2000 1 Art. 116a und Art. 127 ff. ZPO. Verhältnis zwischen Kostenerlass und unentgeltlicher Prozessführung (Entscheid des Obergerichts Nr. 60/1999/44 vom 29. Dezember 2000 i.S. G).
Die Möglichkeit, um einen Kostenerlass nachzusuchen, ist subsidiär zur Möglichkeit, die unentgeltliche Prozessführung zu beantragen.
Aus den Erwägungen:
2.– ... a) Gemäss Art. 116a der Zivilprozessordnung für den Kanton Schaff- hausen vom 3. September 1951 (ZPO, SHR 273.100) kann das Finanz- departement die Bezahlung der auferlegten Gebühren und Barauslagen ganz oder teilweise erlassen, wenn daraus eine übermässige Belastung des Kosten- pflichtigen entstehen würde. Der Erlass erfolgt unter dem Vorbehalt der nach- träglichen Einforderung, falls dem Pflichtigen die Zahlung später zugemutet werden kann. Der Kostenerlass ist dann von Bedeutung, wenn eine Prozess- partei erst im Urteilsstadium oder noch später bedürftig wird (Stu- der/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, Kriens 1994, N. 4 zu § 131, S. 195). Eine Partei kann demgegenüber die unentgeltliche Prozessführung wäh- rend der Dauer des Prozesses jederzeit beantragen. Sie muss dies aber tun, sobald sie dazu Veranlassung hat (Art. 129 ZPO). Die unentgeltliche Prozess- führung wird bewilligt, wenn eine Partei bedürftig ist und sofern der von ihr angestrebte Prozess nicht als aussichtslos oder mutwillig betrachtet werden muss (vgl. Art. 127 Abs. 1 ZPO). b) ... c) Entgegen den Feststellungen der Vorinstanz trifft es ... nicht zu, dass es der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Kan- tonsgericht versäumt hat, das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zu stellen. Es verhält sich vielmehr so, dass bereits der Vorgänger des heutigen Rechtsvertreters am 6. Juni 1991 – zwar in einem Eventualantrag – das Ge- such um unentgeltliche Prozessführung gestellt hat. Der Hauptantrag wurde in der Folge gegenstandslos und vom Kantonsgericht abgeschrieben. Dieser Be- schluss blieb von der Beschwerdeführerin unangefochten und ist in Rechts- kraft erwachsen. Es ist somit nicht mehr darauf zurückzukommen. Am 28. Juli 1995 kam der heutige Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin auf das
2000 2 am 6. Juni 1991 gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zurück, ersuchte um nachträgliche Behandlung und erneuerte gleichzeitig das Gesuch. Dieses Gesuch wurde vom Kantonsgericht nie behandelt, so dass der Be- schwerdeführerin im Urteil vom 9. November 1998 die Hälfte der Verfah- renskosten auferlegt wurde. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ge- langte daraufhin in einem Schreiben an das Kantonsgericht, in dem er noch- mals um unentgeltliche Prozessführung nachsuchte. Das Kantonsgericht teilte ihm daraufhin mit, dass keine Möglichkeit bestehe, nach Erlass des Urteils ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zu behandeln. Das Urteil vom 9. November 1998 erwuchs sodann am 7. Dezember 1998 in Rechtskraft. Die Möglichkeit, um einen Kostenerlass nachzusuchen, ist grundsätzlich subsidiär zur Möglichkeit, die unentgeltliche Prozessführung zu beantragen. Selbstredend ist es nicht zulässig, ein versäumtes Gesuch um unentgeltliche Prozessführung bzw. ein versäumtes diesbezügliches Rechtsmittel dadurch zu kompensieren, dass nachträglich ein Erlassgesuch gestellt wird. Die Voraus- setzungen für die unentgeltliche Prozessführung (Bedürftigkeit und fehlende Aussichtslosigkeit bzw. Mutwilligkeit) unterscheiden sich denn auch von den- jenigen des Kostenerlasses (übermässige Belastung). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat aber im Verfahren vor dem Kantonsgericht das Ge- such um unentgeltliche Prozessführung gestellt, das Kantonsgericht hat dieses aber nie behandelt. Es verhielt sich somit nicht so, dass die Vorinstanz die un- entgeltliche Prozessführung verweigerte und es die Beschwerdeführerin ver- säumte, den entsprechenden Entscheid anzufechten. Das Kantonsgericht hat vielmehr ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung übersehen. Vorlie- gend erfüllte die Beschwerdeführerin aber offensichtlich die Voraussetzungen für die unentgeltliche Prozessführung. In dieser Situation ist aber der Be- schwerdeführerin – die Voraussetzung der übermässigen Belastung ist un- bestrittenermassen erfüllt – grundsätzlich ein Kostenerlass zu gewähren. Al- lerdings kann von einer anwaltlich vertretenen Partei erwartet werden, dass sie weiss, ob sie ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt hat, und dass sie nach Eröffnung des Endentscheids, aus dem hervorgeht, dass das entsprechende Gesuch nicht behandelt worden ist, das zur Verfügung stehen- de Rechtsmittel ergreift. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die der Beschwerdeführerin mit Urteil vom 9. November 1998 auferlegten Kosten ... zur Hälfte zu erlassen.