2000 1 Art. 8 und Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 30 Abs. 1 lit. a BauG. Mindestabstän- de öffentlicher Strassen gegenüber Bauten und Anlagen (Entscheid des Obergerichts Nr. 60/1999/7 vom 8. September 2000 i.S. X.).
Bei der Projektierung einer öffentlichen Strasse sind die Mindest- abstände gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a BauG zu wahren.
Die Einwohnergemeinde Siblingen beabsichtigt, über ein privates Grundstück einen öffentlichen Fussweg einzurichten. Hierfür erwarb sie durch Dienstbarkeitsvertrag ein öffentliches Fusswegrecht. Der Gemeinderat genehmigte das Projekt. Die Eigentümer eines benachbarten Grundstücks re- kurrierten erfolglos an den Regierungsrat. Hierauf gelangten sie mit Verwal- tungsgerichtsbeschwerde ans Obergericht. Sie machten insbesondere geltend, der projektierte Fussweg verletze den massgebenden Grenzabstand. Das Obergericht hiess die Beschwerde gut.
Aus den Erwägungen:
4.– ... b) bb) Das Baugesetz und das Strassengesetz enthalten keine Bestim- mungen, die vorschreiben würden, dass öffentliche Strassen gegenüber nach- barlichem Grund einen bestimmten Abstand einzuhalten hätten, wie das die Beschwerdeführer gelten machen. Es bleibt jedoch zu prüfen, ob das Projekt vor den "gegenüber öffentlichem Grund" zu wahrenden Abstandsvorschriften von Art. 30 f. des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen vom 1. Dezember 1997 (Baugesetz, BauG, SHR 700.100) standhält (vgl. den Randtitel zu Art. 30 f. BauG). Wo keine Baulinien bestehen, haben "Bauten und Anlagen" gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a BauG einen Abstand von mindestens "5 m vom öffentlichen Grund bei offe- ner Bauweise einzuhalten; an Kantonsstrassen ausserhalb des Baugebietes 15 m". Demnach können – mangels entsprechender Abstandsvorschriften – im Bereich der geschlossenen Bauweise die Bauten an den öffentlichen Grund gestellt werden. Entsprechendes muss aber auch für die Strassenanlagen auf dem öffentlichen Grund gelten; sie dürfen in diesen Bereichen bis an den Pri- vatgrund reichen (vgl. OGE vom 12. November 1987 i.S. A., E. 7.4.1.2.1, Amtsbericht 1987, S. 133 f.). Hingegen sind bei offener Bauweise die ge-
2000 2 nannten Abstandsvorschriften anzuwenden, soweit keine Baulinien bestehen (vgl. Aldo Zaugg, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 2. A, Bern 1995, Art. 91 f. N. 1, S. 512). Art. 30 Abs. 1 lit. a BauG regelt demnach namentlich die Abstände, wel- che Bauten und Anlagen gegenüber öffentlichen Strassen als "öffentlichem Grund" einzuhalten haben. Im vorliegenden Fall geht es jedoch – umgekehrt – um die Frage, welchen Abstand Strassen gegenüber benachbarten Bauten zu wahren haben. Die Abstandsvorschriften haben insbesondere Ordnungsfunk- tionen, indem sie die gegenseitigen Beziehungen zwischen dem öffentlichen Grund einerseits und auf dem angrenzenden Grundeigentum anderseits ste- henden Bauten ordnen; im weiteren sind sie auch auf siedlungsgestalterische Gesichtspunkte ausgerichtet (vgl. Erich Zimmerlin, Baugesetz des Kantons Aargau, Kommentar, 2. A., Aarau 1985, § 72 N. 1, S. 176, betreffend Zweck und Wirkung der Strassenabstände). Ihrem Zweck nach müssen die fraglichen Bestimmungen daher auch bei der Projektierung einer öffentlichen Strasse gegenüber Bauten auf Nachbargrundstücken berücksichtigt werden. Andern- falls würde die Frage, ob die Abstandsvorschriften zwischen öffentlicher Strasse und privaten Bauten gewahrt sind, weitgehend vom Zufall abhängen, insbesondere davon, ob zuerst die Strasse oder die private Baute bewilligt wurde. Das wäre nicht nur mit dem Sinn der Vorschriften, sondern auch mit dem Gebot rechtsgleichheitskonformer Auslegung der Gesetze nicht verein- bar (Art. 8 und Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Wenn nicht im Rah- men einer Ausnahmebewilligung etwas anderes bestimmt wurde (Art. 31 BauG), müssen daher in beiden Fällen die Abstandsvorschrift von Art. 30 Abs. 1 lit. a BauG gewahrt werden (vgl. aber Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. März 1992 i.S. X., Y. und Z. gegen Einwohnergemeinde Bern, E. 4b und c, BVR 1992, S. 308). Gemäss dem bei den Baugesuchsakten liegenden Situationsplan 1:500 ... sind die Liegenschaften ... von der offenen Bauweise geprägt, denn die Ge- bäude sind hier nicht ein- oder mehrseitig zusammengebaut oder auf die Grenze gestellt, wie das für die geschlossene Bauweise typisch ist (vgl. Hal- ler/Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, 3. A., Zürich 1999, N. 648, S. 176). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Bauordnung der Gemeinde Siblingen vom 23. März 1988, insbesondere nicht aus deren Zo- nenvorschriften von Art. 9 f. betreffend die Dorfkernzone, wo das Weggrund- stück liegt. Im Bereich des projektierten Weges wurden keine Baulinien ge- zogen. Somit hat die projektierte Strasse grundsätzlich den Bauabstand ge-
2000 3 mäss Art. 30 Abs. 1 lit. a BauG von 5 m zu den benachbarten Bauten zu wah- ren. Nach den Baugesuchsunterlagen beträgt der Abstand zwischen der pro- jektierten Strasse und dem Gebäude ... der Beschwerdeführer jedoch lediglich 50 bis 75 cm. Im Bereich des ... Gebäudes ... der Beschwerdeführer wird der genannte gesetzliche Abstand von 5 m nach dem Projekt nicht eingehalten. c) Das streitige Strassenprojekt verstösst damit gegen Art. 30 Abs. 1 lit. a BauG. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher gutzuheissen ...