2007 1 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht
Art. 5 EMRK; Art. 10 Abs. 2 BV; Art. 166 StPO. Vorzeitiger Massnah- menantritt; Voraussetzungen, persönliche Anhörung des Beschuldigten (OGE 51/2007/22 vom 5. Oktober 2007)
Auf die persönliche Anhörung des Beschuldigten vor Anordnung des vor- zeitigen Straf- oder Massnahmenantritts darf in der Regel nicht verzichtet werden. Eine bloss indirekte Erklärung via Verteidigung genügt grundsätzlich nicht (E. 2a). Solange nicht klar ist, ob der Beschuldigte eine unbedingte bzw. teil- bedingte Freiheitsstrafe oder eine stationäre Massnahme zu erwarten habe, kann kein vorzeitiger Strafantritt angeordnet werden (E. 2b).
X. war schon mehrfach unter anderem wegen Betäubungsmittel- und Strassenverkehrsdelikten verurteilt worden. Das Untersuchungsrichteramt verurteilte ihn mit neuem Strafbefehl der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, des Fahrens trotz Entzug des Führerausweises, des Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand und der mehrfachen Übertre- tung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 3 Jahren; es ordnete sodann für die Dauer der Probezeit eine Bewährungshilfe an und erteilte X. die Weisung, eine Drogentherapie zu absolvieren. Mit Einsprache gegen den Strafbefehl erklärte die Staatsanwaltschaft, das Strafmass sei zu tief und es seien im Hin- blick auf den Aufschub der neuen Freiheitsstrafe keine besonders günstigen Umstände ersichtlich; zudem sei die Anordnung einer psychiatrischen Be- gutachtung betreffend Schuldfähigkeit und Massnahmebedürftigkeit ange- zeigt. Der zuständige Untersuchungsrichter ordnete hierauf eine psychiatri- sche Begutachtung des X. zur Frage der Schuldfähigkeit, zur Rückfallgefahr und zu einer allfälligen Massnahme an. In der Folge ersuchte die inzwischen eingesetzte amtliche Verteidigerin von X. das Untersuchungsrichteramt, ih- rem Klienten den vorzeitigen Strafantritt zu bewilligen. Auf entsprechenden Antrag des Untersuchungsrichters gewährte die Einzelrichterin des Kantons- gerichts dem X. den vorzeitigen Strafantritt. Eine hiegegen gerichtete Be- schwerde der Staatsanwaltschaft hiess das Obergericht gut.
2007 2 Aus den Erwägungen:
2.– Nach Art. 166 der Strafprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 15. Dezember 1986 (StPO, SHR 320.100) kann ein im Wesentlichen ge- ständiger Beschuldigter, der eine unbedingte oder teilbedingte Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme zu erwarten hat, auf sein Gesuch hin in eine entsprechende Vollzugsanstalt eingewiesen werden, sofern es der Stand des Verfahrens erlaubt (Abs. 1). Die Anordnung erfolgt durch den Ver- fahrensleiter, im Vorverfahren auf Antrag des Untersuchungsrichters durch den Haftprüfungsrichter. Der Beschuldigte ist vorher persönlich anzuhören, nachdem er sich mit seinem Verteidiger beraten konnte (Abs. 2). a) Im vorliegenden Fall wurde der Beschuldigte nicht persönlich ange- hört, weil die amtliche Verteidigerin darauf verzichtet hatte. In der Verfügung betreffend aufschiebende Wirkung hat es der Vizepräsident des Obergerichts aufgrund summarischer Betrachtung als fraglich erachtet, ob dieses Vorgehen zulässig sei. Dem ist auch bei näherer Betrachtung beizupflichten. Der vorzeitige Straf- oder Massnahmenvollzug ist mit dem verfassungs- mässigen Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfas- sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) und den Garantien der europäischen Konvention zum Schutze der Men- schenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) nur bei ausdrücklicher Einwilligung des Betroffenen vereinbar, kann doch beim vorzeitigen Straf- oder Massnahmeantritt freiwillig auf den durch Art. 5 EMRK garantierten Freiheitsschutz verzichtet werden. Als freiwillig ist ein solcher Verzicht zu