2008 1 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht
Art. 69 Abs. 1 StGB; Art. 91 Abs. 1, Art. 172 Abs. 1, Art. 175 Abs. 1, Art. 177 und Art. 330 Abs. 2 StPO. Strafprozessuale Beschlagnahme des Per- sonenwagens einer Drittperson; Beschwerdefrist; Verhältnismässigkeit (OGE 51/2007/37 vom 28. März 2008)
Wird eine strafprozessuale Verfügung einem früheren Lebenspartner der Adressatin zugestellt, der im Zustellungszeitpunkt nicht mehr Hausgenosse der Adressatin und auch nicht willentlich eingesetzter Zustellungsbevollmäch- tigter ist, so wird mit der Zustellung an ihn die Beschwerdefrist nicht ausge- löst; massgeblich ist die tatsächliche Kenntnisnahme durch die Adressatin selber (E. 1b). Die vorzeitige Verwertung eines beschlagnahmten Gegenstands ist nur zulässig, wenn eine Rückerstattung zum vornherein ausgeschlossen ist. Das ist im vorliegenden Fall nicht dargetan (E. 2b). Unter Umständen kann auch ein Auto eingezogen werden, mit welchem chronisch Strassenverkehrsdelikte begangen wurden. Gehört das Auto einer Drittperson, kommt eine Einziehung – und damit auch eine prozessuale Be- schlagnahme – mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit nur aus- nahmsweise in Betracht, wenn zu befürchten ist, dass die Drittperson das Au- to dem Verkehrsdelinquenten trotz Kenntnis des Gefährdungspotentials auch in Zukunft zur Verfügung stellen würde. Voraussetzungen im vorliegenden Fall, in welchem das Auto gegen den Willen der Eigentümerin behändigt wurde, verneint (E. 2c).
Y., der seinerzeitige Lebenspartner von X., lenkte mehrfach deren Perso- nenwagen, obwohl ihm wegen seiner Drogensucht der Führerausweis auf un- bestimmte Zeit entzogen worden war. Am 22. März 2007 teilte das Ver- kehrsstrafamt X. mit, sie habe persönlich dafür zu sorgen, dass Y. nicht mehr mit ihrem Fahrzeug herumfahre; sollte er dies dennoch erneut tun, müsste das Fahrzeug definitiv eingezogen werden. Am 12. November 2007 behändigte Y. den Personenwagen von X. ein weiteres Mal. X. verständigte hierauf die Polizei. Das Auto wurde am 14. November 2007 sichergestellt. Am 16. No- vember 2007 verfügte das Verkehrsstrafamt, der sichergestellte Personen- wagen von X. werde eingezogen; die Polizei werde beauftragt, das Fahrzeug umgehend bestmöglich zu verwerten, da es nur von geringem Wert sei und
2008 2 eine längerdauernde Lagerung zu unverhältnismässigen Kosten führen würde. Das Obergericht hiess eine hiegegen erhobene Beschwerde von X. gut.
Aus den Erwägungen:
1.– a) Gegen Beschlagnahmeverfügungen der Untersuchungsbehörden können die Parteien sowie andere Beteiligte beim Obergericht Beschwerde führen, soweit sie durch die Amtshandlung unmittelbar in ihren Rechten be- troffen sind (Art. 327 Abs. 1 und Art. 328 Abs. 1 der Strafprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 15. Dezember 1986 [StPO, SHR 320.100]; OGE 51/2004/19 vom 17. Dezember 2004, E. 2 mit Hinweisen, Amtsbericht 2004, S. 178). Als Eigentümerin des fraglichen Personenwagens ist die Beschwerde- führerin durch die angefochtene Beschlagnahme- bzw. Einziehungsverfügung unmittelbar in ihren Rechten betroffen und damit beschwerdebefugt. b) Die Beschwerde muss innert zehn Tagen erhoben werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem die Beschwerdeführerin von der beanstan- deten Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, bei schriftlicher Mitteilung mit dem Tag der Zustellung (Art. 330 Abs. 2 StPO). Die Zustellung wird in der Regel durch die Post vorgenommen nach den Bestimmungen der einschlägi- gen Bundesgesetzgebung (Art. 91 Abs. 1 StPO). Heute sind hiefür die Allge- meinen Geschäftsbedingungen "Postdienstleistungen" der Post massgebend. Demnach sind neben dem Empfänger