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Art. 17 BV; Art. 17 Abs. 1 KV; Art. 34 VRG; Art. 68 und Art. 71 StPO; § 6 Abs. 2, § 8 Abs. 3 und § 10 GerBerV. Auflagen für die Gerichts- berichterstattung über nichtöffentliche Strafverhandlungen; Sanktions- ordnung und Rechtsschutz (Entscheid des Obergerichts Nr. 60/2003/28 vom 24. Oktober 2003 i.S. Radio Munot Betriebs AG).
Gegen Justizverwaltungsakte, die nicht mit prozessualen Rechtsmitteln anfechtbar sind, kann aufgrund der Rechtsweggarantie von Art. 17 Abs. 1 KV Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Obergericht erhoben werden (E. 2). Das Kantonsgericht ist nicht befugt, zugelassene Gerichtsberichterstatter für eine bestimmte Zeit von künftigen nichtöffentlichen Strafverhandlungen auszuschliessen (E. 3). Sofern überwiegende Interessen für eine Geheimhaltung bestehen, kann der Gerichtsvorsitzende den zu nichtöffentlichen Strafverhandlungen zugelas- senen Gerichtsberichterstattern die Auflage machen, auch bereits bekannte identifizierende Hinweise (z.B. Verwendung von Ortsnamen) zu unterlassen. Auf Widerspruch hin hat das urteilende Gericht über die betreffende Auflage einen begründeten Entscheid zu fällen, welcher der Verwaltungsgerichts- beschwerde ans Obergericht unterliegt (E. 4b aa und bb). Zum Schutz der mutmasslichen Opfer besteht auch bei Sexualdelikten von Lehrern an öffentlichen Schulen ein überwiegendes Interesse an der Ge- heimhaltung des Namens der betroffenen Gemeinde, selbst wenn dieser im Lauf der Untersuchung schon bekanntgeworden ist (E. 4b cc aaa und 4c bb; Mehrheitsmeinung).
Nachdem Radio Munot bei der Berichterstattung über nichtöffentliche Strafverhandlungen in zwei Fällen entgegen der Auflage des Gerichtsvorsit- zenden die Namen der betroffenen Gemeinden erwähnt hatte, schloss das Kantonsgericht die Gerichtsberichterstatter von Radio Munot für ein Jahr von der Teilnahme an nichtöffentlichen Strafverhandlungen aus. Gegen diese An- ordnung setzte sich die Radio Munot Betriebs AG beim Obergericht zur Wehr. Dieses nahm das Begehren als Verwaltungsgerichtsbeschwerde ent- gegen, hob die Anordnung des Kantonsgerichts auf und belegte das Medien- unternehmen mit einer Ordnungsbusse.
Aus den Erwägungen:
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2.– a) Als erstes stellt sich die Frage, ob und gegebenenfalls welches Rechtsmittel zur Anfechtung des Schreibens des Kantonsgerichts vom 26. Mai 2003, welches keine Rechtsmittelbelehrung enthielt, offen steht. Die Beschwerdeführerin hat dagegen "Berufung" eingelegt, ohne zu begründen, auf welche Vorschriften sie sich hierbei stützt. Die Berufung steht aufgrund der massgebenden Prozessgesetze nur den Prozessparteien zur Anfechtung bestimmter Sachentscheide offen (vgl. für die zivilprozessuale Berufung Art. 339 ff. der Zivilprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 3. September 1951 [ZPO, SHR 273.100] und für die strafprozessuale Beru- fung Art. 310 ff. der Strafprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 15. Dezember 1986 [StPO, SHR 320.100]). Vorliegend geht es jedoch nicht um die Anfechtung eines Sachentscheids durch eine Prozesspartei. Vielmehr wehrt sich Radio Munot gegen die vom Kantonsgericht beschlossene Nicht- zulassung seiner akkreditierten Gerichtsberichterstatter zu nichtöffentlichen Strafverhandlungen des Gerichts während mindestens eines Jahres. Bei dieser Anordnung, welche die Rechte und Pflichten der akkreditierten Gerichts- berichterstatter betrifft, handelt es sich um einen Akt der Justizverwaltung (vgl. dazu und zum Begriff der Justizverwaltung allgemein Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, § 42 N. 1 ff., insbesondere N. 14, S. 151 ff.). Gegen Akte der Justizverwaltung, welche wie im vorliegenden Fall nicht mit prozessualen Rechtsmitteln an- gefochten werden können, standen bisher nur aufsichtsrechtliche Anfech- tungsmittel zur Verfügung, welche grundsätzlich keinen Anspruch auf Beur- teilung gewährten (vgl. dazu auch nachfolgend E. 2e). b) Inzwischen ist jedoch am 1. Januar 2003 die neue Kantonsverfassung vom 17. Juni 2002 (KV, SHR 101.000) in Kraft getreten (vgl. Beschluss des Grossen Rates vom 16. Dezember 2002, Amtsblatt für den Kanton Schaff- hausen 2002, S. 1974). Diese enthält in Art. 17 Abs. 1 KV als Neuerung eine ausdrückliche Rechtsweggarantie für Rechtsstreitigkeiten jeder Art. Es stellt sich daher die Frage, ob sich eine Anfechtungsmöglichkeit bezüglich der um- strittenen Anordnung des Kantonsgerichts aus dieser Garantie ableiten lasse. Das Kantonsgericht verneint dies und macht geltend, beim umstrittenen Schreiben handle es sich nicht um eine anfechtbare Verfügung im Rechtssinn, sondern lediglich um die Ankündigung einer vorgesehenen Massnahme, wo- durch Radio Munot noch nicht beschwert sei. Beschwert werde Radio Munot erst durch eine allfällige konkrete Nichtzulassungsverfügung des Gerichtsvor- sitzenden im Zusammenhang mit einem künftigen Strafverfahren. Gegen eine entsprechende Anordnung könne Widerspruch erhoben werden, worauf hier- über das Gericht entscheide. Dieser Entscheid sei nach ausdrücklicher Vor- schrift von Art. 71 Abs. 4 StPO endgültig, weshalb eine Anfechtung beim
