2001 1 Art. 12 und Art. 18 ff. NHG; Art. 6b NHG/SH; Art. 62 und Art. 63 BauG; Art. 11 und Art. 13 BauO/Stadt Schaffhausen. Pflicht der ideellen Organisationen zur Beteiligung am erstinstanzlichen Baubewilligungs- verfahren; Zulässigkeit der Verbandsbeschwerde zur Rüge der fehler- haften Anwendung der Regeln über empfindliche Gebiete nach der Bau- ordnung der Stadt Schaffhausen im Baubewilligungsverfahren (Entscheid des Obergerichts Nr. 60/2000/24 vom 27. April 2001 i.S. Pro Natura Schaff- hausen und Pro Natura Schweiz).
Wer gegen eine Baubewilligung Rekurs erheben will, muss innerhalb der Auflagefrist des Baugesuchs entweder Einwendungen gegen das Bauprojekt erheben oder den baurechtlichen Entscheid verlangen. Dies gilt auch für i- deelle Organisationen, die gestützt auf Art. 6b NHG/SH bzw. Art. 12 NHG Rekurs erheben wollen. Eine Vollmacht der zuständigen Organe kann nach- gereicht werden (E. 3a und b). Die blosse Behauptung ökologischer Nachteile begründet kein Rekurs- und Beschwerderecht der Natur- und Heimatschutzorganisationen nach Art. 6b NHG/SH. Die betreffenden Organisationen müssen vielmehr auch die Ver- letzung von Vorschriften geltend machen, welche den Schutz der von ihnen verfolgten öffentlichen Interessen bezwecken (E. 3c cc). Schutzziel für die empfindlichen Gebiete gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. d BauO/Stadt Schaffhausen ist die Erhaltung und Förderung der Durch- grünung, des Baumbestands und der ökologischen Werte innerhalb des Bau- gebiets, insbesondere im Bereich von An- und Aussichtslagen. Damit sind ne- ben Aspekten des Landschafts- und Ortsbildschutzes auch Naturschutzbelan- ge angesprochen. Ob die entsprechenden, grundsätzlich nur behördenver- bindlichen Planungsgrundlagen haltbar seien und welche Auswirkungen sie gegebenenfalls auf ein Bauprojekt haben, ist erst bei der materiellen Prüfung zu beurteilen (E. 3c dd aaa) Handelt es sich bei der Bezeichnung von "empfindlichen Gebieten" im Sinn von Art. 11 Abs. 1 lit. d BauO um eine Umsetzung des eidgenössischen Biotopschutzrechts? (Frage offengelassen; E. 3c dd bbb).
Im Bereich des "Empfindlichen Gebietes Nr. 45 (Lahn-Säckelamtshüsli)" ist der Bau einer Terrassensiedlung mit 12 Wohnungen sowie einer Autoein- stellhalle mit 23 Einstellplätzen und 13 Abstellplätzen im Freien geplant, was eine Erhöhung der Ausnützung von 0,35 auf 0,45 erfordert. Gegen eine ent-
2001 2 sprechende Baubewilligung der Stadt Schaffhausen bzw. des kantonalen Bau- departements rekurrierten die Pro Natura Schaffhausen und die Pro Natura Schweiz an den Regierungsrat. Dieser trat wegen fehlender Rekursberechti- gung auf den Rekurs nicht ein. Das Obergericht hiess eine Verwaltungsge- richtsbeschwerde der erwähnten Organisationen gut, hob den Rekursentscheid des Regierungsrats auf und wies diesen an, den Rekurs materiell zu behan- deln.