sämtliche im selben Wohn- oder Ge- schäftsdomizil anzutreffenden Personen zum Bezug von Sendungen berech- tigt. Der Kunde kann sich sodann gegenüber der Post durch einen Dritten ver- treten lassen (Ziff. 2.3.5 und 2.3.6). Die angefochtene Verfügung wurde gemäss unterschriftlicher Empfangs- bestätigung am 19. November 2007 an Y. ausgehändigt. Ist dieser als bezugs- berechtigt zu betrachten, so wurde mit dieser Zustellung die Beschwerdefrist ausgelöst; sie hätte diesfalls bis 29. November 2007 gedauert. Die vom 26. November 2007 datierte Beschwerdeschrift wurde jedoch erst am 30. No- vember 2007 der Post übergeben (vgl. Art. 98 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin erklärt, Y. sei damals nicht mehr ihr Lebens- partner gewesen; er habe insbesondere auch nicht mehr bei ihr gewohnt. Er sei jedoch immer wieder zu ihr gekommen; obwohl sie ihm gesagt habe, er müsse wieder gehen, habe er nicht gehen wollen. Da er durch seine Drogen- sucht unzurechnungsfähig gewesen sei, habe sie Angst vor ihm gehabt. Nach dem Vorfall vom 16. [richtig: 12.] November 2007, als er sie massiv bedroht
2008 3 habe, habe sie wie auf der Flucht gelebt; sie sei praktisch nie mehr zuhause gewesen. In dieser Zeit sei die fragliche Postsendung gekommen. Y. habe kein Recht gehabt, den Brief entgegenzunehmen. Diese Schilderung wird vom Verkehrsstrafamt und von der Staatsanwalt- schaft nicht in Frage gestellt. Dass Y. grundsätzlich nicht mehr bei der Be- schwerdeführerin wohnt, zeigt sich auch aus dem – nach einem früheren Vor- fall (...) – neu abgeschlossenen, nur auf die Beschwerdeführerin ausgestellten Mietvertrag ... Ob unter diesen Umständen die Post Y. bezüglich der an- gefochtenen Verfügung (noch) als bezugsberechtigt betrachten durfte, kann offenbleiben. Unter dem Aspekt der strafprozessualen Zustellungsvorschriften war er jedenfalls weder Hausgenosse der Beschwerdeführerin noch willent- lich eingesetzter Zustellungsbevollmächtigter, der damals berechtigt gewesen wäre, die Post der Beschwerdeführerin entgegenzunehmen. Fristauslösend war demnach nicht die Zustellung vom 19. November 2007 an Y., sondern die Kenntnisnahme durch die Beschwerdeführerin persönlich. Da sie selber im fraglichen Zeitraum unbestrittenermassen ihre Wohnung verlassen hatte, ist nicht davon auszugehen, dass sie noch am 19. November 2007 von der an- gefochtenen Verfügung Kenntnis nahm. Die Beschwerdefrist begann daher erst später zu laufen und war am 30. November 2007 noch nicht abgelaufen. Die Beschwerde ist somit als rechtzeitig eingereicht zu betrachten. c) ... 2.– a) Das Verkehrsstrafamt hat die angefochtene Verfügung in An- wendung der Art. 172 ff. StPO erlassen. Dabei handelt es sich um die Be- stimmungen über die Beschlagnahme als strafprozessuale Zwangsmassnah- me. Gemäss Art. 172 Abs. 1 StPO sind Gegenstände, die als Beweismittel dienen können, sowie Gegenstände und Vermögenswerte, die nach den Be- stimmungen des Strafrechts der Einziehung oder dem Verfall unterliegen, mit Beschlag zu belegen und in amtliche Verwahrung zu nehmen oder auf andere Weise der unbefugten Verfügung zu entziehen. Die Beschlagnahme stellt – im Gegensatz zur endgültigen materiellrechtlichen Einziehung – eine blosse provisorische prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherstellung der allenfalls der Einziehung unterliegenden Gegenstände bzw. Vermögenswerte dar. Bei der Beschlagnahme muss noch nicht feststehen, dass die fraglichen Gegenstände bzw. Vermögenswerte letztlich effektiv einzuziehen seien. Sie ist nach ständiger Praxis schon zulässig, wenn eine spätere Einziehung ledig- lich in Frage kommt (OGE 51/2004/19 vom 17. Dezember 2004, E. 3b mit Hinweis, Amtsbericht 2004, S. 181).
