2000 1 Art. 712a Abs. 1 ZGB; Art. 5 WAR Neuhausen am Rheinfall. Wasser- anschlusstaxe bei baulichen Veränderungen einer Stockwerkeinheit (Ent- scheid des Obergerichts Nr. 60/1999/34 vom 3. März 2000 i.S. Stockwerk- eigentümergemeinschaft X.). 1
Betreffen nachträgliche grössere bauliche Veränderungen lediglich eine Stockwerkeinheit, so ist die Anschlusstaxe nach Art. 5 WAR der Gemeinde Neuhausen am Rheinfall vom Eigentümer dieser Einheit einzufordern; sie kann nicht von der Stockwerkeigentümergemeinschaft erhoben werden (E. 2d).
Die Stockwerkeigentümergemeinschaft X. ist Eigentümerin eines Grund- stücks in Neuhausen am Rheinfall. Im Jahre 1995 baute die damalige Stock- werkeigentümerin Y. ihre Stockwerkeinheit aus. Hierauf forderte das Was- serwerk der Gemeinde Neuhausen am Rheinfall zufolge Erhöhung des Ge- bäudeversicherungswerts von der Stockwerkeigentümergemeinschaft X. eine Anschlusstaxe. Dies wurde auf Einsprache hin vom Gemeinderat Neuhausen am Rheinfall und in der Folge auf Rekurs hin vom Regierungsrat bestätigt. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft X. erhob schliesslich Verwaltungsge- richtsbeschwerde ans Obergericht; dieses hiess die Beschwerde gut.
Aus den Erwägungen:
2.– Gemäss Art. 5 des Wasserabgabereglements des Wasserwerks der
Gemeinde Neuhausen am Rheinfall vom 13. Januar 1983 (WAR) ist für jeden
neuen Wasseranschluss und bei grösseren baulichen Veränderungen oder ei-
ner erheblichen Vergrösserung des Wasserbezugs auf einer bereits mit Wasser
versorgten Liegenschaft eine einmalige Anschlusstaxe zu entrichten.
Gestützt auf diese Bestimmung ... erhob das Wasserwerk der Gemeinde
Neuhausen am Rheinfall von der Beschwerdeführerin als Eigentümerin des
Grundstücks Z. zufolge des nachträglichen Einbaus eines Dancings und Re-
staurants in das bestehende Gewerbehaus ... eine Anschlusstaxe ...
1 Der Entscheid ist veröffentlicht in ZBl 2001, S. 152 ff.
2000 2 c) [Die Anschlusstaxe nach Art. 5 WAR gehört nicht zu den Verpflich- tungen aus dem Bezugsverhältnis. Weder nach Wortlaut noch durch Ausle- gung lässt sich die Frage beantworten, ob die Anschlusstaxe von der Stock- werkeigentümergemeinschaft oder vom einzelnen Stockwerkeigentümer ge- schuldet wird. Es liegt eine ausfüllungsbedürftige Lücke vor.] d) Stockwerkeigentum bedeutet grundsätzlich, dass jedem Stockwerk- eigentümer ein Miteigentumsanteil am Grundstück insgesamt – d.h. an allen seinen Bestandteilen und somit auch an den sich darauf befindenden Gebäu- den – zusteht. Hinzu kommt jedoch ein Sonderrecht, wonach der einzelne Miteigentümer bestimmte Teile eines Gebäudes ausschliesslich benutzen und innen ausbauen darf (vgl. Art. 712a Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetz- buchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]; BGE 112 II 216 E. 2, 106 III 126). Wenn daher wie vorliegend ein Stockwerkeigentümer seine Stockwerk- einheit innen ausbaut, können dies die übrigen Stockwerkeigentümer grund- sätzlich nicht verhindern, und sie haben im Prinzip auch keinen Nutzen aus solchen baulichen Veränderungen. Es ist daher folgerichtig, dass der betroffe- ne Stockwerkeigentümer im Innenverhältnis die daraus hervorgehenden Kos- ten und Lasten zu tragen hat und somit eine quotenmässige Verteilung nicht in Frage kommt (vgl. Art. 712h ZGB). Die hier fragliche Anschlusstaxe nach Art. 5 WAR ist die einmalige Ge- genleistung des