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Einreichung eines unzulässigen Rechtsmittels bei einer unzuständigen Be- hörde; Prüfung der Eintretensvoraussetzungen bei einer weitergeleiteten Eingabe durch die zuständige Behörde – Art. 322 Abs. 3 i.V.m. Art. 354 Abs. 1; Art. 91 Abs. 4 StPO. Bei einer nach Art. 91 Abs. 4 StPO weitergeleiteten Eingabe entscheidet allein die zuständige Behörde über die Eintretensvoraussetzungen (E. 3.1.3). Wurde die unzuständige Behörde nicht in rechtsmissbräuchlicher Weise bewusst angerufen (E. 3.2.2–3.2.4) und sind die weiteren Voraussetzungen für eine Weiter- leitung nach Art. 91 Abs. 4 StPO erfüllt, bleibt weder Raum für die Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Vorgehen bei unrichtigen Rechtsmittel- belehrungen (E. 3.2.5) noch zur Fristwiederherstellung (E. 3.2.6). OGE 51/2025/53 vom 20. März 2026 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht Sachverhalt Der Beschwerdeführer erhob am 20. Dezember 2024 gegen einen im Rahmen der Einstellungsverfügung vom 5. Dezember 2024 ergangenen Entscheid auf Einzie- hung Beschwerde beim Obergericht des Kantons Schaffhausen. Darauf trat dieses mit Verfügung vom 17. Februar 2025 mangels Zuständigkeit nicht ein und leitete die Eingabe zur weiteren Behandlung an die Staatsanwaltschaft weiter (OGE 51/2024/69/F). Mit am 3. Juni 2025 an das Kantonsgericht Schaffhausen überwiesener Einstellungsverfügung beantragte die Staatsanwaltschaft sodann ein Nichteintreten. Das Kantonsgericht trat mit Verfügung vom 9. September 2025 auf die als Beschwerde erhobene Einsprache des Beschwerdeführers nicht ein, wogegen letzterer am 24. September 2025 Beschwerde ans Obergericht erhob. Aus den Erwägungen 3.1.1. Gemäss Art. 322 Abs. 3 i.V.m. Art. 354 Abs. 1 StPO kann bei der Staats- anwaltschaft innert 10 Tagen schriftlich Einsprache gegen einen im Rahmen der Einstellungsverfügung ergangenen Entscheid auf Einziehung erhoben werden. Bis zum 31. Dezember 2023 war gegen den Einziehungsentscheid direkt Beschwerde zu erheben (Art. 322 Abs. 2 StPO in der bis 31. Dezember 2023 geltenden Fas- sung). Das Verfahren gegen den Beschwerdeführer wurde am 3. Juni 2023 eröff- net. Da die Einziehung aber nach dem 31. Dezember 2023 angeordnet wurde,
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gelangt Art. 322 StPO in der aktuellen Fassung zur Anwendung (vgl. Art. 453 f. StPO). 3.1.2. Laut Art. 91 Abs. 4 StPO gilt eine Frist auch dann als gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei einer nicht zuständigen schweize- rischen Behörde eingeht. Die unzuständige Behörde leitet die Eingabe unverzüg- lich an die zuständige Strafbehörde weiter. Die Norm ist stets anwendbar, wenn die Einreichung bei der unzuständigen Instanz auf Versehen oder Zweifeln der Partei oder auf einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung beruht, nicht aber, wenn die unzuständige Instanz bewusst angerufen wurde (BGer 1B_372/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 2.3 mit Verweis u.a. auf BGE 140 III 636 E. 3.5). Eine Pflicht zur Weiterleitung kann auch dann bestehen, wenn mit der Eingabe ein un- zulässiges Rechtsmittel erhoben wird (OGer BE BK 2021 197 vom 8. September 2021 E. 5.4). [...] 3.1.3. Bei einer nach Art. 91 Abs. 4 StPO weitergeleiteten Eingabe entscheidet allein die zuständige Behörde über die Eintretensvoraussetzungen (so auch über die Frage der Zuständigkeit; vgl. Christof Riedo, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung/Jugendstrafpro- zessordnung, Art. 1–195 StPO, 3. A., Basel 2023, Art. 91 N. 49a mit Hinweis auf BStGer SK.2021.25 vom 16. Juli 2021 E. 5.2 und CA.2021.6 vom 24. Juni 2021 E. 2.4). Entsprechend war die Staatsanwaltschaft insbesondere hinsichtlich der Frage der Wahrung der Einsprachefrist nicht an die Erwägungen des Obergerichts in der Verfügung vom 17. Februar 2025 gebunden. 3.2.1. [...] 