betrachten, wenn die Zustimmung aus eigenem, ungehin- dertem Willen erklärt wird. Die Zustimmung kann jedoch nur dann als ver- bindlich anerkannt werden, wenn sie nicht nur konkludent, sondern ausdrück- lich und in Kenntnis der Rechtslage erteilt wird sowie wenn sie klar und un- missverständlich ist (OGE vom 3. September 1999 i.S. D., E. 2a mit Hinweis auf BGE 117 Ia 76 ff. E. 1c, Amtsbericht 1999, S. 185). Eine bloss indirekte Erklärung via Verteidigung genügt grundsätzlich nicht, um hinreichend beurteilen zu können, ob die Zustimmung zur Aufgabe der bisher bestehenden Freiheit tatsächlich dem eigenem, ungehinderten Wil- len des Beschuldigten entspreche. Nicht von ungefähr verlangt das Gesetz zur Feststellung dieses Willens eine persönliche Anhörung. Zwar mag unter ge- wissen Umständen, wenn sich der Beschuldigte bereits in Haft befindet und die Voraussetzungen für Untersuchungs- oder Sicherheitshaft klarerweise ge- geben sind, wenn es also nicht unmittelbar um den Verzicht auf den ver- fassungsmässigen Freiheitsschutz geht, und wenn insbesondere auch klar ist, welche Sanktionsart (Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Massnahme)
2007 3 der Beschuldigte zu erwarten hat, eine persönliche Anhörung von der Sache her nicht zwingend geboten sein. Eine solche Ausnahmekonstellation liegt hier aber nicht vor. Konnte demnach unter den gegebenen Verhältnissen von der persön- lichen Anhörung nicht abgesehen werden, so erweist sich die Anordnung des vorzeitigen Strafantritts schon aus formellen Gründen als unzulässig. b) Beim vorzeitigen Antritt einer Sanktion ist der Beschuldigte – je nachdem, ob er eine Freiheitsstrafe oder eine stationäre Massnahme zu erwar- ten habe – in eine "entsprechende" Vollzugsanstalt einzuweisen. Die Staatsanwaltschaft macht in diesem Zusammenhang geltend, es sei heute nicht klar, ob das Gericht eine Freiheitsstrafe (allenfalls verbunden mit einer ambulanten Therapie), eine stationäre Therapie oder allenfalls den Auf- schub der Freiheitsstrafe zugunsten einer ambulanten Massnahme ausspre- chen werde; diesem Entscheid könne nicht mit der Gewährung des vorzeiti- gen Strafantritts faktisch vorgegriffen werden. Entsprechend ihrem Hinweis in der Einsprache gegen den Strafbefehl, dass eine psychiatrische Begut- achtung betreffend Schuldfähigkeit und Massnahmebedürftigkeit des Be- schuldigten als dringend angezeigt erscheine, hat denn auch der zuständige Untersuchungsrichter ... ein Gutachten in Auftrag gegeben, das in der Frage- stellung alle von der Staatsanwaltschaft genannten Möglichkeiten umfasst. In dieser Situation kann heute, vor der Erstattung des Gutachtens in der Tat nicht – jedenfalls nicht hinreichend klar – gesagt werden, ob der Beschul- digte letztlich eine unbedingte bzw. teilbedingte Freiheitsstrafe oder eine sta- tionäre Massnahme zu erwarten habe und welches die "entsprechende" Voll- zugsanstalt sei, in welche er dafür eingewiesen werden müsste. Ein vorzeiti- ger Strafantritt lässt sich von daher einstweilen auch bei materieller Prüfung nicht rechtfertigen. Befände sich der Beschuldigte bis zur gerichtlichen Beur- teilung bereits mehrere Monate lang im Strafvollzug, so könnte dies im Übri- gen zumindest faktisch – ungeachtet der nachmaligen Erkenntnisse des ange- ordneten Gutachtens – eine präjudizierende Wirkung haben, die den Sach- richter in seinen Möglichkeiten letztlich unnötig oder gar unzulässig ein- schränkt. c) Die Voraussetzungen für den angeordneten vorzeitigen Strafantritt sind demnach zur Zeit nicht erfüllt. Die Beschwerde erweist sich damit als begründet, und die angefochtene Verfügung ist ersatzlos aufzuheben. Ob im weiteren Verlauf des Verfahrens aufgrund der dann ersichtlichen Umstände doch noch ein vorzeitiger Straf- oder allenfalls Massnahmeantritt in Frage komme, bleibt damit offen.