2008 4 Über Einziehung, Verfall oder Rückgabe beschlagnahmter Gegenstände oder Vermögenswerte sowie über deren allfällige Verwertung oder Verwen- dung wird in der Regel bei Abschluss des Verfahrens entschieden. Beschlag- nahmeobjekte, die weder der Einziehung noch dem Verfall unterliegen, kön- nen schon vorher zurückgegeben werden, soweit sie für das Verfahren nicht mehr benötigt werden (Art. 175 Abs. 1 StPO). Kommt eine Rückerstattung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht in Frage, so können be- schlagnahmte Gegenstände oder Vermögenswerte, die schneller Wertvermin- derung ausgesetzt sind oder einen kostspieligen Unterhalt erfordern, vorzeitig freihändig verwertet werden (Art. 177 StPO). b) Das Verkehrsstrafamt hat sich weder in der angefochtenen Verfügung noch in seiner Vernehmlassung dazu geäussert, dass und weshalb eine allfäl- lige spätere Rückerstattung des Autos nicht in Frage komme. Inwieweit dies aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen zum vornherein ausgeschlossen sei, ist denn auch nicht ersichtlich. In dieser Situation kann das Auto – ungeachtet der konkret anfallenden Aufbewahrungskosten – weder vorzeitig eingezogen noch verwertet und so dem Entscheid des Sachrichters letztlich vorgegriffen werden. Die ent- sprechenden Anordnungen in der angefochtenen Verfügung erweisen sich somit als ungerechtfertigt. Es fragt sich lediglich, ob wenigstens die vorläufi- ge Sicherstellung einstweilen aufrechtzuerhalten sei oder ob sie aufzuheben sei, weil die Voraussetzungen für eine allfällige spätere Einziehung aufgrund der konkreten, aktenkundigen Umstände nicht gegeben sind, eine solche also nicht im Sinn der einschlägigen Rechtsprechung in Frage kommt. c) Das Verkehrsstrafamt hat in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, das Auto der Beschwerdeführerin gefährde – solange es in deren Besitz bleibe – die öffentliche Sicherheit schwer, nachdem es mehrfach zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient habe. In seiner Vernehmlassung erklärt es so- dann, die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage zu verhindern, dass Y. ih- ren Personenwagen benütze; dessen Sicherstellung sei das einzige Mittel, die Gefahr weiterer Fahrten mit möglicherweise katastrophalen Folgen zumindest erheblich zu vermindern. Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimm- ten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorge- bracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Art. 69 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0]; Fassung vom 13. Dezember 2002).
2008 5 Auch wenn im Einzelfall allenfalls keine bestimmte Person sanktioniert werden kann, bedarf es doch einer grundsätzlich strafbaren Anlasstat, damit ein Gegenstand gestützt auf Art. 69 StGB eingezogen und im Hinblick auf diese Einziehung zunächst sichergestellt werden kann. Welches im vorliegen- den Fall die Anlasstat sei, konkretisiert das Verkehrsstrafamt nicht. In der an- gefochtenen Verfügung hat es zwar die Beschwerdeführerin als "Angeschul- digte" bezeichnet, im Betreff jedoch nur die Beschlagnahme als solche, d.h. keinen der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Straftatbestand erwähnt. Auf- grund des von der Beschwerdeführerin geschilderten, im Grundsatz kaum zu widerlegenden Sachverhalts (gewaltsame Behändigung des Fahrzeugs durch Y. nach Bedrohung der Beschwerdeführerin) ist jedenfalls nicht davon auszu- gehen, dass sich die Beschwerdeführerin des Überlassens eines Motorfahr- zeugs an eine Person ohne Führerausweis schuldig gemacht haben könnte (Art. 95 Ziff. 1 Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG, SR 741.01]). Mutmassliche Anlasstat ist damit – neben der Entwen- dung des Fahrzeugs zum Gebrauch – wohl das Lenken eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises durch Y. (Art. 95 Ziff. 2 SVG). Die Be- schwerdeführerin ist in diesem Zusammenhang als Drittperson zu betrachten (...). Um einer weiteren, akuten Gefährdung von Personen bzw. der Öffent- lichkeit zu begegnen, können unter Umständen auch Autos eingezogen wer- den, mit denen chronisch Strassenverkehrsdelikte begangen wurden. Im Vor- dergrund stehen dabei Fahrzeuge notorischer, uneinsichtiger Raser oder von Personen, die wiederholt in angetrunkenem Zustand gefahren sind. Es ist aber auch schon vorgekommen, dass ein Auto allein deshalb eingezogen wurde, weil es von einem Täter trotz Entzugs des Führerausweises verwendet worden war (Niklaus Schmid in: Niklaus Schmid [Hrsg.], Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Band I, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2007, § 1/StGB 69 N. 25 mit Fn. 85, S. 17, N. 39 mit Fn. 160, S. 27, je mit Hinweisen; Florian Baumann im Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. A., Basel 2007, Art. 69 N. 14b, S. 1436). Einziehbar sind allenfalls auch Gegenstände, die zwar vom Täter verwendet werden, aber Dritten zustehen; dies etwa dann, wenn der fragliche Gegenstand dem Täter weiterhin zugänglich ist und die Drittperson nicht willens oder in der Lage ist, die davon ausgehende künftige Gefährdung zu beseitigen (Schmid, § 1/StGB 69 N. 24, S. 15 f., N. 70, S. 49 f., je mit Hinweisen). Zu beachten ist bei der Einziehung generell der Grund- satz der Verhältnismässigkeit. Die verschiedenen, in einer gefährlichen Sache zusammenlaufenden Interessen sind gegeneinander abzuwägen. Erforderlich ist unter anderem, dass bei der fraglichen Einziehungsmassnahme zwischen dem anvisierten Ziel der Einziehung, nämlich der künftigen Sicherung von Rechtsgütern, und dem dadurch unvermeidlichen Eingriff in die Eigentums- rechte der Betroffenen ein vernünftiges Verhältnis besteht (Schmid,
2008 6 § 1/StGB 69 N. 67, S. 46, mit Hinweisen). Das ist gerade dann von besonde- rer Bedeutung, wenn – wie hier – Drittrechte in Frage stehen und der Eingriff angesichts der zugrundeliegenden Straftat an sich schon sehr weit geht (vgl. Schmid, § 1/StGB 69 N. 25, Fn. 85, S. 17). Die Einziehung von Dritteigentum ist in der Regel unverhältnismässig und mit der Eigentumsgarantie kaum zu vereinbaren. Sie kommt allenfalls dann in Betracht, wenn zu befürchten ist, dass die Drittperson ihr Auto auch in Zukunft dem Verkehrsdelinquenten zur Verfügung stellen wird, obwohl sie das Gefährdungspotential kennt (Martin Schubarth, Konfiskation des Autos – angemessene Sanktion gegen "Raser"?, AJP 2005, S. 533). Nach den unwidersprochenen Angaben der Beschwerdeführerin hat diese den fraglichen Personenwagen dem mutmasslichen Verkehrsdelinquenten Y. nicht freiwillig überlassen. Sie hat unter den gegebenen Umständen vielmehr das ihr Zumutbare getan, indem sie unverzüglich die Polizei benachrichtigt hat (Tatbestandsrapport vom 13. November 2007; Ausdruck vom 15. Novem- ber 2007 aus dem Polizeijournal ["Y. hat mich bedroht und hat mein Auto ge- stohlen"]). Y. wohnte sodann – als Konsequenz früherer Vorfälle – nicht mehr bei ihr; wenn er sich trotzdem wiederholt dort aufhielt, geschah das gegen ih- ren Willen. In dieser Situation kann nicht gesagt werden, das Auto sei für ihn frei zugänglich gewesen und werde dies – wenn es bei der Beschwerde- führerin bleibe – auch inskünftig sein. Es ist davon auszugehen, dass es ihm nur bei allfälliger weiterer Drohung bzw. Gewaltanwendung gegenüber der Beschwerdeführerin zur Verfügung stehen würde. Dass die Beschwerde- führerin in einer solchen Bedrohungs- oder Gewaltsituation nicht in der Lage sein mag, die Behändigung des Fahrzeugs zu verhindern, darf ihr im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung nicht zum Nachteil gereichen. Kommt dazu, dass sich Y. zur Zeit offenbar in Untersuchungshaft oder im – allenfalls vorzeitigen – Sanktionenvollzug befindet. Das von ihm ausgehende Gefähr- dungspotential wird insoweit relativiert. In der Gesamtbetrachtung vermag das Ziel, Y. durch Wegnahme des von ihm verwendeten Autos von weiteren Strassenverkehrsdelikten abzuhalten, die aus der Eigentumsgarantie fliessenden Ansprüche der Beschwerdeführerin nicht zu überwiegen. Dies auch mit Blick darauf, dass bei der in Frage ste- henden Anlasstat (Lenken eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führer- ausweises) eine Einziehung des zur Verfügung stehenden Autos zum vorn- herein nur zurückhaltend in Erwägung zu ziehen ist. Auch wenn daher ange- sichts des allfälligen Drogeneinflusses und der daraus folgenden potentiellen Gefahr bei künftigen Fahrten von Y. die weiteren Einziehungsvoraussetzun- gen an sich erfüllt sein sollten, erscheint eine Einziehung des fraglichen Per- sonenwagens unter den aktenkundigen Umständen jedenfalls als unverhält- nismässig.
2008 7 d) Die definitive Einziehung des Personenwagens der Beschwerde- führerin kommt aufgrund der vorstehenden Erwägungen nicht in Frage. Da- mit besteht kein Grund, die Beschlagnahme des Autos im Hinblick auf den späteren Entscheid des Sachrichters aufrechtzuerhalten. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet. Die angefochtene Ver- fügung ist aufzuheben.