2003 3 Obergericht ausgeschlossen sei. Daran könne Art. 17 Abs. 1 KV nichts än- dern. Diese Bestimmung schliesse eine Anfechtung von Verfassungs- und Gesetzesbestimmungen ausdrücklich aus. Überdies fehle bisher die für die Umsetzung von Art. 17 Abs. 1 KV erforderliche Ausführungsgesetzgebung. Eine direkte Anwendung dieser Verfassungsbestimmung sei jedenfalls nicht gegen den klaren Wortlaut von Art. 71 Abs. 4 StPO möglich. Im übrigen sei darauf hinzuweisen, dass auch die Rechtsweggarantie von Art. 17 Abs. 1 KV nicht absolut gelte, sondern unter denselben Voraussetzungen wie die übrigen verfassungsmässigen Rechte eingeschränkt werden könne. c) Für die Beantwortung der Frage, ob ein anfechtbarer Verwaltungsakt vorliegt, stellt die verwaltungsgerichtliche Praxis des Obergerichts darauf ab, ob es sich um eine Verfügung im Sinn der allgemeinen Verwaltungsrechtsleh- re handelt. Als Verfügung anfechtbar sind somit grundsätzlich nur individuel- le, an bestimmte Einzelpersonen gerichtete Hoheitsakte, durch welche eine konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung in verbindlicher und er- zwingbarer Weise geregelt wird (vgl. OGE vom 25. Februar 2000 i.S. M., E. 2b cc, Amtsbericht 2000, S. 101 mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Fall hat das Kantonsgericht Radio Munot mit Schreiben vom 26. Mai 2003 mitgeteilt, dass dessen akkreditierte Gerichtsberichterstat- ter aufgrund der Vorfälle vom 15. Januar und 22. Mai 2003 während mindes- tens eines Jahres nicht mehr zu nichtöffentlichen Strafverhandlungen zugelas- sen würden. Entgegen der Auffassung des Kantonsgerichts handelt es sich bei diesem Beschluss nicht lediglich um die Ankündigung oder allenfalls Andro- hung einer späteren Verfügung. Vielmehr wurde die Nichtzulassung für min- destens ein Jahr definitiv beschlossen und insofern ein Rechtsverhältnis rechtsverbindlich geregelt, wobei gleichgültig ist, ob und wieviele künftige Strafverhandlungen diese Anordnung betreffen wird. Ein Nichtzulassungsent- scheid im konkreten Einzelfall ist nicht mehr erforderlich, zumal das Schrei- ben vom 26. Mai 2002 ... keinen Vorbehalt zugunsten einer späteren Ent- scheidung enthält. Aufgrund der Formulierung des Schreibens ist vielmehr klar, dass wäh- rend der umschriebenen Zeitperiode von mindestens einem Jahr ein allfälliges Gesuch von Radio Munot um Zulassung zu einer konkreten nichtöffentlichen Strafverhandlung unter Hinweis auf den Beschluss vom 26. Mai 2003 ab- gewiesen würde. Es trifft zwar zu, dass das Gesetz einen Nichtzulassungs- entscheid seitens des Kantonsgerichts jedenfalls ausdrücklich nur im konkre- ten Fall vorsieht (vgl. Art. 71 StPO), doch vermag dies nichts daran zu än- dern, dass der Sinn des angefochtenen Schreibens offensichtlich darin besteht, die Gerichtsberichterstatter von Radio Munot im Sinn einer zukunftsgerichte- ten aufsichts- bzw. disziplinarrechtlichen Massnahme für eine bestimmte Zeit definitiv von nichtöffentlichen Strafverhandlungen auszuschliessen. Ob das
2003 4 Kantonsgericht überhaupt befugt ist, eine solche Massnahme auszusprechen, wird Gegenstand der materiellen Prüfung bilden (E. 3; vgl. im übrigen zur Abgrenzung von anfechtbaren Verfügungen und einer blossen Ankündigung oder Androhung einer Verfügung, welch letztere unter Umständen aber eben- falls anfechtbar ist, Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechts- pflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 19 N. 13 f., S. 331 f., und Arnold Marti, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton Schaffhausen, Diss. Zürich 1986, S. 109; zum Verfügungscharakter von Aufsichts- und Dis- ziplinarmassnahmen auch Kölz/Bosshart/Röhl, a.a.O., und Marti, S. 109, 127; zur umstrittenen Frage, ob die konventions- und verfassungsrechtlichen Rechtsweggarantien nicht auch für verfügungsfreies Staatshandeln Rechts- schutzansprüche schaffen, Yvo Hangartner, Recht auf Rechtsschutz, AJP 2002, S. 131 ff., S. 153 f. mit weiteren Hinweisen). Handelt es sich aber nicht um eine Nichtzulassung zu einer einzelnen konkreten Strafverhandlung, sondern um eine zukunftsgerichtete aufsichts- bzw. disziplinarrechtliche Massnahme, welche nach den massgebenden Grundsätzen der Verwaltungsrechtslehre eine anfechtbare Verfügung dar- stellt, kann jedenfalls auch nicht gesagt werden, der Rechtsschutz gegen die umstrittene Anordnung werde abschliessend durch die Strafprozessordnung geregelt, welche in Art. 71 Abs. 4 für die Nichtzulassung zu einer konkreten Strafverhandlung auf Widerspruch hin einen endgültigen Entscheid des zu- ständigen Gerichts vorsieht (vgl. zur Unvereinbarkeit dieser Vorschrift mit der Rechtsweggarantie von Art. 17 Abs. 1 KV im übrigen E. 4). Vielmehr enthält die Strafprozessordnung für eine solche, in die Zukunft gerichtete Massnahme, welche dem Bereich der Justizverwaltung zuzuordnen ist, keine Regelung. Da bisher für Angelegenheiten der Justizverwaltung nur ein un- genügender Rechtsschutz bestand, muss daher geprüft werden, ob und gege- benenfalls welche Anfechtungsmöglichkeit sich aus der neuen Rechtsweg- garantie von Art. 17 Abs. 1 KV ergibt. d) Gemäss Art. 17 Abs. 1 KV hat jede Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch ein kantonales Gericht, also durch eine un- abhängige richterliche Behörde des Kantons (vgl. Art. 71 KV). Ausgenom- men ist die Anfechtung von Verfassungsbestimmungen und Gesetzen sowie von Entscheiden des Kantonsrats, soweit das Bundesrecht nicht einen gericht- lichen Rechtsschutz auf kantonaler Ebene vorschreibt. Die von der grossrät- lichen Spezialkommission "Verfassungsrevision" am 17. Januar 2000 ver- abschiedeten Erläuterungen zum Verfassungsentwurf vom gleichen Datum (Amtsdruckschrift Nr. 00-06) halten zu dieser im weiteren Verlauf der Revi- sion nicht mehr veränderten Bestimmung fest (vgl. S. 16), die Garantie des Rechtswegs werde dadurch verfassungsrechtlich geschützt, wie dies einem Trend entspreche. Hingewiesen wurde dabei auf Art. 6 Abs. 1 der Euro-
2003 5 päischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) und auf die geplante Justizreform im Bund, welche inzwischen von Volk und Ständen angenommen, aber erst teilweise in Kraft gesetzt worden ist. Die dort vorgesehene Rechtsweggarantie schreibt vor, jede Person habe bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beur- teilung durch eine richterliche Behörde, wobei Bund und Kantone durch Ge- setz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen können (Art. 29a der Schweizerischen Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101] in der noch nicht in Kraft gesetzten Fassung vom 8. Oktober 1999 [AS 2002, S. 3147 ff.]; vgl. dazu Häfelin/Haller, Schweizerisches Bundes- staatsrecht, 5. A., Zürich 2001, Rz. 845 ff., S. 239 f., und Andreas Kley in: Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2002, Art. 29a, S. 413 ff., sowie zur vorgesehenen Umsetzung der Rechtsweggarantie im öffentlichen Recht des Bundes Bernhard Waldmann, Justizreform und öffentliche Rechts- pflege – quo vadis, AJP 2003, S. 747 ff.). Durch die Aufnahme von Art. 17 Abs. 1 KV hat der Schaffhauser Ver- fassungsgeber die vorgesehene neue Rechtsweggarantie der Bundesverfas- sung vorweggenommen, aber auch erweitert, da Ausnahmen nur für die An- fechtung von Verfassungs- und Gesetzesbestimmungen (also für die abstrakte Normenkontrolle) sowie für Entscheide des Kantonsrats vorgesehen sind, soweit das Bundesrecht nicht einen gerichtlichen Rechtsschutz auf kantonaler Ebene vorschreibt (vgl. zu den geplanten neuen Regeln in diesem Bereich Waldmann, S. 758 f.). Für alle übrigen Streitfälle aber enthält Art. 17 Abs. 1 KV eine umfassende Rechtsweggarantie, welche – anders als die noch nicht in Kraft stehende Rechtsweggarantie von Art. 29a BV – durch die Gesetz- gebung nicht eingeschränkt werden kann, zumal insoweit kein Vorbehalt zu- gunsten von Ausnahmen besteht. Zumindest was den Bereich des kantonalen Rechts anbetrifft, dürfte diese neue kantonale Rechtsweggarantie im übrigen auch nach dem Inkrafttreten von Art. 29a BV ihre selbständige Bedeutung behalten, da Art. 29a BV nichts an der bundesstaatlichen Verteilung der Ge- setzgebungskompetenzen ändert (vgl. dazu Kley, Art. 29a N. 9, S. 419). Entgegen der Auffassung des Kantonsgerichts kann sodann nicht argu- mentiert werden, der grundrechtliche Anspruch auf Gerichtszugang nach Art. 17 Abs. 1 KV bestehe nicht absolut, sondern könne unter denselben Vor- aussetzungen wie die übrigen verfassungsmässigen Rechte (Art. 21 KV) ein- geschränkt werden. Nach herrschender Auffassung gilt die allgemeine Um- schreibung der Schranken der Grundrechte, wie sie Art. 21 KV in Anlehnung an Art. 36 BV vornimmt, grundsätzlich nur für die Freiheitsrechte, nicht aber für Verfahrensgarantien, bei welchen allfällige Einschränkungen besonders umschrieben werden müssen (vgl. dazu Häfelin/Haller, Rz. 302 f., S. 93 f.,
2003 6 und Rainer J. Schweizer in: Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, Zürich/Basel/ Genf 2002, Art. 36 N. 7, S. 493, je mit weiteren Hinweisen; zu Art. 21 KV auch Erläuterungen der Spezialkommission "Verfassungsrevision" vom 17. Januar 2000, S. 20). Würde man eine uneingeschränkte Rechtsweggaran- tie unter den stillschweigenden Vorbehalt von Ausnahmen stellen, welche sich auf eine gesetzliche Grundlage stützen und einem überwiegenden öffent- lichen Interesse entsprechen, würden entsprechende verfassungsmässige Ga- rantien denn auch ihren Sinn weitgehend verlieren. Aus diesem Grund können die Schrankenvoraussetzungen von Art. 36 BV bei der Umsetzung von Art. 29a BV denn auch höchstens insoweit eine Rolle spielen, als es gilt, die dort ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen zu konkretisieren (vgl. dazu auch Kley, Art. 29a N. 10, S. 419, und Waldmann, S. 751 f.). e) In den erwähnten Erläuterungen der Spezialkommission "Verfas- sungsrevision" vom 17. Januar 2000 zu Art. 17 Abs. 1 KV wird zusätzlich ausgeführt (vgl. S. 16), die Rechtsweggarantie entspreche im Prinzip – unter Vorbehalt der Entscheide des Kantonsrats – dem heutigen Rechtszustand, zumal Art. 34 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 20. September 1971 (VRG, SHR 172.200) bereits eine Generalklausel zu- gunsten der Anfechtung von Verwaltungsakten enthalte. Diese Bemerkungen treffen insofern nicht ganz zu, als nach der bisherigen Praxis zu Art. 34 VRG neben den Verwaltungsakten des Kantonsparlaments auch Verwaltungsakte der Justizbehörden von der Unterstellung unter die Verwaltungsgerichts- barkeit ausgenommen waren. Dies führte insofern zu einer bedeutsamen Rechtsschutzlücke, als lediglich Justizverwaltungsakte, welche im Zusam- menhang mit konkreten Zivil- oder Strafprozessen ergehen, von den Prozess- beteiligten mit der (allerdings nur bedingt Rechtsmittelcharakter aufweisen- den) Disziplinarbeschwerde nach Art. 385 ff. ZPO und zum Teil mit dem zi- vilprozessualen Rekurs (vgl. Art. 354 Ziff. 1 lit. d ZPO für die unentgeltliche Prozessführung und Vertretung) bzw. mit der strafprozessualer Beschwerde nach Art. 327 ff. StPO angefochten werden konnten. Im übrigen aber stand gegen Justizverwaltungsakte in Analogie zu Art. 31 VRG lediglich die unge- schriebene allgemeine Aufsichtsbeschwerde an die vorgesetzte Instanz zur Verfügung, welche als blosser Rechtsbehelf keinen Anspruch auf Beurteilung gewährte (vgl. dazu Marti, S. 77 f. und 126 f., je mit weiteren Hinweisen; vgl. demgegenüber zur ausdrücklich geregelten Justizaufsichtsbeschwerde im Kanton Zürich Hauser/Schweri, § 108 N. 1 ff., S. 373 ff.). Seit der Einführung der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit im Jah- re 1972 stellte sich zwar die Frage, ob diese Rechtsschutzlücke nicht durch eine weitergehende Auslegung des Begriffs der Verwaltungsbehörde gemäss Art. 34 VRG geschlossen werden könnte, zumal eben auch eine Justizbehörde
2003 7 als Verwaltungsbehörde im materiellen Sinne tätig wird, wenn sie einen Jus- tizverwaltungsentscheid trifft. Das Obergericht hat bisher aufgrund der Ent- stehungsgeschichte von Art. 34 VRG davon abgesehen (vgl. dazu Marti, S. 75 bei Fn. 3). Nachdem inzwischen jedoch die Kantonsverfassung einen entspre- chenden Rechtsschutz ausdrücklich verlangt, bestehen keine Gründe mehr dafür, Justizverwaltungsentscheide durch eine einschränkende Auslegung des Begriffs der "Verwaltungsbehörde" von einer gerichtlichen Überprüfung aus- zuschliessen. Vielmehr kann – solange der Gesetzgeber nicht tätig geworden ist – nur auf diesem Wege die Garantie von Art. 17 Abs. 1 KV erfüllt werden. Entgegen der Auffassung des Kantonsgerichts muss hiefür nicht die Ausfüh- rungsgesetzgebung zur neuen Kantonsverfassung abgewartet werden, da es sich um eine unmittelbar anwendbare verfassungsmässige Garantie handelt, die seit dem 1. Januar 2003 in Kraft steht und keinen Vorbehalt zugunsten der Gesetzgebung enthält (vgl. zur unmittelbaren Anwendbarkeit verfassungs- mässiger Rechtsweggarantien und deren Durchsetzung Häfelin/Haller, Rz. 74, S. 24, Rz. 217 f., S. 70, und Hangartner, S. 144 f.). Im übrigen kann darauf hingewiesen werden, dass die im vorliegenden