwerdeführer auch nicht gesagt werden, diesen Richtlinien komme direkte Aussenwirkung zu, womit sie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu anfechtbaren Erlassen würden. Soweit die Richtlinien in- dessen im Rahmen von Verfassung und gesetzlichen Vorschriften die Ermes- sensausübung der Verwaltungsbehörden bestimmen, kann die Nichteinhal- tung von Richtlinien jedoch als Verletzung der Rechtsgleichheit gerügt wer- den (vgl. dazu und zur Frage der sog. Aussenwirkung von Ver- waltungsverordnungen auch Marti, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kan- ton Schaffhausen, Diss. Zürich 1986, S. 231, und eingehend nunmehr Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 50 Rz. 58 ff., insbesondere Rz. 60 f., 64, S. 656 ff.).
2005 6 e) Zusammenfassend ergibt sich, dass im Kanton Schaffhausen kein ge- setzlich geregelter Rechtsanspruch auf Gewährung von Denkmalpflegebeiträ- gen besteht, sondern dem Regierungsrat bei der Gewährung derselben ein weiter Ermessensspielraum zusteht. Dies entspricht freilich nicht mehr den heutigen rechtsstaatlichen Anforderungen, zumal nach der neueren Recht- sprechung des Bundesgerichts das Gesetzmässigkeitsprinzip auch im Bereich der Leistungsverwaltung gilt und daher Beschlüsse über regelmässig aus zurichtende Subventionen, wie sie Denkmalpflegebeiträge an Private darstel- len, einer rechtssatzmässigen Grundlage bedürfen, wobei auch Voraussetzun- gen und Zweck der Leistungen gesetzlich umschrieben werden sollten (vgl. dazu Häfelin/Müller, Rz. 416, S. 87, mit Hinweisen, insbesondere BGE 118 Ia 46 ff., E. 5b; vgl. zur Regelung der Denkmalpflegebeiträge im Bund und in anderen Kantonen auch Waldmann, S. 135 ff., und Christoph Joller, Denk- malpflegerische Massnahmen nach schweizerischem Recht, Diss. Freiburg 1987, S. 159 ff.). Dementsprechend schreibt heute Art. 50 der Verfassung des Kantons Schaffhausen vom 17. Juni 2002 (KV, SHR 101.000) vor, dass die grundlegenden Bestimmungen über Leistungen des Kantons in einem formel- len Gesetz enthalten sein müssen (vgl. dazu auch allgemein Du- bach/Marti/Spahn, Verfassung des Kantons Schaffhausen, Kommentar, Schaffhausen 2004, S. 147, sowie zum vergleichbaren Fall der Stipendien oder der Förderung umweltgerechter Technologien dieselben, S. 251 f., 258, 267). Die bisherige, diesen Anforderungen nicht genügende gesetzliche Grundlage für Denkmalpflegebeiträge in Art. 12 NHG gilt gemäss Art. 119 KV jedoch weiterhin, was denn auch zwischen den Parteien unbestritten ist. Der Kantonsrat ist jedoch gemäss Art. 120 KV gehalten, ohne Verzug die er- forderlichen neuen Bestimmungen zu schaffen. Da der Bereich der Denkmal- pflegebeiträge in dem aufgrund von Art. 120 Abs. 2 KV erlassenen Rechtset- zungsprogramm bisher fehlt, ist der Kantonsrat durch Mitteilung dieses Ent- scheids über das ungenügende bisherige Recht zu informieren (vgl. dazu auch Dubach/Marti/Spahn, S. 319 ff.). f) Die Prüfungsbefugnis des Obergerichts als Verwaltungsgericht ist im vorliegenden Fall aufgrund der dargestellten Rechtslage eng begrenzt. Im Rahmen der Rüge einer Verletzung der Rechtsgleichheit kann das Oberge- richt insbesondere prüfen, ob sich der Regierungsrat an die von ihm selber er- lassenen Richtlinien hält und nicht ohne sachliche Begründung hievon ab- weicht. Da kein gesetzlich umschriebener Rechtsanspruch auf Denkmalpfle- gebeiträge besteht, kann aber entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer nicht gesagt werden, die Richtlinien bzw. deren Auslegung stehe bezüglich der beitragsberechtigten Kosten im Widerspruch zur Zwecksetzung des Na- tur- und Heimatschutzgesetzes oder zu den VSD-Empfehlungen, zumal der Regierungsrat bei der Beitragsgewährung aufgrund von Art. 12 Abs. 3 NHG/SH nicht an diese zum Teil weitergehenden Vorgaben gebunden ist.
