2006 1 Art. 40 Abs. 1, Art. 204 Abs. 3 und Art. 328 Abs. 1 StPO. Nichtanhand- nahme einer Strafanzeige; Rechtsschutz (OGE 51/2005/26 vom 21. April 2006)
Veröffentlichung im Amtsbericht.
Ist offensichtlich kein Straftatbestand gegeben oder kann dieser jeden- falls nicht verfolgt werden, so darf die zuständige Strafverfolgungsbehörde auf die Einleitung eines Strafverfahrens verzichten. Hierbei handelt es sich grundsätzlich um eine interne Anordnung. Dem Anzeiger ist auf Anfrage hin Auskunft zu geben. Ein Geschädigter kann die Nichtanhandnahmeverfügung mit Beschwerde anfechten.
Aus den Erwägungen:
1.– Gegen Anordnungen der Strafjustiz kann innert zehn Tagen seit der Mitteilung der angefochtenen Anordnung Beschwerde ans Obergericht er- hoben werden, sofern der gerügte Mangel nicht ohne nicht wiedergutzuma- chenden Nachteil auf anderem Rechtsweg geltend gemacht werden kann und der angefochtene Entscheid nicht endgültig ist (Art. 327 und Art. 330 Abs. 2 der Strafprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 15. Dezember 1986 [StPO, SHR 320.100]). Diese Voraussetzungen sind hier im Grundsatz erfüllt. Die Eingabe ... ist sodann sinngemäss als Beschwerde gegen die Ver- fügung des Untersuchungsrichteramts ... zu verstehen, wehrt sich doch der Beschwerdeführer gegen die Nichtanhandnahme seiner Strafanzeige. Zur Beschwerde sind die Parteien sowie andere Beteiligte berechtigt, soweit sie durch die beanstandete Amtshandlung oder Unterlassung unmittel- bar in ihren Rechten betroffen sind (Art. 328 Abs. 1 StPO). Dies trifft auf den Anzeiger als solchen nicht zu (vgl. Art. 204 Abs. 3 StPO). Dieser ist nur zur Beschwerde legitimiert, wenn er darüber hinaus als Geschädigter unmittelbar in seiner Rechtsstellung betroffen ist (Art. 40 Abs. 1 StPO). ... 2.– a) Gemäss Art. 204 StPO ist jedermann berechtigt, wegen einer strafbaren Handlung, von welcher er Kenntnis hat, bei der Polizei oder bei einer anderen Strafverfolgungsbehörde Strafanzeige zu erstatten (Abs. 1). Dem Anzeiger ist auf Verlangen Auskunft über die Anhandnahme der Sache zu erteilen; weitere Rechte stehen ihm im Strafverfahren nicht zu, wenn er nicht als Privat- oder Zivilkläger daran teilnehmen kann (Abs. 3).
2006 2 Aus dieser Vorschrift ergibt sich, dass im Bereich der Strafverfolgung ein allgemeines Anzeigerecht besteht. Hingegen besteht kein uneingeschränk- ter Anspruch, dass aufgrund einer Strafanzeige ein Ermittlungsverfahren ein- geleitet wird. Vielmehr muss die zuständige Strafverfolgungsbehörde prüfen, ob aufgrund der bestehenden Rechtsvorschriften genügende Gründe für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens bestehen, was sich – wie die Vor- instanz zu Recht festgehalten hat – auch daraus ergibt, dass dem Anzeiger gemäss Art. 204 Abs. 3 StPO auf Verlangen Auskunft über die Anhandnahme der Sache zu erteilen ist. Freilich besteht für die zuständigen Strafverfol- gungsbehörden aufgrund des Art. 57 StPO eine allgemeine Verfolgungs- pflicht (Legalitätsprinzip), für welche lediglich die in Art. 58 StPO genannten Ausnahmen bestehen (gemässigtes Opportunitätsprinzip). Auf die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens darf daher nur verzichtet werden, wenn offen- sichtlich kein Straftatbestand gegeben oder dieser – insbesondere wegen Ver- jährung, allenfalls auch wegen eines in Art. 58 StPO genannten Grunds – kla- rerweise nicht verfolgbar ist. In Zweifelsfällen ist dagegen ein Strafverfahren einzuleiten. Der Entscheid über die Anhandnahme oder Nichtanhandnahme einer Strafanzeige ist grundsätzlich eine interne Anordnung der betreffenden Straf- verfolgungsbehörde, über welche gemäss Art. 204 Abs. 3 StPO lediglich auf Verlangen hin Auskunft zu geben ist. Ein möglicher Geschädigter kann eine Nichtanhandnahmeverfügung freilich mit Beschwerde gemäss Art. 327 ff. StPO anfechten, da er durch eine solche Anordnung unmittelbar in eigenen Rechten betroffen ist (oben, E. 1; vgl. Matthias Gut, Grundsätze und Ablauf des ordentlichen erstinstanzlichen Verfahrens der Schaffhauser Strafprozess- ordnung, Diss. Zürich 1991, S. 191 ff., und Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A., Basel/Genf/München 2005, § 38 Rz. 8, 23, S. 145, 150, § 74 Rz. 6, S. 376, § 78 Rz. 2, S. 400, je mit weiteren Hinweisen).