2013 1 Art. 428 Abs. 1 und Art. 433 StPO. Kosten- und Entschädigungsfolgen im Einspracheverfahren (OGE 51/2012/9 vom 12. April 2013)
Veröffentlichung im Amtsbericht
Im Einspracheverfahren gilt der säumige Beschuldigte in analoger An- wendung von Art. 428 Abs. 1 StPO als unterliegend und hat die Geschädigte für ihren Aufwand im kantonsgerichtlichen Verfahren zu entschädigen.
Ein Beschuldigter erhob Einsprache gegen einen Strafbefehl der Staats- anwaltschaft. Zur Hauptverhandlung erschien er nicht. Die Einzelrichterin des Kantonsgerichts schrieb hierauf das Verfahren zufolge Rückzugs der Ein- sprache ab und stellte fest, dass der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen sei. Die Kosten der Verfügung wurden dem Beschuldigten auferlegt. Der Geschä- digten wurde keine Entschädigung zugesprochen. Das Obergericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde der Geschädigten gut.
Aus den Erwägungen:
2.– a) In der angefochtenen Verfügung wird der Verzicht auf eine Ent- schädigung der Beschwerdeführerin mit einem Verweis auf eine Stelle im Basler Kommentar zu Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO 1 begründet. Dort wird aus- geführt, in Analogie zu Art. 432 StPO rechtfertige sich nicht, der Privatklä- gerschaft eine Entschädigung für ihre Aufwendungen im Strafverfahren zuzu- sprechen, wenn die Zivilansprüche auf den Zivilweg verwiesen würden, da ihr die Zivilgerichte bei ihrem Obsiegen im Zivilprozess eine Entschädigung aus Zivilprozessrecht zusprechen würden. 2
... b) aa) Die Einsprache ist kein eigentliches Rechtsmittel, sondern ein Rechtsbehelf. 3 Hält die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl fest, überweist sie
1 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0). 2 Wehrenberg/Bernhard, Basler Kommentar, Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, Basel 2011, Art. 433 N. 7, S. 2870. 3 Franz Riklin, Basler Kommentar, Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, Basel 2011, Art. 354 N. 4, S. 2399.
2013 2 die Akten dem erstinstanzlichen Gericht. Der Strafbefehl gilt als Anklage- schrift (Art. 356 Abs. 1 StPO). Daraufhin wird ein erstinstanzliches Hauptver- fahren durchgeführt. 4 Entsprechend werden auch die Kosten und Entschädi- gungen nach den für das erstinstanzliche Hauptverfahren geltenden Regeln (Art. 426 f. und Art. 429 ff. StPO) festgesetzt. Allerdings weist das Einspracheverfahren in manchen Bereichen doch eher Ähnlichkeiten mit einem Rechtsmittelverfahren auf. Entsprechend wer- den im Einspracheverfahren in bestimmten Konstellationen die für Rechts- mittelverfahren geltenden Bestimmungen analog angewandt. Bezieht sich eine Einsprache nur auf die Kosten und Entschädigungen oder weitere Neben- folgen, so entscheidet das Gericht in einem schriftlichen Verfahren (Art. 356 Abs. 6 StPO), wobei die Regeln zum schriftlichen Rechtsmittelverfahren nach Art. 390 StPO analog zur Anwendung kommen. 5 Sodann wird gemäss Art. 356 Abs. 7 StPO der für das Rechtsmittelverfahren geltende Art. 392 StPO sinngemäss angewandt, wenn nur einzelne der im gleichen Verfahren beschuldigten Personen Einsprachen erhoben haben und diese in der Folge gutgeheissen werden. Gerade auch bei den Säumnisfolgen fallen die Ähnlichkeiten zwischen dem Einspracheverfahren und dem Rechtsmittelverfahren auf: Bleibt die Ein- sprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fern, gilt ihre Einsprache als zurückgezogen (Art. 356 Abs. 4 StPO). Dies hat zur Folge, dass der Strafbefehl zum Urteil wird und in Rechtskraft erwächst. 6 Diese Re- gelung entspricht weitgehend derjenigen für das Berufungsverfahren (Art. 407 Abs. 1 StPO). Demgegenüber wird im "regulären" erstinstanzlichen Hauptverfahren bei Säumnis ein Abwesenheitsverfahren nach Art. 366 f. StPO durchgeführt. Auch ein Rückzug ist diesem Verfahren fremd. Im "regu- lären" erstinstanzlichen Hauptverfahren wird somit immer eine materielle Prüfung vorgenommen. Entsprechend werden die Kosten und Entschädigun- gen immer nach dem materiellen Unterliegen bzw. Obsiegen verteilt (Art. 426 f. und Art. 429 ff. StPO). Demgegenüber wird im Rechtsmittelverfahren bei Säumnis bzw. Rückzug davon ausgegangen, dass die betreffende Partei das Ergebnis des vorinstanzlichen Verfahrens – unabhängig davon, in welchem Umfang sie dort unterlag – vollumfänglich anerkennt, weshalb sie unabhän- gig vom Ausgang des vorinstanzlichen Verfahrens als vollumfänglich unter-
4 Riklin, Art. 356 N. 1, S. 2407. 5 Riklin, Art. 356 N. 3, S. 2407. 6 Riklin, Art. 356 N. 4 f., S. 2407 f.
2013 3 liegend und damit als kosten- und entschädigungspflichtig gilt. 7 Aufgrund der vergleichbaren Situation muss dasselbe auch im Einspracheverfahren gelten. Dementsprechend gilt vorliegend der Beschuldigte in analoger An- wendung von Art. 428 Abs. 1 StPO im Einspracheverfahren als unterliegend und hat die Beschwerdeführerin für ihren Aufwand im kantonsgerichtlichen Verfahren voll zu entschädigen.
7 Art. 436 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 lit. a und Art. 428 Abs. 1 StPO; Wehrenberg/Bernhard, Art. 436 N. 4, S. 2876.