3.2.2. Aus der vom Beschwerdeführer beim Obergericht am 20. Dezember 2024 erhobenen Beschwerde geht bereits aus dem Antrag eindeutig hervor, dass sich diese einzig gegen die Einziehung des beschlagnahmten Bargelds richtet ("Es sei Ziff. 5 der Einstellungsverfügung vom 5. Dezember 2024 aufzuheben und es sei das beschlagnahmte Bargeld in der Höhe von EUR [...] dem Beschwerdeführer wieder auszuhändigen."). Damit wandte sich der Beschwerdeführer nicht an die zuständige Behörde, da in diesem Verfahrensstadium gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO Einsprache bei der Staatsanwaltschaft zu erheben war. 3.2.3. Der Beschwerdeführer hat zwar – in der Annahme, beim Obergericht handle es sich um die zuständige Behörde – bewusst gehandelt. Indes kann dies nicht mit dem Fall gleichgesetzt werden, in welchem eine Eingabe mit dem Ziel einer Verfahrensverzögerung absichtlich bzw. bewusst bei einer nicht zuständigen
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Behörde eingereicht wird. Einzig solches Verhalten verdient keinen Rechtsschutz (vgl. BGer 1B_372/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 3.3). Weder vom Kantonsge- richt noch von der Staatsanwaltschaft wurde aber dargelegt, dass der Beschwer- deführer in rechtsmissbräuchlicher Weise bewusst die unzuständige Behörde an- gerufen hatte. Dass der Beschwerdeführer mit dem gewählten Vorgehen irgendei- nen Vorteil hätte erlangen können, ist denn auch nicht ersichtlich. Nachdem es nur noch um die Einziehung bzw. Herausgabe der beschlagnahmten Vermögenswerte ging, ist insbesondere auch nicht erkennbar, dass er durch die inzwischen einge- tretene Verfahrensverzögerung von über einem Jahr profitieren könnte. Vielmehr liegt auf der Hand, dass der Beschwerdeführer das unzulässige Rechtsmittel einzig aufgrund der ihm bzw. seinem Rechtsvertreter bei der Beschwerdeerhebung of- fenbar nicht präsenten Änderung der Rechtslage (vgl. E. 3.1.1) ergriffen hatte. 3.2.4. Ferner beharrte der Beschwerdeführer in keiner Weise auf seiner Be- schwerde beim Obergericht, wie aus seinem Schreiben vom 22. Januar 2025 her- vorgeht, worin er auf seinen Fehler hinwies und um Weiterleitung an die Staatsan- waltschaft ersuchte. Die nicht unmittelbar erfolgte Weiterleitung durch das Ober- gericht kann dem Beschwerdeführer sodann nicht angelastet werden. 3.2.5. Die Voraussetzungen für eine Weiterleitung nach Art. 91 Abs. 4 StPO wa- ren somit erfüllt. Daran ändert auch die vom Kantonsgericht angerufene, nicht Art. 91 Abs. 4 StPO betreffende bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Vorge- hen bei unrichtigen Rechtsmittelbelehrungen nichts (vgl. BGer 5A_72/2021 vom 1. Juli 2021 E. 3.2 mit Hinweisen). Ohnehin befand der Bundesgesetzgeber diese Rechtsprechung selbst für das Zivilprozessrecht als zu streng oder gar als über- spitzt formalistisch (vgl. den am 1. Januar 2025 in Kraft getretenen Art. 52 Abs. 2 ZPO; Lorenz Sieber, in: Lorenz Droese [Hrsg.], Onlinekommentar zur Zivilprozess- ordnung; Art. 52 ZPO N. 53 mit Hinweisen), womit sich die Frage stellt, ob darauf überhaupt weiterhin abgestellt werden kann. 3.2.6. Der Beschwerdeführer erhielt die angefochtene Verfügung vom 5. Dezem- ber 2024 gemäss seinen unbestrittenen Ausführungen am 10. Dezember 2024 zu- gestellt (...). Mit seiner beim Obergericht am 20. Dezember 2024 eingegangenen Beschwerde wahrte er in Anwendung von Art. 91 Abs. 4 StPO die 10-tägige Ein- sprachefrist. Dass die Eingabe als Beschwerde und nicht als Einsprache verfasst war, steht einer Entgegennahme als Einsprache nicht entgegen, da damit klar zum Ausdruck gebracht wurde, dass der Beschwerdeführer nicht mit der Einziehung einverstanden war und auch im Übrigen die formellen Anforderungen an eine Ein- sprache eingehalten wurden (falsa demonstratio non nocet, vgl. auch Art. 385 Abs. 3 StPO). Die rechtzeitige Einreichung einer Einsprache ist demnach belegt.
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Für eine analoge Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Frist- wiederherstellung, wie von der Staatsanwaltschaft und dem Kantonsgericht vorge- bracht, bleibt somit kein Raum.