Aus den Erwägungen:
3.– a) Zu prüfen ist nachfolgend die Beschwerde- bzw. Rekursberechti- gung der beiden Beschwerdeführerinnen als ideelle Organisationen. Diese ist für den Bereich des kantonalen Rechts in Art. 6b des Gesetzes über den Na- tur- und Heimatschutz im Kanton Schaffhausen vom 12. Februar 1968 (NHG/SH, SHR 451.100) wie folgt geregelt: Soweit gegen Verfügungen oder Erlasse des Kantons oder der Gemeinden Rechtsmittel zulässig sind, steht das Beschwerderecht auch ideellen Vereinigun- gen zu, die sich statutengemäss hauptsächlich dem Natur- oder Heimatschutz widmen, gesamtschweizerisch oder auf dem ganzen Kantonsgebiet tätig sind und seit mindestens 5 Jahren bestehen. Unter den gleichen Voraussetzungen steht das Beschwerderecht regionalen und lokalen Organisationen zu gegen Verfügungen und Erlasse, die ihr Tätigkeitsge- biet betreffen. Soweit es um die Anwendung von Bundesrecht geht, steht den ideellen Organisationen sodann ein Beschwerderecht auch nach Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (NHG, SR 451) zu. Diese Bestimmung lautet wie folgt: Den Gemeinden sowie den gesamtschweizerischen Organisationen, die sich dem Naturschutz, dem Heimatschutz, der Denkmalpflege oder verwandten, rein ideel- len Zielen widmen und mindestens seit zehn Jahren bestehen, steht das Beschwer- derecht zu, soweit gegen kantonale Verfügungen oder gegen Verfügungen von Bundesbehörden letztinstanzlich die Beschwerde an den Bundesrat oder die Ver- waltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig ist. Gemäss Art. 12 Abs. 2 NHG bezeichnet der Bundesrat die zur Be- schwerde berechtigten Organisationen, wobei dieser Bezeichnung bei der Anwendung von Art. 12 Abs. 1 NHG aber nicht konstitutive, sondern nur de- klaratorische Bedeutung zukommt (vgl. dazu auch Peter Keller in: Kel- ler/Zufferey/Fahrländer [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Na- tur- und Heimatschutz, Zürich 1997, Art. 12 N. 13, S. 262). Art. 12a NHG
2001 3 enthält sodann verschiedene Vorschriften über die Eröffnung der Verfügun- gen und den Verfahrenseintritt ideeller Organisationen. Von Bedeutung ist insbesondere Art. 12a Abs. 2 NHG, wonach die erwähnten Organisationen – soweit das Bundesrecht oder das kantonale Recht ein Einspracheverfahren vor dem Erlass der Verfügung vorsieht – nur beschwerdebefugt sind, wenn sie sich an diesem Einspracheverfahren als Partei beteiligt haben. Das Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kan- ton Schaffhausen vom 1. Dezember 1997 (Baugesetz, BauG, SHR 700.100) sieht zwar vor dem Erlass des baurechtlichen Entscheids kein förmliches, ob- ligatorisches Einspracheverfahren vor, ermöglicht jedoch die Erhebung von Einwendungen auf die Publikation des Baugesuchs hin (Art. 62 BauG). Wer anschliessend Rekurs erheben will, muss innerhalb der Auflagefrist entweder solche Einwendungen erheben oder den baurechtlichen Entscheid verlangen. Andernfalls verwirkt das Rekursrecht (Art. 63 BauG). Die erwähnte Regelung des Baugesetzes gilt sinngemäss auch für beschwerdebefugte ideelle Organi- sationen und zwar auch insoweit, als sie sich auf die Beschwerdeberechtigung nach Art. 12 Abs. 1 NHG berufen (vgl. für die ähnliche Regelung des Kan- tons Zürich BGE 121 II 228 ff.). b) Im vorliegenden Fall macht die private Beschwerdegegnerin zunächst geltend, die Beschwerdeführerinnen hätten nicht innert der Auflagefrist ge- mäss Art. 63 Abs. 1 BauG gültig Einwendungen erhoben bzw. den baurecht- lichen Entscheid verlangt. M. habe zwar mit Schreiben vom 27. Januar 2000 auf Papier der Pro Natura Schaffhausen Einwendungen gegen das Bauvorha- ben erhoben, aber dieses Schreiben als Einziger unterzeichnet. Zuständig zur Erhebung von Einwendungen gegen Bauvorhaben sei aber nach den Statuten nur der Vorstand oder die