2001 1 Art. 44 Abs. 2, Art. 46 und Art. 112 Abs. 4 AsylG; Art. 66 Abs. 2 VwVG; Art. 16 VRG. Vollzug der Wegweisung rechtskräftig abgewiesener Asyl- suchender durch die kantonalen Behörden; Rechtsmittel (Entscheid des Obergerichts Nr. 60/2000/32 vom 24. August 2001 i.S. P.).
Der abgewiesene Asylsuchende hat seine Einwände gegen den Vollzug der rechtskräftigen Wegweisungsverfügung grundsätzlich im Hauptverfahren vor den zuständigen Rechtspflegeorganen des Bundes vorzubringen. Letztere sind insbesondere zuständig, zu entscheiden, ob einem entsprechenden Ge- such um Aussetzung des Vollzugs nachzukommen ist. Der Rekurs an den Re- gierungsrat gegen eine Anordnung des die Wegweisung vollziehenden kanto- nalen Ausländeramts, mit welchem geltend gemacht wird, das Amt habe Pflichten im Zusammenhang mit dem Rückschiebungsverbot missachtet, ist nicht zulässig.
Nachdem die zuständige Bundesbehörde die Wegweisung der Asyl- suchenden P. und ihrer Kinder verfügt hatte, ersuchten die Weggewiesenen das kantonale Ausländeramt, auf die Ausschaffung zu verzichten. Das Amt wies das Gesuch ab. Auf den hiegegen erhobenen Rekurs trat der Re- gierungsrat nicht ein. Gegen diesen Entscheid erhoben P. und ihre Kinder er- folglos Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Obergericht.
Aus den Erwägungen:
2.– ... b) aa) Vorab ist der Einwand der Beschwerdeführer zu prüfen, die kan- tonalen Behörden hätten sich für den Zeitpunkt der Ausschaffung Gewissheit verschaffen müssen, dass die Ausschaffung weiterhin möglich, zulässig und zumutbar sei; diese Prüfung sei hier unterblieben. Das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) lehnte ... das Asylgesuch der Be- schwerdeführer ab; gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Da die Asylrekurskommission die von den Beschwer- deführern gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ... abwies, ist insbe- sondere die vom genannten Bundesamt verfügte Wegweisung und deren Vollzug in Rechtskraft erwachsen. Auf das Wiedererwägungs- beziehungs- weise Revisionsgesuch der Gesuchsteller trat die Asylrekurskommission ...
2001 2 nicht ein. Es galt damit weiterhin der rechtskräftige Asylentscheid und die darauf vom Bundesamt für Flüchtlinge ... angeordnete Ausreisefrist ... Diese Frist hatten die Beschwerdeführer unbenützt verstreichen lassen. Aufgrund dieser Ausgangssituation – nach unbenütztem Ablauf der an- gesetzten Ausreisefrist – war der zwangsweise Vollzug der Wegweisung an- zuordnen. Der Kanton Schaffhausen war dabei verpflichtet, die Wegweisung zu vollziehen. Aufgrund der rechtskräftigen Wegweisungsverfügung hatte er nur bei festgestellter Unmöglichkeit des Vollzugs das Recht, dem Bundesamt für Flüchtlinge eine vorläufige Aufnahme zu beantragen (vgl. Art. 46 Abs. 1 und Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Es war ihm daher verwehrt, die Entscheidungen der Bundesbehörden bezüglich Zu- lässigkeit und Zumutbarkeit der Wegweisung einer eigenen materiellen Prü- fung zu unterziehen. Der Grundsatz der Nicht-Rückschiebung bindet indessen auch die kantonalen Behörden. Verfügen sie über Kenntnisse oder Hinweise auf eine noch nicht überprüfte, aber wahrscheinliche Gefährdungssituation bei einer Rückschaffung, sind sie berechtigt und verpflichtet, diese den Asylbe- hörden zu unterbreiten und den Vollzug auszusetzen (Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 37 f.). Gemäss der dargelegten Verfahrensordnung erübrigt sich grundsätzlich ein separates kantonales Vollstreckungsverfahren. Dem Kanton kommt kein Vollzugsermessen zu (vgl. auch Botschaft des Bundesrats vom 4. Dezember 1995 zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesge- setzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer; BBl 