Grundeigentümers dafür, dass er das Recht erhält, das Was- serleitungsnetz der Gemeinde zu benutzen. Diese Anschlusstaxe ist grund- sätzlich geschuldet bei jedem neuen Wasseranschluss, grösseren baulichen Veränderungen oder einer erheblichen Vergrösserung des Wasserbezugs auf einer bereits mit Wasser versorgten Liegenschaft. Die besondere zu ent- geltende Leistung des Staates liegt dabei in den Aufwendungen für den Bau des Erschliessungswerks, zugleich aber auch in der Herstellung des Anschlus- ses (vgl. BGE 106 Ia 242 f. E. 3b; Peter Karlen, Grundsätze des Erschlies- sungsabgaberechts, RPG-NO Informationsblatt 1/93, S. 11). Entsprechend den vorstehenden Erwägungen ist eine aufgrund von baulichen Veränderun- gen an einer Stockwerkeinheit geschuldete Anschlusstaxe im Innenverhältnis alleine vom betroffenen Stockwerkeigentümer zu tragen. Unter diesen Um- ständen widerspräche es aber dem Wesen des Stockwerkeigentums als recht- lich verselbständigtem Eigentum, im Aussenverhältnis die Stockwerkeigen- tümergemeinschaft haften zu lassen, welche wie erwähnt bauliche Verände- rungen an einer Stockwerkeinheit im Prinzip nicht verhindern kann, an sol- chen Veränderungen keinen Nutzen hat und daher allenfalls die Kosten und Lasten für einen von ihr nicht gewollten Innenausbau tragen müsste (vgl. Meier-Hayoz/Rey, Berner Kommentar, Bern 1988, Art. 712h ZGB N. 60, S.
2000 3 285; Hans-Peter Friedrich, Das Stockwerkeigentum, Bern 1965, § 17 N. 12, S. 90 f.). Wohl kann es bei jährlich wiederkehrenden Lasten (z.B. Wasser- zins) sachgemäss sein, die Stockwerkeigentümergemeinschaft abgaberecht- lich zu erfassen, da eine Aufteilung des Wasserbezugs auf die einzelnen Stockwerkeinheiten nur dann möglich ist, wenn jede Stockwerkeinheit über einen separaten Wasserzähler verfügt, was jedoch ... längst noch nicht bei al- len Stockwerkeigentümergemeinschaften der Fall ist. Ein derartiger Grund ist aber bei einer einmaligen Abgabeleistung wie der hier umstrittenen Wasser- anschlusstaxe – die durch nachträgliche bauliche Veränderungen veranlasst wird – nicht gegeben, sofern sie lediglich eine Stockwerkeinheit und nicht das gemeinschaftliche Grundstück als solches betrifft (vgl. Meier-Hayoz/Rey, Art. 712h ZGB N. 61, S. 285). Aufgrund dieser Erwägungen ergibt sich für das Obergericht, dass das Wesen des Stockwerkeigentums als rechtlich verselbständigtes Eigentum ge- bietet, die Anschlusstaxe nach Art. 5 WAR, die aufgrund nachträglicher grös- serer baulicher Veränderungen erhoben wird, welche lediglich eine Stock- werkeinheit betreffen, vom Eigentümer dieser Einheit einzufordern. Ob dem- gegenüber allenfalls sachliche Gründe vorliegen, welche bei der erstmaligen Anschlusstaxe zu einem anderen Ergebnis führen könnten, kann vorliegend offen gelassen werden (vgl. zur Pflicht des kantonalen und kommunalen Ge- setzgebers, bei der Regelung von Abgaben die Ordnung des Bundeszivil- rechts zu beachten und dessen Anwendung nicht übermässig zu erschweren, auch allgemein Arnold Marti, Zürcher Kommentar, Zürich 1998, Art. 6 ZGB N. 380, S. 1226, mit weiteren Hinweisen). e) Zusammenfassend ergibt sich somit für den vorliegenden Fall, dass das Wasserwerk der Gemeinde Neuhausen am Rheinfall die zufolge des nach- träglichen Einbaus des Dancings und Restaurants bei der Stockwerkeigen- tümergemeinschaft eingeforderte Anschlusstaxe nach Art. 5 WAR nicht von dieser hätte erheben dürfen.