Generalversammlung. Der Vorstand habe erst nach Ablauf der Einwendungsfrist seine Zustimmung zum Vorgehen von M. gege- ben, weshalb keine gültige Einwendung der Pro Natura Schaffhausen vorlie- ge. Eine Bevollmächtigung durch die Pro Natura Schweiz fehle überdies noch heute. Die Beschwerdeführerinnen hätten daher ein ihnen allenfalls zustehen- des Rekursrecht jedenfalls verwirkt. Diese Auffassung trifft jedoch – wie bereits der Regierungsrat zu Recht festgehalten hat – nicht zu. M., Präsident der Pro Natura Schaffhausen, hat die mit Eingabe vom 27. Januar 2000 eingereichten Einwendungen ausdrücklich namens der Pro Natura Schaffhausen und der Pro Natura Schweiz erhoben. Zwar ist eine Ermächtigung durch den Vorstand erst am 16. Februar 2000 er- folgt, doch entspricht es allgemeiner Gepflogenheit, dass der Vereinspräsident in dringlichen Angelegenheiten und zur Fristwahrung vorsorglich die nötigen Schritte einleiten und sich nachträglich vom Vorstand bevollmächtigen lassen
2001 4 kann. Eine entsprechende Vollmacht kann nachgereicht werden, und es ist der betreffenden Partei gegebenenfalls eine Nachfrist zur Beibringung der Voll- macht anzusetzen. Die Anwendung von Säumnisfolgen ohne entsprechende Fristansetzung würde überspitzten Formalismus darstellen. Dies gilt selbst für formelle Prozessverfahren und muss daher um so mehr für das fakultative und wenig formstrenge Einwendungsverfahren nach Art. 62 f. BauG bzw. das Be- gehren um Zustellung des baurechtlichen Entscheids gelten (vgl. für das Re- kurs- und Verwaltungsgerichtsverfahren Art. 21 Abs. 2 und Art. 40 Abs. 2 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 20. September 1971 [VRG, SHR 172.200] und dazu Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 22 N. 16 f., S. 449 f.). Was die Beschwerdeführerin 2 angeht, trifft es zu, dass eine schriftliche Bevollmächtigung der handelnden Personen seitens der Pro Natura Schweiz bis heute nicht vorliegt. Da bisher keine Auf- forderung zur Einreichung einer entsprechenden Vollmacht ergangen ist, kann daraus aber ebenfalls nichts abgeleitet werden. Auf eine entsprechende Auf- forderung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren kann im übrigen deshalb verzichtet werden, weil die bundesgerichtliche Rechtsprechung bisher ohne- hin sogar eine stillschweigende Vertretung der gesamtschweizerischen Orga- nisationen durch ihre kantonalen Sektionen zugelassen hat (BGE 125 II 53 f. E. 2a und b). Entgegen der Auffassung der privaten Beschwerdegegnerin trifft es somit nicht zu, dass die beiden Beschwerdeführerinnen ein ihnen allenfalls zustehendes Rekursrecht verwirkt hätten. c) Unbestritten ist sodann, dass den Beschwerdeführerinnen grundsätz- lich das Beschwerderecht nach Art. 6b NHG/SH bzw. Art. 12 Abs. 1 NHG zukommt, da sie die entsprechenden allgemeinen Anforderungen erfüllen (vgl. für das bundesrechtliche Beschwerderecht auch die Verordnung über die Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur- und Hei- matschutzes beschwerdeberechtigten Organisationen vom 27. Juni 1990 [SR 814.076], Anhang, Ziff. 6). Umstritten ist jedoch, ob dieses Beschwerde- bzw. Rekursrecht im konkret zugrundeliegenden Baubewilligungsverfahren zur Anwendung kommen könne. aa) Die Beschwerdeführerinnen haben zur Begründung ihrer Rechtsmit- telbefugnis bereits in der Rekursschrift vorgebracht, das fragliche Bauprojekt liege in einem ausgewiesenen Gebiet mit besonderen städtebaulichen und landschaftlichen Qualitäten, für welche nach Art. 11 der Bauordnung der Stadt Schaffhausen vom 1. Juni 1982/29. Oktober 1996 (BauO) erhöhte An- forderungen gälten (Erhaltung und Förderung der Durchgrünung, des Baum- bestandes und der ökologischen Werte innerhalb des Baugebietes). Damit würden zentrale Anliegen des Vereinszwecks von Pro Natura betroffen. ...