Fall auf dem Weg der Rechtsprechung eingeführte Anfechtungsmöglichkeit von Justizverwaltungsakten demnächst auf Gesetzesstufe verankert werden soll. So schlägt der Regierungsrat dem Kantonsrat im Rahmen des Recht- setzungsprogramms zur Umsetzung der neuen Kantonsverfassung (Vorlage des Regierungsrates vom 1. Juli 2003; Amtsdruckschrift 03-74) vor, einen neuen Art. 34a VRG zu schaffen, welcher den Rechtsschutz im Bereich der Justizverwaltung wie folgt regelt: Gegen Verwaltungsentscheide der dem Obergericht unterstellten Rechtspflegebehörden kann Verwaltungsgerichts- beschwerde an das Obergericht erhoben werden (Abs. 1). Erstinstanzliche Verwaltungsentscheide des Obergerichtes können mit Verwaltungsgerichts- beschwerde bei einer neu zu schaffenden Rechtspflegekommission für die Justizverwaltung angefochten werden (Abs. 2; vgl. dazu auch die erwähnte Vorlage, S. 14, und Anhang 7). f) Gegen den angefochtenen Beschluss des Kantonsgerichts vom 26. Mai 2003 kann somit Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 34 ff. VRG erhoben werden. Die Beschwerdebefugnis von Radio Munot steht ausser Fra- ge, zumal Radio Munot Adressat des angefochtenen Beschlusses ist und durch diesen unbestreitbar belastet wird (Nichtzulassung der akkreditierten Gerichtsberichterstatter zu nichtöffentlichen Strafverhandlungen während mindestens eines Jahres). Da die besondere tatsächliche Betroffenheit für die Beschwerdebefugnis gemäss Art. 36 Abs. 1 VRG genügt und ein Nachweis rechtlich geschützter Interessen nicht erforderlich ist, spielt es entgegen der Auffassung des Kantonsgerichts keine Rolle, ob die Beschwerdeführerin als Medienunternehmen aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf Öffentlich-
2003 8 keit der Gerichtsverhandlungen (Art. 30 Abs. 3 BV) individuelle Ansprüche ableiten kann oder nicht (vgl. zum erforderlichen Rechtsschutzinteresse i.S.v. Art. 36 Abs. 1 VRG Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 17 ff., S. 397 ff., und Marti, S. 164 ff., je mit weiteren Hinweisen). Die besondere Rechtsstellung der Be- schwerdeführerin ergibt sich ohnehin nicht primär aus dem erwähnten verfas- sungsmässigen Grundsatz, sondern aus den massgebenden Vorschriften über die Gerichtsberichterstattung (vgl. nachfolgend E. 3). Im übrigen ist die als Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu behandelnde Eingabe der Beschwerdeführerin vom 28. Mai 2003 form- und fristgerecht eingereicht worden, weshalb auf sie einzutreten ist (Art. 39 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 1 VRG). 3.– a) In materieller Hinsicht ist zunächst die Befugnis des Kantonsge- richts umstritten, die Gerichtsberichterstatter der Beschwerdeführerin für eine bestimmte zukünftige Zeitperiode von der Teilnahme an nichtöffentlichen Strafverhandlungen auszuschliessen. Das Kantonsgericht hat seine Zustän- digkeit damit begründet, es stehe ihm gemäss Art. 71 Abs. 3 StPO zu, bei nichtöffentlichen Strafverhandlungen bestimmten Personen, die ein berechtig- tes Interesse glaubhaft machen, den Zutritt zur Verhandlung im Sinne einer Ausnahmebewilligung zu gestatten und hierbei die nötigen Auflagen zu machen. In diesem Rahmen würden die akkreditierten Gerichtsberichterstatter zu solchen nichtöffentlichen Strafverhandlungen zugelassen. Wenn sich diese wiederholt nicht an die gemachten Auflagen hielten, müsse zur Aufrechter- haltung eines geordneten Sitzungsbetriebs auch eine Ankündigung einer spä- teren Nichtzulassung möglich sein. Die Beschwerdeführerin vertritt dem- gegenüber die Auffassung, eine entsprechende Massnahme sei in den mass- gebenden Vorschriften nicht vorgesehen; vielmehr sei dafür allenfalls das Obergericht zuständig. b) Die besondere Rechtsstellung der akkreditierten Gerichtsberichter- statter ist durch die Verordnung des Obergerichts über die Zulassung und Stellung von Gerichtsberichterstattern vom 26. August 1988 (GerBerV, SHR 320.511) geregelt, für deren Erlass sich das Obergericht hinsichtlich des Strafprozesses auf die in Art. 74 StPO enthaltene Ermächtigung, hinsichtlich der übrigen Prozessarten auf die in der Kantonsverfassung enthaltene sub- sidiäre Rechtsetzungskompetenz stützt (heute Art. 78 Abs. 4 KV; vgl. dazu auch die vom Obergericht 1988 herausgegebene Broschüre mit Erläuterungen zur Verordnung, insbesondere S. 3 f.; zur Zulässigkeit entsprechender Rege- lungen auch allgemein BGE 113 Ia 309 ff.). Die Verordnung sieht vor, dass auf Gesuch hin vertrauenswürdige Personen bei den Schaffhauser Gerichten als Gerichtsberichterstatter besonders zugelassen werden können (§ 1 Abs. 1 GerBerV). Zuständig für die Zulassung ist das Obergericht (§ 2 GerBerV). Die zugelassenen Gerichtsberichterstatter erhalten über die Rechte hinaus,
2003 9 welche sich aus der Öffentlichkeit der Gerichtssitzungen ergeben, gewisse zusätzliche Vergünstigungen (§ 1 Abs. 2 GerBerV). Insbesondere sind ihnen die Termine öffentlicher Gerichtssitzungen rechtzeitig mitzuteilen (§ 4 Ger- BerV). Sodann können sie Einsicht in die Anklageschriften und – unter be- stimmten Voraussetzungen – auch Einsicht in ergangene Entscheide verlan- gen (§ 5 GerBerV). Wird die Öffentlichkeit von der Verhandlung durch rich- terliche Anordnung ausgeschlossen, kann den zugelassenen Gerichtsbericht- erstattern trotzdem der Zutritt gewährt werden, sofern keine überwiegenden Geheimhaltungsinteressen Dritter oder des Staates entgegenstehen (§ 6 Ger- BerV). Die zugelassenen Gerichtsberichterstatter treffen andererseits auch be- sondere Pflichten. So müssen sie über die Verhandlungen und Entscheide der Gerichte wahrheitsgemäss, ausgewogen und sachgerecht berichten und die bestehenden Auflagen für die Berichterstattung beachten (vgl. insbesondere § 6 Abs. 2, § 8 und § 9 GerBerV). Werden diese Pflichten schwer oder wie- derholt verletzt, kann das Obergericht die Zulassung entziehen und den Be- troffenen bis auf ein Jahr, im Wiederholungsfall bis auf drei Jahre von der Zu- lassung ausschliessen; in leichten Fällen kann das in der Sache zuständige Ge- richt eine Verwarnung oder eine Ordnungsbusse aussprechen (Disziplinarverfahren