1996 II 66 zu Artikel 43 Absatz 1). Insoweit stellt das Urteil der Asylrekurskommission ... sowohl eine Sach- als auch eine Vollstreckungsverfügung dar. Dies schliesst freilich nicht aus, dass der Kanton unter Umständen noch Verfügungen zu treffen hat, zum Beispiel im Zusammenhang mit dem Bundesgesetz über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht vom 18. März 1994 (beziehungswei- se Art. 13a ff. des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 [ANAG, SR 142.20]) oder bei einer kurzen Verlängerung der Ausreisefrist (Botschaft des Bundesrats, a.a.O.). Der Betroffene hat seine Einwände somit insbesondere auch hinsichtlich des Vollzugs grundsätzlich im Hauptverfahren direkt vor den zuständigen Rechtspflegeorganen des Bundes (Bundesamt für Flüchtlinge, Asylrekurs- kommission) vorzubringen. Auch nachträglich stehen ihm, in beschränktem Ausmass, bundesrechtliche Rechtsbehelfe gegen den Vollzug offen: Nach der Praxis kann das Bundesamt für Flüchtlinge auf eine, wie im vorliegenden Fall, im Rechtsmittelverfahren überprüfte Verfügung zurückkommen und wiedererwägungsweise eine vorläufige Aufnahme anordnen, sofern sich seit Ergehen des Rechtsmittelentscheids, hier des Urteils der Asylrekurskommis-
2001 3 sion ..., Umstände verwirklicht haben, welche die Zulässigkeit, Zumutbarkeit oder Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs ausschliessen. Hingegen sind be- reits im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheids der Asylrekurskommission vor- handene Umstände in einem Revisionsverfahren geltend zu machen, werden doch die Voraussetzungen der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Beschwerdeverfahren geprüft; es besteht kein Anlass, auf diese Entscheidung ohne Vorliegen eines Revisionsgrundes und ohne Eintritt nachträglicher, eine Wiedererwägung rechtfertigender ver- änderter Umstände erneut zurückzukommen (Art. 66 Abs. 2 des Bundes- gesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]; Entscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 11. November 1994, E. 1d, VPB 1996/60, S. 333 f.; Kölz/Häner, Ver- waltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. A., Zürich 1998, N. 444, S. 162). In beiden Fällen – sowohl bei der Wiedererwägung wie auch bei der Re- vision – kann sich der Betroffene demnach direkt an die zuständigen Bundes- behörden wenden, ohne vorgängig ein kantonales Verfahren durchlaufen zu müssen. Es liegt dann insbesondere an der für die Behandlung zuständigen Behörde – dem Bundesamt für Flüchtlinge (Wiedererwägung) beziehungs- weise der Asylrekurskommission (Revision) – zu entscheiden, ob einem Ge- such um Aussetzung des Vollzugs nachzukommen ist (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 112 Abs. 4 AsylG i.V.m. Art. 66 VwVG). Der abgewiesene A- sylbewerber hat aufgrund dieser bundesrechtlichen Rechtsbehelfe kein schüt- zenswertes Interesse, auf dem kantonalen Rechtsmittelweg die Vollzugsbe- hörden des Kantons zu veranlassen, seinen Fall wegen einer Gefährdungssitu- ation bei einer Rückschaffung den Asylbehörden des Bundes zu unterbreiten. Hinsichtlich Einwänden, die den Grundsatz der Nichtrückschaffung betreffen, wäre es daher auch mit dem Gedanken einer vernünftigen Verfahrensökono- mie unvereinbar, abgewiesenen Asylsuchenden den "Umweg" über den in- nerkantonalen Rechtsmittelweg offen zu halten. Soweit die Beschwerdeführer somit geltend machen, das Ausländeramt habe Pflichten im Zusammenhang mit dem Rückschiebungsverbot missachtet, ist der Regierungsrat auf den Rekurs zu Recht nicht eingetreten. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist insoweit als unbegründet ab- zuweisen.