2001 5 bb) Der Regierungsrat begründet im angefochtenen Entscheid die Ver- weigerung der Rekursberechtigung der Beschwerdeführerin 1 und aufgrund der Beschwerdeantwort sinngemäss auch der Beschwerdeführerin 2 damit, es handle sich im vorliegenden Fall bei den Bauparzellen um ein vollständig von Bauten umgebenes Gebiet in der Bauzone. Da weder ein inventarisiertes Schutzobjekt noch ein Gebiet, welches unter Schutz gestellt werden müsste, betroffen sei, fehle das von Art. 6b NHG/SH für die Beschwerdebefugnis ver- langte öffentliche Interesse. Würde anders entschieden, hätte dies zur Folge, dass die ideellen Organisationen gegen jede baurechtliche Anordnung rekur- rieren könnten. Dies aber entspreche nicht der Absicht des Gesetzgebers, der die Anfechtungsbefugnis ausdrücklich im Sinne von Art. 6b NHG/SH habe einschränken wollen. Die Rekursmöglichkeit der ideellen Organisationen sei daher einzig auf Vorbringen beschränkt, die einen Bezug zum Natur- und Heimatschutz hätten. Unbestrittenerweise seien die Natur- und Heimatschutz- organisationen dann beschwerdeberechtigt, wenn eine Anordnung ein Objekt betreffe, das bereits durch eine förmliche Massnahme geschützt sei. ... cc) Es trifft zu, dass die Rechtsmittelbefugnis gemäss Art. 6b NHG/SH den ideellen Organisationen nach feststehender Praxis grundsätzlich nur zur Geltendmachung von Rügen zur Verfügung steht, welche einen Bezug zum Natur- und Heimatschutz aufweisen (OGE vom 20. März 1992 i.S. Einwoh- nerverein Altstadt Schaffhausen, E. 2b, Amtsbericht 1992, S. 173 ff., 175; vgl. auch Arnold Marti, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton Schaff- hausen, Diss. Zürich 1986, S. 190 f.). Als Anfechtungsobjekt kommen aber ebenfalls nach feststehender Praxis nicht nur Verfügungen und Erlasse in Be- tracht, die sich auf das NHG/SH stützen, sondern alle Verfügungen und Erlas- se von Kanton und Gemeinden, welche irgendwelche Auswirkungen auf die Belange des Natur- und Heimatschutzes haben, also insbesondere auch Pla- nungsakte und Baubewilligungen (OGE vom 2. Oktober 1987 i.S. F.G., E. 1c, Amtsbericht 1987, S. 162 ff., 166; vgl. auch Marti, S, 189). Zu prüfen ist da- her, ob tatsächlich gesagt werden könne, die von den Beschwerdeführerinnen vorgebrachten Rügen hätten keinen Zusammenhang zum Natur- und Heimat- schutz, wie dies der Regierungsrat und die private Beschwerdegegnerin gel- tend machen. dd) aaa) Nach Auffassung einer Gerichtsmehrheit trifft dies nicht zu. Die von den Beschwerdeführerinnen erhobenen Rügen haben einen klaren Bezug zum Naturschutz, wird doch geltend gemacht, es werde ein ökologisch wertvolles Gebiet durch eine übermässige Überbauung beeinträchtigt. Die blosse Behauptung ökologischer Nachteile vermag allerdings ein Beschwer- derecht nach Art. 6b NHG/SH auch nach Auffassung der Gerichtsmehrheit noch nicht zu begründen, da andernfalls praktisch jedes Bauprojekt mit der
2001 6 ideellen Verbandsbeschwerde angefochten werden könnte, was nicht dem Sinn von Art. 6b NHG/SH entsprechen kann (vgl. auch den Entscheid des Zürcher Verwaltungsgerichts vom 11. Juni 1991, E. 4b, ZBl 1991, S. 494 ff., 500, zur Regelung des Verbandsbeschwerderechts im Kanton Zürich). Im Un- terschied zum Kanton Zürich ist das Verbandsbeschwerderecht nach Art. 6b NHG/SH allerdings in sachlicher Hinsicht nicht auf bestimmte Verfügungen beschränkt, doch muss zumindest gefordert werden, dass die beschwerdebe- rechtigten Organisationen die Verletzung von Vorschriften geltend machen, welche den Schutz der von ihnen verfolgten öffentlichen Interessen bezwe- cken. Dies aber ist vorliegend der Fall. Es ist unbestritten, dass die Bauparzel- len im "Empfindlichen Gebiet Nr. 45 (Lahn-Säckelamtshüsli)" liegen (vgl. Merkblatt der Stadt Schaffhausen für das Bauen in Gebieten mit besonderen städtebaulichen und landschaftlichen Qualitäten vom April 1997). In solchen "empfindlichen