gemäss § 10 GerBerV). c) Aus dieser Ordnung ergibt sich, dass die Aufsicht über die zugelasse- nen Gerichtsberichterstatter grundsätzlich dem Obergericht zukommt. Dieses ist sowohl für die Zulassung als auch für deren Entzug zuständig (§ 2 und § 10 Abs. 1 GerBerV). Lediglich in leichten Fällen kann das in der Sache zu- ständige Gericht untergeordnete Massnahmen (Verwarnung und Ordnungs- busse) selber aussprechen (§ 10 Abs. 2 GerBerV). Der vom Kantonsgericht beschlossene Ausschluss der zugelassenen Gerichtsberichterstatter der Be- schwerdeführerin für mindestens ein Jahr findet somit in der Verordnung kei- ne Stütze, auch wenn er sich auf die Zulassung zu nichtöffentlichen Strafver- handlungen beschränkt. Ein zeitlich befristeter Entzug der Zulassung akkredi- tierter Gerichtsberichterstatter könnte allein das Obergericht gestützt auf § 10 Abs. 1 GerBerV vornehmen. Aus dem vom Kantonsgericht angeführten Art. 71 Abs. 3 StPO ergibt sich nichts anderes. Diese Bestimmung sieht ledig- lich vor, dass der Gerichtsvorsitzende im Fall des Ausschlusses der Öffent- lichkeit bestimmten Personen, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen, den Zutritt zur Verhandlung, nötigenfalls unter bestimmten Auf- lagen, gestatten kann. Daraus ergibt sich zwar tatsächlich, dass in solchen Fäl- len ein Zutritt nur aufgrund einer besonderen Bewilligung möglich ist. Beim Entscheid über solche Bewilligungen aber ist der Gerichtsvorsitzende an den Gleichbehandlungsgrundsatz und die bestehenden Rechtsvorschriften ge- bunden. Werden die akkreditierten Gerichtsberichterstatter zu solchen nicht- öffentlichen Verhandlungen zugelassen, muss dieses Vorrecht aufgrund von
2003 10 § 6 GerBerV grundsätzlich allen Gerichtsberichterstattern, welche über die nötige Zulassung verfügen, gewährt werden, zumal andernfalls die besondere Regelung über die Zulassung der Gerichtsberichterstatter und deren Sank- tionsordnung (§ 10 GerBerV) unterlaufen werden könnte. Allenfalls kann man sich fragen, ob bei gravierenden Pflichtverstössen, bei welchen eine Sanktionierung durch das Obergericht nicht rechtzeitig er- langt werden kann, eine Nichtzulassung zu einer bestimmten Verhandlung durch den Gerichtsvorsitzenden ausgesprochen werden kann. § 10 GerBerV sieht – im Unterschied zu anderen Disziplinarordnungen – keine vorläufigen Massnahmen (z.B. sofortige Suspendierung) vor. Bei schwerwiegenden Pflichtverstössen muss eine solche Suspendierung der Zulassung akkreditier- ter Gerichtsberichterstatter bis zum Entscheid des Obergerichts jedoch im In- teresse eines geordneten Verfahrensgangs möglich sein. Insofern liegt eine echte Lücke in den Regeln über die Gerichtsberichterstattung vor. Diese lässt sich durch eine Anwendung der sitzungspolizeilichen Kompetenzen des Verfahrensleiters schliessen (Art. 64 Abs. 1, Art. 66 Abs. 1 StPO). Freilich darf der Verfahrensleiter von dieser Kompetenz (vorläufiger Entzug der den akkreditierten Gerichtsberichterstattern zustehenden Rechte) nur Gebrauch machen, wenn schwerwiegende Pflichtverletzungen vorliegen und eine auf- sichtsrechtliche Anzeige an das Obergericht erfolgt ist. Sodann muss eine sol- che vorläufige Massnahme aufgrund des Gesagten (E. 2) mit einer Rechtsmit- telbelehrung (Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht) versehen werden. Eine solche Situation ist vorliegend jedoch nicht gegeben, da das Kantonsgericht keine Anzeige ans Obergericht gemacht hat und die Gerichts- berichterstatter der Beschwerdeführerin nicht nur vorläufig, bis zum Ent- scheid des Obergerichts, sondern definitiv für mindestens ein Jahr von nicht- öffentlichen Strafverhandlungen ausgeschlossen hat (E. 2c). Für eine solche Massnahme aber fehlt eine gesetzliche Grundlage, weshalb sie aufzuheben ist. 4.– a) Ist die vom Kantonsgericht erlassene Massnahme aufzuheben, stellt sich für das Obergericht als zweitinstanzliche Justizverwaltungsbehörde in der vorliegenden Sache die Frage, ob und gegebenenfalls mit welcher Sanktion die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der fraglichen Be- richterstattung zu belegen ist (vgl. zur Befugnis des Obergerichts, im verwal- tungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren selber einen neuen Entscheid zu treffen, Art. 46 VRG und dazu Marti, S. 262 f.). Das Obergericht hat dies der Beschwerdeführerin mitgeteilt und ihr Gelegenheit geboten, sich zu den er- hobenen Vorwürfen zu äussern, wovon die Beschwerdeführerin ... Gebrauch gemacht hat. Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass das Obergericht – wie bereits das Kantonsgericht – das Medienunternehmen als verantwortliche Organisation, nicht etwa die einzelnen Gerichtsberichterstat- ter persönlich ins Recht fasst. Dies ist aufgrund des Wortlauts von § 10 Ger-
2003 11 BerV zulässig und im vorliegenden Fall insbesondere deshalb angebracht, weil beim umstrittenen Verhalten der Beschwerdeführerin jeweils nicht nur die einzelnen Gerichtsberichterstatter, sondern auch weitere Personen der Re- daktion mitgewirkt haben und auch die Geschäftsführung der Beschwerde- führerin involviert war (vgl. ... zur Belangbarkeit des Medienunternehmens auch Erläuterungen zu § 10 GerBerV, Ziff. 1a). b) Aufgrund der Stellungnahmen der Parteien und der vorliegenden Ak- ten steht fest, dass Radio Munot am 15. Januar 2003 im Zusammenhang mit der Berichterstattung über die Strafverhandlung i.S. Staatsanwaltschaft gegen G. betreffend mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern vom Angeklagten als "...er Lehrer" gesprochen hat, obwohl der Gerichtsvorsitzende die anwe- senden Medienvertreter zu Beginn der Hauptverhandlung darauf hingewiesen hatte, es seien sämtliche Angaben zu unterlassen, welche auf die beteiligten Personen schliessen lassen könnten; insbesondere seien geographische Anga- ben zu unterlassen. aa) Es trifft zu, dass gemäss § 8 Abs. 3 GerBerV bei der Gerichtsbe- richterstattung die Namen von Privatpersonen oder andere individualisierende Kennzeichnungen grundsätzlich verwendet werden dürfen, soweit die betref- fenden Personen im Zusammenhang mit dem zu