2005 7 Auch aus der Praxis des Kantons St. Gallen kann diesbezüglich nichts abge- leitet werden, zumal die Denkmalpflegebeiträge in diesem Kanton in einer Rechtsverordnung näher geregelt sind (vgl. dazu die Stellungnahme der Denkmalpflege des Kantons St. Gallen vom 21. November 2003). Im vorlie- genden Fall ist daher lediglich zu prüfen, ob der Regierungsrat bei der Bei- tragsfestsetzung sein Ermessen überschritten oder missbraucht habe, was etwa dann der Fall wäre, wenn er seine Richtlinien nicht in einem vernünftigen, rechtsgleichen Sinn anwenden oder erfolgte Zusicherungen missachten würde (Verletzung der Rechtsgleichheit, des Willkürverbots bzw. des Vertrauens- prinzips). Aufgrund dieser Rechtslage können die Beschwerdeführer aus dem eingereichten Privatgutachten von Andreas Pfleghard, dipl. arch. ETH/SIA, Ürikon, vom 2. Dezember 2003, welches sich massgeblich auf die VSD- Empfehlungen abstützt, grundsätzlich nichts ableiten. Angesichts der darge- legten beschränkten Prüfungsmöglichkeit erübrigt sich aber auch die Einho- lung eines gerichtlichen Gutachtens hinsichtlich der beitragsberechtigten Kos- ten sowie die Durchführung weiterer Abklärungen im Sinne der zahlreichen Beweisergänzungsanträge der Beschwerdeführer, welche hierbei von einer unzutreffenden Qualifikation und Auslegung der fraglichen Richtlinien aus- gehen (vgl. zur beschränkten Prüfung im einzelnen nachfolgend E. 3 und 4). 3.– a) Gemäss Ziff. 1.2 der Richtlinien sind beitragsberechtigte Kosten "die Kosten für Massnahmen, die zum Erwerb sowie zur Erhaltung und Pfle- ge der Substanz schutzwürdiger Zonen und Objekte notwendig sind, fachge- recht ausgeführt werden und über das Mass üblichen Unterhalts hinausge- hen". Die subventionierbaren Kosten werden im übrigen gemäss derselben Bestimmung "von den zuständigen kantonalen Amtsstellen ermittelt". Wenn der Regierungsrat daraus ableitet, dass die Beitragsleistungen sich auf die Er- haltung der noch vorhandenen schutzwürdigen Bausubstanz konzentrieren sollen, während Neubauten, technische Installationen, Ersatz von Böden und dergleichen, die Rekonstruktion historischer Elemente sowie wertvermehren- de Aufwendungen grundsätzlich nicht subventioniert werden, kann er sich somit auf den Wortlaut der massgebenden Richtlinien stützen, zumal die Be- schwerdeführer weder behaupten noch dartun, dass in anderen Fällen Beiträge in weiterem Umfang zugesprochen worden sind (vgl. zu ähnlichen, teilweise aber auch weitergehenden Vorschriften des Bundes und anderer Kantone auch Waldmann, S. 135 f., 138 f. sowie Joller, S. 159 ff.; zur Unmassgeblichkeit der VSD-Empfehlungen im Kanton Schaffhausen oben, E. 2f). b) ... 4.– a) Zu prüfen ist schliesslich noch, ob allenfalls seitens der kantona- len Behörden ausdrücklich oder sinngemäss weitergehende Beitragszusiche- rungen erfolgt seien, an welche der Regierungsrat gegebenenfalls nach dem Vertauensprinzip gebunden wäre. Hierbei ist zunächst darauf hinzuweisen,
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dass die Beschwerdeführer nach eigener Angabe ursprünglich auf Denkmal-
pflegebeiträge verzichtet und erst im Laufe der Renovationsarbeiten, als sich
diese als aufwendiger als erwartet erwiesen haben, ein entsprechendes Gesuch
gestellt haben. Der Regierungsrat weist diesbezüglich zu Recht darauf hin,
dass Beitragsgesuche grundsätzlich vor Baubeginn eingereicht werden müs-
sen. Dies ergibt sich zwar nicht ausdrücklich, wohl aber sinngemäss aus den
anwendbaren Richtlinien, wird doch in Ziff. 1.6 der Richtlinien festgehalten,
dass die Beitragsgesuche anhand der einzureichenden Pläne und Kostenvor-
anschläge von der zuständigen kantonalen Amtsstelle zu bearbeiten seien und
der Beitrag unter Festsetzung einer Höchstsumme in Prozenten der beitrags-
berechtigten Kosten bemessen werde, wobei die endgültige Ermittlung der
Beitragshöhe anhand der Schlussabrechnung erfolge. Eine Verdeutlichung
dieses Grundsatzes (Einreichung des Beitragsgesuchs vor Baubeginn) in den
Richtlinien bzw. in den zu schaffenden neuen gesetzlichen Vorschriften wäre
aber ohne Zweifel erwünscht, zumal dies auch allgemeinen Grundsätzen ent-
spricht und nur so sichergestellt werden kann, dass die Restaurierung im Sinn
der zuständigen Denkmalpflegebehörden erfolgt (vgl. dazu auch Waldmann,
tragsgesuch zugelassen, was aufgrund der ausserordentlichen Umstände (Ent-
schluss zu weitergehenden Restaurierungsmassnahmen erst während der Bau-
ausführung) grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Immerhin aber ist festzu-
halten, dass die Beschwerdeführer unter diesen Umständen nichts daraus ab-
leiten können, dass ihnen in der zuvor ergangenen Baubewilligung denkmal-
pflegerische Auflagen gemacht wurden und sowohl die Planung als auch die
Ausführung der Renovationsarbeiten in Absprache mit der städtischen und
kantonalen Denkmalpflege erfolgt ist. Entgegen der Auffassung der Be-
schwerdeführer bedeutet der Umstand allein, dass denkmalpflegerische Auf-
lagen erfüllt oder Massnahmen in Absprache mit der Denkmalpflege durchge-
führt wurden, keineswegs, dass ein Anspruch auf staatliche Leistungen be-
steht oder dass alle entsprechenden Massnahmen beitragsberechtigt sind. Dies
mag unbefriedigend erscheinen, entspricht jedoch im Kanton Schaffhausen
dem geltenden Recht (vgl. dazu oben E. 2c). Insoweit ist auch das Zusam-
menwirken von städtischer und kantonaler Denkmalpflege für die Frage der
Beitragsleistung nicht relevant.
Eine für die spätere Beitragsfestsetzung bedeutsame Zusicherung könnte
sich vielmehr nur daraus ergeben, dass die erwähnten Denkmalpflegestellen
im Laufe der Renovationsarbeiten für bestimmte Massnahmen konkret Bei-
träge in Aussicht gestellt hätten, was die Beschwerdeführer jedoch selber
nicht geltend machen und aufgrund der Akten auch nicht anzunehmen ist. ...