2011
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Art. 314 Abs. 5 und Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 43 Abs. 2 lit. b JG. Einzel-
richterzuständigkeit bei Beschwerden gegen Sistierungsverfügungen der
Staatsanwaltschaft (OGE 51/2011/15 vom 10. Juni 2011)
Veröffentlichung im Amtsbericht.
Für die Entscheidung von Beschwerden gegen Verfügungen der Staats-
anwaltschaft, mit welchen eine Strafuntersuchung sistiert wird, ist der Einzel-
richter des Obergerichts zuständig.
Aus den Erwägungen:
1.– Sistierungsverfügungen der Staatsanwaltschaft können von den Par-
teien innert 10 Tagen beim Obergericht angefochten werden, zumal Art. 314
Abs. 5 StPO
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hinsichtlich des Verfahrens und damit auch hinsichtlich der An-
fechtungsmöglichkeiten auf die Bestimmungen über die Verfahrenseinstel-
lung verweist.
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Demzufolge entscheidet über eine entsprechende Beschwerde
innerkantonal ebenfalls nur eine Einzelrichterin oder ein Einzelrichter
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, zumal
auch kaum verständlich wäre, weshalb über eine blosse Verfahrenssistierung
im Unterschied zu einer definitiven Verfahrenseinstellung eine Dreierkammer
entscheiden soll. ...
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Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO,
SR 312.0).
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Vgl. Art. 322 Abs. 2 StPO und dazu Esther Omlin in: Niggli/Heer/Wiprächtiger (Hrsg),
Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 314 Rz. 44 ff., S. 2187.
3
Art. 43 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b des Justizgesetzes vom 9. November 2009 (JG, SHR 173.200).