Gebieten" sind gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. d BauO Bauwerke und deren Umgebung besonders sorgfältig zu gestalten, und es ist alles vor- zukehren, um eine einwandfreie städtebauliche Wirkung zu erzielen, wobei zusätzliche Vorschriften erlassen werden können. Das erwähnte Merkblatt gibt sodann Auskunft über die Lage der Schutz- gebiete und die verfügbaren Entscheidungsgrundlagen im Rahmen der städti- schen Richtplanung, welche gemäss Art. 11 Abs. 4 BauO für die Anwendung von Art. 11 Abs. 1 BauO massgebend ist. Unterschieden werden hierbei nach dem neuen Wortlaut von Art. 11 BauO drei Arten von Schutzgebieten: Quar- tierschutzgebiete, empfindliche Gebiete und schutzwürdige Ensembles. Schutzziel für die empfindlichen Gebiete ist entsprechend dem Merkblatt "Er- haltung und Förderung der Durchgrünung, des Baumbestandes und der öko- logischen Werte innerhalb des Baugebietes, insbesondere im Bereich von An- und Aussichtslagen". Als Schutzmassnahmen werden genannt: "Bauwerke und ihre Umgebung sind besonders sorgfältig zu gestalten, insbesondere ist die gute Durchgrünung zu erhalten und zu fördern (Art. 11 Abs. 1 BauO). Der Baumbestand ist nach Möglichkeit zu erhalten (Art. 13 Abs. 1 BauO). Bei grösseren Projekten ist ein Bepflanzungs- bzw. Umgebungsgestaltungsplan auszuarbeiten (Art. 13 Abs. 3 BauO)." Als Grundlagen für die Bezeichnung der "empfindlichen Gebiete" werden genannt: "Grundlagen zur Ausscheidung empfindlicher Gebiete, Anhang (Hesse+Schwarz+P, April 1995), Leitbild der altstadtnahen Grün- und Freiräume (H+S+P, Mai 1992) und Grünplanung Herblingen (Stern & Partner, 1988)." Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegner kann aufgrund dieser Unterlagen nicht gesagt werden, die Zuweisung der Baugrundstücke zu den empfindlichen Gebieten sei einzig aus ästhetisch-städtebaulichen Gründen, nicht etwa auch Naturschutzgründen erfolgt. Vielmehr wird auch die Erhal- tung und Förderungen ökologischer Werte und die Anordnung entsprechender
2001 7 Schutzmassnahmen in den massgebenden Planungsgrundlagen ausdrücklich erwähnt. Ob die blosse Bezeichnung von Schutzgebieten, Schutzzwecken und -massnahmen im Rahmen der lediglich behördenverbindlichen Richtplanung in jeder Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen genügt und sich auf eine genügende gesetzliche Grundlage stützen kann, muss hier nicht geprüft wer- den. Dies wird vielmehr – wie auch die allfälligen Konsequenzen dieser pla- nerischen Anordnungen für das vorliegende Bauprojekt – Gegenstand einer materiellen Prüfung bilden müssen. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass die entsprechende Richtplanung aufgrund von Art. 11 Abs. 4 BauO grundsätzlich zumindest als Richtlinie für die rechtsgleiche Anwendung von Art. 11 Abs. 1 BauO beachtlich sein dürfte. Allenfalls könnte man sich überdies auch auf den Standpunkt stellen, es handle sich bei der auf Art. 11 Abs. 1 lit. d und Abs. 4 BauO gestützten Bezeichnung als "empfindliches Gebiet" um eine Massnahme der kommunalen Inventarisierung von Schutzzonen und Schutz- objekten im Sinne von Art. 6 NHG/SH, wobei jedoch noch zu prüfen wäre, ob alle entsprechenden Anforderungen erfüllt seien. Diese Fragen können je- doch offen gelassen werden. Für die Bejahung der Rechtsmittelbefugnis der Beschwerdeführerinnen muss die Anrufung von Art. 11 Abs. 1 lit. d BauO in Verbindung mit den entsprechenden, nicht zum vornherein unbeachtlichen Planungsgrundlagen der Stadt Schaffhausen, welche unter anderem die Erhal- tung und Förderung ökologischer Werte bezwecken, genügen. bbb) Nach Auffassung der Gerichtsmehrheit stellt sich im übrigen auch die von den Beschwerdeführerinnen aufgeworfene Frage, ob sich eine Re- kursberechtigung nicht auch aus Art. 12 Abs. 1 NHG ergebe. Dies würde zu- treffen, wenn es sich bei der Zuweisung in einem empfindlichen Gebiet i.S.v. Art. 11 