beurteilenden Sachverhalt schon öffentlich bekannt geworden sind, worauf die Beschwerdeführerin grundsätzlich zutreffend hingewiesen hat. Im erwähnten Straffall war die be- troffene Gemeinde in Presseberichten über das Untersuchungsverfahren auf- grund von Informationen der zuständigen Ämter (Untersuchungsrichteramt und Erziehungsdepartement) bereits mehrfach genannt worden (vgl. insbe- sondere Schaffhauser Nachrichten vom 18. Mai und 24. Mai 2002). Dies rechtfertigt aber nicht, dass die Beschwerdeführerin sich über die ausdrückli- che Anordnung des Gerichtsvorsitzenden einfach hinwegsetzte, zumal dieser den Gerichtsberichterstattern bei Zulassung zu nichtöffentlichen Strafverfah- ren zusätzliche Auflagen für die Berichterstattung machen kann (Art. 71 Abs. 3 StPO, § 6 Abs. 2 GerBerV). Der Gerichtsvorsitzende hat freilich auch beim Erlass entsprechender Auflagen die berechtigten Informationsinteressen der Öffentlichkeit zu beachten (vgl. dazu insbesondere Art. 72 Abs. 1 StPO), darf aber die Geheimhaltungsinteressen, welche zum Ausschluss der Öffent- lichkeit führten (vgl. dazu Art. 71 Abs. 1 StPO), besonders berücksichtigen und muss einen entsprechenden Abwägungsentscheid treffen (vgl. zur Frage der Namensnennung und individualisierenden Kennzeichnung bei Straftaten von Amtspersonen und öffentlichen Funktionsträgern insbesondere die Stel- lungnahme des Obergerichts im Amtsbericht 1996, S. 129 f., Hauser/Schweri, § 136 N. 10, S. 474 f., sowie die Richtlinien 7.4 [Kinder], 7.6 [Namens- nennung] und 7.8 [Sexualdelikte] des Schweizerischen Presserates zur "Erklä- rung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten"; vgl. zum
2003 12 Grundsatz der Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlungen, welcher Einblick in die Verfahren und Kontrolle der Justiz ermöglichen soll, und zu den vorgese- henen gesetzlichen Ausnahmen und Einschränkungen auch Häfelin/Haller, Rz. 856 f., S. 242 f., und Reinhold Hotz in: Ehrenzeller/Mastronardi/ Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung, Kom- mentar, Zürich/Basel/Genf 2002, Art. 30 N. 19 ff., insbesondere N. 22 f., S. 434 f.). Wenn akkreditierte Gerichtsberichterstatter oder ein betroffenes Medien- unternehmen mit einer entsprechenden Auflage für die Gerichtsberichterstat- tung nicht einverstanden sind, dürfen sie diese nicht einfach missachten, son- dern müssen vielmehr gemäss Art. 71 Abs. 4 StPO Widerspruch erheben und einen Entscheid des Gerichts erwirken, der in genügender Form begründet werden muss (Art. 79 Abs. 2 StPO). bb) Art. 71 Abs. 4 StPO sieht vor, dass dieser Entscheid endgültig ist, also mit Rechtsmitteln nicht angefochten werden kann. Da jedoch auch ent- sprechende Auflagen hinsichtlich der Berichterstattung dem Bereich der Jus- tizverwaltung angehören, muss mit diesem Entscheid aufgrund der neuen Rechtsweggarantie von Art. 17 Abs. 1 KV bzw. des in E. 2 Gesagten die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Obergericht eröffnet werden. Art. 17 Abs. 1 KV geht als höherrangiges Recht den Bestimmungen der Strafprozess- ordnung vor, soweit diese in Justizverwaltungssachen eine Weiterzugs- möglichkeit an eine unabhängigen Rechtsschutzinstanz ausschliesst. Der Sinn einer verfassungsmässigen Rechtsweggarantie besteht denn auch primär dar- in, den in einfachen Gesetzen nicht vorgesehenen oder gar ausgeschlossenen Rechtsschutz zu gewähren (vgl. dazu auch Hangartner, S. 44). Die entspre- chende neue Rechtsschutzmöglichkeit ist zwar mit gewissen praktischen Pro- blemen verbunden, doch bestehen solche auch in andern Bereichen der Ver- waltungsrechtspflege und sind durchaus lösbar. So kann zum Beispiel dem Bedürfnis nach sofortiger Wirksamkeit entsprechender Auflagen durch den Entzug der aufschiebenden Wirkung Rechnung getragen werden, während die betroffenen Gerichtsberichterstatter zur Wahrung ihres Rechtsschutzes deren Wiedererteilung beantragen können. Das Obergericht wird gegebenenfalls durch prozessleitende Verfügung über die aufschiebende Wirkung entschei- den und praxisgemäss auf eine entsprechende Beschwerde auch nachträglich eintreten müssen, damit die Rechtsprechung des Kantonsgerichts überprüft werden kann (vgl. dazu Art. 41 VRG und zum Verzicht auf ein aktuelles Rechtsschutzinteresse bei Grundsatzfragen OGE vom 25. Februar 2000 i.S. M., E. 2c, Amtsbericht 2000, S. 106). Falls ein akkreditierter Gerichtsberichterstatter bzw. ein betroffenes Me- dienunternehmen mit einer Auflage des zuständigen Gerichts nicht einver- standen ist, muss aufgrund dieser neuen Rechtslage zukünftig eine verwal-
2003 13 tungsgerichtliche Überprüfung verlangt werden. Sofern von dieser Möglich- keit nicht Gebrauch gemacht wird, kann das Obergericht als Verwaltungs- gericht im Disziplinarverfahren nach § 10 GerBerV die zugrundeliegende Auflage des zuständigen Gerichts grundsätzlich nicht mehr überprüfen (Prin- zip der Bindung der Verwaltungsrechtspflegebehörden an den Entscheid der sachkompetenten Behörde über Vorfragen; vgl. dazu Häfelin/Müller, All- gemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich 2002, Rz. 71 ff., S. 17 f.). Da im vorliegenden Fall seitens des Kantonsgerichts keine Rechtsmittelbelehrung erfolgt ist und der Rechtsweg überdies unklar war, muss hier ausnahmsweise – in Anlehnung an die Praxis des Bundesgerichts zur Frage der Bindung des Strafrichters an Verwaltungsverfügungen (vgl. dazu Häfelin/Müller, Rz. 77 ff., S. 17 f.) eine vorfrageweise Überprüfung der umstrittenen Auflagen des Kantonsgerichts vorgenommen werden. cc) Zu prüfen ist daher im folgenden, ob die für die Strafverhandlung vom 15. Januar 2003 vom Gerichtsvorsitzenden gemachte Auflage auf einer genügenden und richtigen Interessenabwägung beruht. aaa) Nach Auffassung einer Gerichtsmehrheit ist dies ohne weiteres zu bejahen. Die Verordnung des Obergerichts über die Zulassung und Stellung von Gerichtsberichterstattern vom 26. August 1988 (GerBerV) stammt aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 4. Oktober 1991 (OHG, SR 312.5) am 1. Januar 1993. Die erwähnte Verordnung des Obergerichts muss daher im Lichte des