Abs. 1 lit. d BauO um eine Massnahme zur Umsetzung des 1985 und 1988 in Kraft getretenen Biotopschutzrechts des Bundes handeln würde (Art. 18 ff. NHG; vgl. dazu insbesondere Karl Ludwig Fahrländer in: Kel- ler/Zufferey/Fahrländer, Art. 18 N. 1 ff., S. 345 ff., sowie zur Pflicht der Ge- meinden zur eigenständigen Umsetzung dieses neuen Rechts bei fehlenden Umsetzungsmassnahmen des Kantons auch BGE 118 Ib 485 ff. und Pra 1999 Nr. 130). Es kann hier aber offen gelassen werden, ob die Bezeichnung be- stimmter Flächen als "empfindliche Gebiete" im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. d BauO als Umsetzung der bundesrechtlichen Biotopschutzvorschriften zu betrachten sei, zumal die erwähnten Bundesvorschriften – soweit ersichtlich – nicht oder jedenfalls nicht ausdrücklich als Rechtsgrundlagen der dargelegten kommunalen Planungs- bzw. Schutzmassnahmen genannt werden und die "empfindlichen Gebiete" weder selber eigentliche (unüberbaubare) Biotop- schutzgebiete oder ökologische Ausgleichsflächen bilden, noch zwingend die Schaffung solcher Gebiete vorsehen, sondern nur eine besondere Rücksicht auf ökologische Werte verlangen (vgl. dazu die oben erwähnten Ausführun- gen zu Schutzziel und Schutzmassnahmen; zum eigentlichen Biotopschutz
2001 8 auch die näheren Vorschriften in Art. 13 ff. der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 16. Januar 1991 [NHV, SR 451.1]; zu weiteren Mass- nahmen i.S.v. Art. 18 Abs. 1 NHG freilich auch Pra 1999 Nr. 130 und Fahr- länder, Art. 18 N. 9 ff., S. 351 ff.). ee) Eine Gerichtsminderheit ist demgegenüber in Übereinstimmung mit dem Regierungsrat der Auffassung, eine Rekurs- bzw. Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführerinnen hinsichtlich des fraglichen Bauprojektes bestehe weder nach kantonalem noch nach eidgenössischem Recht. Der von den Be- schwerdeführerinnen angerufene Art. 11 Abs. 1 BauO bezwecke lediglich ei- ne einwandfreie städtebauliche Einordnung in einem die architektonische Ge- staltung und den Ortsbildschutz umfassenden Sinn. Eine Erweiterung auf ei- gentliche ökologische bzw. Naturschutzaspekte, wie sie der Stadtrat im Zu- sammenhang mit der Bauordnungsrevision von 1997 in seiner Richtplanung vorgenommen habe, sei durch den Wortlaut von Art. 11 Abs. 1 BauO nicht gedeckt und vermöge daher eine Rechtsmittelbefugnis der Beschwerdeführe- rinnen im Sinne von Art. 6b NHG/SH nicht zu begründen. Zur Diskussion stehen könnten im vorliegenden Fall nur architektonische und Ortsbildfragen, welche aber ausserhalb des statutarischen Zwecks der Beschwerdeführerinnen lägen und daher von diesen nicht vorgebracht werden könnten. Die blosse Geltendmachung ökologischer Anliegen, welche sich nicht auf entsprechende, zu deren Schutz erlassene gesetzliche Vorschriften stützen können, vermöge für die Begründung eines Verbandsbeschwerderechts nach Art. 6b NHG/SH nicht zu genügen, da andernfalls jedes Bauprojekt unter dem Vorwand ökolo- gischer Anliegen angefochten werden könnte, was nicht dem Sinn dieses In- stituts entspreche. Auch das Biotopschutzrecht des Bundes (vgl. dazu oben E. 3c dd ccc) könne im übrigen von den Beschwerdeführerinnen nicht angerufen werden, da im Gebiet der Baugrundstücke im Rahmen der nach Inkrafttreten des neuen Bundesrechts erfolgten rechtskräftigen Bauordnungs- und Zonen- planrevision kein Biotopschutzgebiet im Sinne des Bundesrechts ausgeschie- den worden sei und daher nun auch nicht nachträglich Biotopschutzmassnah- men verlangt werden könnten. ff) Zusammenfassend ergibt sich jedoch, dass den Beschwerdeführerin- nen nach Auffassung der Gerichtsmehrheit die Rekursberechtigung im Sinne von Art. 6b NHG/SH im zugrundeliegenden Baubewilligungsverfahren zu- steht. Der angefochtene Entscheid ist deshalb in Gutheissung der vorliegen- den Beschwerde aufzuheben und der Regierungsrat anzuweisen, den Rekurs materiell zu behandeln.