neueren Opferhilfegesetzes angewandt werden. Dieses sieht vor, dass die Behörden die Persönlichkeitsrechte des Opfers in allen Abschnitten des Strafverfahrens zu wahren haben (Art. 5 Abs. 1 OHG). In diesem Sinn ist die Öffentlichkeit von den Verhandlungen auszuschliessen, wenn überwiegende Interessen des Opfers es erfordern; bei Straftaten gegen die sexuelle Integrität ist die Öffent- lichkeit sodann – wie im zugrundeliegenden Strafverfahren geschehen – auf Antrag des Opfers von den Verhandlungen auszuschliessen (Art. 5 Abs. 3 OHG). Hieraus ergibt sich, dass über entsprechende Verfahren nur mit äusserster Zurückhaltung berichtet werden darf. Es soll alles unterlassen werden, was zu einer weiteren Belastung der Opfer führen könnte. Dies rechtfertigt es auch, selbst in Fällen, in welchen die Öffentlichkeit von den zuständigen Amts- stellen (Untersuchungsrichteramt, Schulbehörden etc.) bereits über einen ent- sprechenden Vorfall mit Hinweis auf die betroffene Gemeinde informiert wurde, auf die Nennung von Ortsnamen zu verzichten, zumal aufgrund der Gerichtsverhandlung selbst bei zurückhaltender Berichterstattung regelmässig weitere Details der Vorfälle bekannt werden und überdies vermieden werden muss, dass die betroffenen Geschädigten durch die Berichterstattung erneut belastet werden. Nach Auffassung der Gerichtsmehrheit besteht in solchen
2003 14 Fällen auch kein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit, zumal die nötige Information ja durch die zuständigen Behörden (im vorliegenden Fall insbesondere durch die Schulbehörden als zuständige Verwaltungsbehör- den) bereits erfolgt ist (vgl. Stellungnahme des Presserats Nr. 2/2003 i.S. X. gegen "Wochenblatt", E. 4). Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass auf- grund des kulturellen Hintergrundes einer der mutmasslichen Geschädigten konkret befürchtet werden musste, dass es zu schwerwiegenden Repressalien der Angehörigen gegen den Angeklagten oder die mutmasslichen Opfer sel- ber kommen könnte, wenn erneut in klar erkennbarer Weise über dieses Strafverfahren öffentlich berichtet würde. Dies hat der Gerichtsvorsitzende den Medienvertretern denn auch zur Begründung der gemachten Auflage of- fenbar ausdrücklich erläutert. bbb) Nach Auffassung einer Gerichtsminderheit muss jedoch unter- schieden werden. Handelt es sich um Delikte der vorliegenden Art, welche sich in einem privaten Rahmen abgespielt haben, ist aus den erwähnten Grün- den (Opferschutz) jedenfalls in engen und überschaubaren örtlichen Verhält- nissen auf nähere Hinweise zu Wohn- oder Arbeitsort der Betroffenen zu ver- zichten. Handelt es sich jedoch um Vorfälle, welche sich an einer öffentlichen Institution, insbesondere an einer Schule, abgespielt haben, besteht nach Auf- fassung der Gerichtsminderheit grundsätzlich ein berechtigtes Informationsin- teresse der Öffentlichkeit, insbesondere wenn es – wie im vorliegenden Fall – zu einer Verhaftung des betreffenden Lehrers gekommen ist. Dieses Infor- mationsinteresse ist primär durch die zuständigen Verwaltungsbehörden (vor- liegend also durch die Schulbehörden) wahrzunehmen, wie dies im vorlie- genden Fall auch geschehen ist. Durch die Verhaftung des Lehrers und die Information der Öffentlichkeit sind die entsprechenden Vorfälle einem relativ grossen Kreis von Leuten bekannt geworden; dies war auch die Absicht der informierenden Behörden, wurde doch durch einen entsprechenden Aufruf nach allfälligen weiteren möglichen Opfern gesucht (vgl. insbesondere Schaffhauser Nachrichten vom 18. Mai 2002). Überdies wurde in den Medien diskutiert, ob sich entsprechende Vorfälle durch Prävention oder mehr Auf- merksamkeit seitens der verantwortlichen Behörden hätte vermeiden lassen (vgl. insbesondere Schaffhauser Nachrichten vom 25. Mai 2002). Unter diesen Umständen bestand nach Auffassung der Gerichtsminder- heit grundsätzlich ein erhebliches Interesse der Öffentlichkeit, über die Be- urteilung der Vorfälle und den Ausgang des Verfahren seitens der zuständi- gen Gerichtsinstanzen orientiert zu werden. Um dies zu ermöglichen, muss jedoch wie bei der Information am Anfang des Verfahrens die betreffende Gemeinde benannt werden können, da andernfalls der Zusammenhang mit den früheren Meldungen nicht hergestellt werden kann und überdies die Ge- fahr von Verwechslungen und unnötiger Spekulationen besteht. Eine Ver-
2003 15 letzung der Persönlichkeitsrechte bzw. eine zusätzliche Belastung der mut- masslichen Opfer ist für die Gerichtsminderheit bei diesem Vorgehen nicht ersichtlich, können doch nicht eingeweihte Aussenstehende trotz der Nennung der Gemeinde nicht auf die Identität des mutmasslichen Täters bzw. der mut- masslichen Geschädigten schliessen, während der nähere Umkreis der Be- teiligten, welchem diese persönlich bekannt sind, wohl auch ohne Nennung der Gemeinde aufgrund der Gerichtsberichterstattung die nötigen Rückschlüs- se ziehen kann. Viel wichtiger als ein Verbot der Nennung des Gemein- denamens ist daher die Auflage einer inhaltlich zurückhaltenden Berichter- stattung (§ 6 Abs. 2 GerBerV), welche jedoch unbestritten ist. Im übrigen kann auch darauf hingewiesen werden, dass es in unserem Land durchaus üb- lich ist, dass bei Vorfällen der fraglichen Art an öffentlichen Schulen die betreffende Gemeinde oder bei grösseren Gemeinden allenfalls sogar das betreffende Schulhaus genannt wird. Obwohl somit die Gerichtsminderheit in Fällen wie dem vorliegenden grundsätzlich ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Bekanntgabe der betroffenen Gemeinde annimmt, erscheint ihr die vorliegend umstrittene Auflage des Gerichtsvorsitzenden aber aus- nahmsweise doch als vertretbar, zumal konkrete, vom Gerichtspräsidenten dargelegte Befürchtungen von Repressalien des Vaters einer mutmasslichen Geschädigten bei erneuter öffentlicher Erwähnung der fraglichen Vorfälle be- standen. dd) Die umstrittene Auflage erscheint somit hinsichtlich der Straf- verhandlung vom 15. Januar 2003 aufgrund einer Interessenabwägung zuläs- sig und verletzt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht die Medienfreiheit (Art. 17 BV), welche entsprechende gesetzlich abgestützte Schutzmassnahmen zugunsten der Opfer von Straftaten durchaus zulässt (vgl. Art. 36 BV; vgl. zum Schutzbereich und zu den zulässigen Einschränkungen der Medienfreiheit auch Häfelin/Haller, Rz. 454 ff., 488 ff., S. 134, 142 ff., sowie Herbert Burkert in: Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, Zürich/Basel/ Genf 2002, Art. 17 N. 13 ff., 30 ff., S. 260 ff., 265 ff.). Somit aber steht fest, dass die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Berichterstattung über die Strafverhandlung vom 15. Januar 2003 die ihr obliegenden Pflichten in nicht leicht zu nehmender Weise verletzt hat. c) aa) Im Fall der Strafverhandlung vom 22. Mai 2003 i.S. Staats- anwaltschaft gegen M. betreffend mehrfache sexuelle Handlungen mit einem Kind, welche ebenfalls unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfand, hatte der Präsident des Kantonsgerichts die anwesenden Gerichtsberichterstatter wie- derum darauf hingewiesen, dass in der Berichterstattung keine Ortsnamen verwendet werden dürften. Trotzdem wurde in der Abendsendung von Radio Munot die Gemeinde ... namentlich erwähnt. Der Chefredaktor von Radio
2003 16 Munot erklärte dazu auf Anfrage hin, dies treffe zu, sei aber versehentlich er- folgt, da eine Meldung vom Morgen verwendet worden sei. Bei der eigent- lichen Prozessberichterstattung sei der Name der Gemeinde nicht genannt worden, wohl aber in einer Meldung über den Ausschluss von Radio Munot von der Verhandlung um ca. 09.30, weil im damaligen Zeitpunkt dem erst später zugelassenen Gerichtsberichterstatter die Anordnung des Gerichts- vorsitzenden noch nicht bekannt gewesen sei. bb) Diese Darstellung der Beschwerdeführerin erscheint aufgrund des bekannten Ablaufs der Ereignisse vom 22. Mai 2003 plausibel und wird auch vom Kantonsgericht nicht in Frage gestellt. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht absichtlich gegen die Anordnung des Kan- tonsgerichtspräsidenten verstossen hat, doch muss ihr zumindest eine erheb- liche Fahrlässigkeit vorgeworfen werden, zumal ihr aufgrund der Vor- geschichte hätte klar sein sollen, dass der Einhaltung der Auflage besondere Bedeutung zuzumessen ist. Es trifft allerdings zu, dass das Kantonsgericht die erwähnte Auflage nicht näher begründet bzw. die erforderliche Interessen- abwägung nicht im einzelnen dargelegt hat (vgl. dazu E. 4b aa). Nach Auf- fassung der Gerichtsmehrheit besteht aber bei Konstellationen der vorliegen- den Art (Sexualdelikte an öffentlichen Schulen) stets ein überwiegendes Inte- resse an der Geheimhaltung des Namens der betroffenen Gemeinde, weshalb auch in diesem Fall von der Zulässigkeit der gemachten Auflage auszugehen ist (vgl. dazu oben E. 4b cc aaa). Die Beschwerdeführerin hat sich daher ge- mäss der Gerichtsmehrheit bezüglich der Missachtung der Auflage im Zu- sammenhang mit der Strafverhandlung vom 22. Mai 2003 i.S. M. der fahr- lässigen Pflichtverletzung nach § 10 GerBerV schuldig gemacht. cc) Demgegenüber vertritt die Gerichtsminderheit die Auffassung, es bestehe im vorliegenden Fall kein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse bezüglich des Namens der bereits durch amtliche Medienmitteilungen wäh- rend des Untersuchungsverfahrens publik gemachten Gemeinde, zumal bei entsprechenden Vorfällen an öffentlichen Schulen grundsätzlich ein berech- tigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit bestehe und im Unterschied zur Strafverhandlung vom 15. Januar 2003 i.S. G. von der Vorinstanz keine besonderen Gründe geltend gemacht worden oder aufgrund der Akten ersicht- lich seien, weshalb der aus dem Untersuchungsverfahren bereits bekannte Namen der betroffenen Gemeinde nicht entsprechend der allgemeinen Regel von § 8 Abs. 3 GerBerV auch bei der Berichterstattung über die gerichtliche Hauptverhandlung verwendet werden dürfe (vgl. dazu oben E. 4b cc bbb). Nach Auffassung der Gerichtsminderheit liegt daher bezüglich der Straf- verhandlung vom 22. Mai 2003 i.S. M. weder eine vorsätzliche noch eine fahrlässige Pflichtverletzung seitens der Beschwerdeführerin vor, zumal die fragliche Auflage nach dieser Auffassung nicht zulässig war.
2003 17 d) Für die Gerichtsmehrheit ergibt sich hieraus, dass insgesamt eine wiederholte, der Beschwerdeführerin zuzurechnende Pflichtverletzung vor- liegt, doch wurde die erste (absichtlich erfolgte) Pflichtverletzung vom Kan- tonsgericht informell erledigt und ist bei der zweiten Pflichtverletzung ledig- lich von einer fahrlässigen Begehung auszugehen (E. 4c bb). Es erscheint da- her aufgrund der gegebenen Umstände nach Auffassung der Gerichtsmehrheit nicht angemessen, zur schärfsten Sanktion, nämlich einem befristeten Aus- schluss der akkreditierten Gerichtsberichterstatter der Beschwerdeführerin von der Zulassung i.S.v. § 10 Abs. 1 GerBerV zu greifen. Vielmehr entspricht eine Ordnungsbusse i.S.v. § 10 Abs. 2 GerBerV dem Verschulden der Be- schwerdeführerin. Der Bussenrahmen ergibt sich aus Art. 68 StPO, welcher heute eine Ordnungsbusse bis Fr. 1'000.– vorsieht (vgl. dazu auch Ziff. 1c der Erläuterungen zu § 10 GerBerV). Im vorliegenden Fall einer wiederholten Pflichtverletzung erscheint in Anbetracht aller Umstände eine Ordnungsbusse von Fr. 700.– als angemessen. Nach Auffassung der Gerichtsminderheit liegt dagegen nur bezüglich der Auflage in der Strafverhandlung vom 15. Januar 2003 i.S. G. eine Pflichtver- letzung seitens der Beschwerdeführerin vor. Auch bei Vorliegen nur einer, aber immerhin einer vorsätzlich erfolgten Pflichtverletzung, wäre an sich eine Ordnungsbusse angebracht. Da sich jedoch auch andere Medien über die frag- liche Auflage hinweggesetzt haben und das Kantonsgericht dies durch eine blosse informelle Ermahnung erledigt hat, könnte nach Auffassung der Ge- richtsminderheit aus Gründen der Gleichbehandlung nur eine formelle Ver- warnung i.S.v. § 10 Abs. 2 GerBerV ausgesprochen werden, zumal es nicht sinnvoll erscheint, nachträglich und nach längerem Zeitablauf gegen die ande- ren Medien ebenfalls noch ein Disziplinarverfahren einzuleiten.