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Art. 59 Ziff. 2 Abs. 3 StGB; Art. 172 Abs. 1, Art. 173 Abs. 1, Art. 175 Abs. 1 sowie Art. 327 Abs. 1 und Abs. 2 StPO. Beschlagnahme von Ver- mögenswerten einer Drittperson im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung gegen den Angeklagten; Behandlung einer Beschwerde während hängigem Berufungsverfahren (Entscheid des Obergerichts Nr. 51/2004/19 vom 17. Dezember 2004 i.S. F.)
Veröffentlichung im Amtsbericht.
Gegen die prozessuale Beschlagnahme von Vermögenswerten ist die Be- schwerde zulässig. Sie ist auch dann im speziellen Beschwerdeverfahren zu beurteilen, wenn in der Sache selbst das Urteil gefällt und dagegen Berufung erhoben worden ist (E. 2). Nicht nur die Untersuchungsbehörde, sondern auch das mit der Sache befasste Gericht ist befugt, im Hinblick auf die Durchsetzung einer Ersatz- forderung Vermögenswerte des Betroffenen zu beschlagnahmen (E. 3a). Von einer Beschlagnahme ist abzusehen bzw. es ist eine zunächst an- geordnete Beschlagnahme schon vor Abschluss des Verfahrens aufzuheben, wenn eine spätere Einziehung oder andere Verwendung des fraglichen Ver- mögenswerts nicht bzw. nicht mehr in Frage kommt (E. 3b). Die Sicherungsbeschlagnahme zur Durchsetzung einer Ersatzforderung hat sich auf Vermögenswerte desjenigen zu beschränken, gegen den sich die Ersatzforderung richtet. Hiefür können nicht – über die betreibungsrecht- lichen Anfechtungsmöglichkeiten hinaus – Vermögenswerte Dritter beschlag- nahmt werden (E. 3d–f).
Im Strafverfahren gegen G. beschlagnahmte das Kantonsgericht mittels Grundbuchsperre mehrere aufgrund eines Ehevertrags auf dessen Ehefrau F. übertragene Grundstücke. Dagegen erhob F. Beschwerde ans Obergericht. Während des Beschwerdeverfahrens fällte das Kantonsgericht das Urteil ge- gen G. Dabei ordnete es unter anderem an, die Grundstücke von F. würden eingezogen und verwertet; der Verwertungserlös werde zur Deckung der Er- satzforderung gegen G. verwendet. Sowohl G. (gegen das ganze Urteil) als auch F. (bezüglich der angeordneten Einziehung und Verwertung der Grundstücke) erhoben Berufung ans Obergericht. Dieses beurteilte die hängi- ge Beschwerde im separaten Beschwerdeverfahren; es hiess sie gut.
2004 2 Aus den Erwägungen:
2.– Gegen Amtshandlungen oder Unterlassungen unter anderem des Kantonsgerichts kann nach Art. 327 der Strafprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 15. Dezember 1986 (StPO, SHR 320.100) beim Ober- gericht Beschwerde geführt werden (Abs. 1). Die Beschwerde ist jedoch aus- geschlossen, wenn der gerügte Mangel ohne nicht wiedergutzumachenden Nachteil für den Beschwerdeführer auf anderem Rechtsweg geltend gemacht werden kann (Abs. 2). Zur Beschwerde sind die Parteien sowie andere Betei- ligte berechtigt, soweit sie durch die beanstandete Amtshandlung oder Unter- lassung unmittelbar in ihren Rechten betroffen sind (Art. 328 Abs. 1 StPO). Der angefochtene Beschluss enthält keine Rechtsmittelbelehrung. Gegen eine als vorläufige prozessuale Zwangsmassnahme angeordnete Beschlag- nahme – insbesondere auch gegen eine Grundbuchsperre – können jedoch die davon betroffenen Eigentümer bzw. Eigentümerinnen nach ständiger Recht- sprechung generell wegen eines drohenden nicht wiedergutzumachenden Nachteils direkt Beschwerde erheben. Das mögliche Berufungsverfahren wird insoweit nicht als "anderer Rechtsweg" im Sinn von Art. 327 Abs. 2 StPO be- trachtet (OGE Nr. 51/2003/10 vom 12. März 2004 i.S. Y., E. 1 [zur Veröf- fentlichung im Amtsbericht 2004 vorgesehen], mit Hinweis auf OGE vom 19. Dezember 1997 i.S. F., E. 2, Amtsbericht 1997, S. 199 f., mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BGE 128 I 131 E. 1 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall wurde während des Beschwerdeverfahrens das erst- instanzliche Urteil im Strafverfahren gegen G. und damit auch der – als Teil des Urteils berufungsfähige – Entscheid über Einziehung, Verfall oder Rück- gabe der beschlagnahmten Vermögenswerte (vgl. Art. 175 StPO) gefällt. Wäre das Urteil – und demzufolge auch die angeordnete Einziehung und Verwertung – rechtskräftig geworden, so wäre die Beschwerde gegen die Be- schlagnahme als solche gegenstandslos geworden. Durch die Berufungen des Angeklagten G. und der Beschwerdeführerin wurden jedoch Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Urteils gehemmt (Art. 313 Abs. 1 StPO). Wann der zweitinstanzliche Sachentscheid gefällt werde, lässt sich noch nicht konkret absehen. Die Beschwerdeführerin ist durch die Grundbuchsperre jedenfalls schon vor dem Berufungsurteil weiterhin insoweit in ihrem glaubhaft ge- machten Eigentumsrecht eingeschränkt, als sie nicht mehr frei über die Lie- genschaften verfügen kann. Sie hat daher grundsätzlich nach wie vor An- spruch auf einen vorgezogenen Separatentscheid über den Beschwerdeantrag. Der Staatsanwaltschaft ist zwar beizupflichten, dass der Obergerichts- präsident als Verfahrensleiter die zur Durchführung des Berufungsverfahrens erforderlichen Anordnungen für das Berufungsverfahren zu treffen hat
2004 3 (Art. 316 Abs. 2 StPO). Hat aber bereits das erstinstanzliche Gericht vorläufi- ge prozessuale Massnahmen getroffen, so erscheint – abgesehen vom Ent- scheid über die Weiterführung der allenfalls angeordneten Sicherheitshaft (vgl. Art. 151 Abs. 3 StPO) – ein erneuter Entscheid hierüber im Prinzip nicht als erforderlich. Ein entsprechender Antrag eines Beteiligten stellt – jedenfalls wenn sich die Verhältnisse seit dem erstinstanzlichen Entscheid nicht ge- ändert haben – letztlich ein blosses Wiedererwägungsgesuch dar, auf dessen materielle Behandlung grundsätzlich kein Anspruch besteht. Die Berufung richtet sich im übrigen grundsätzlich nicht (auch) gegen den Beschlagnahme- entscheid als solchen; sie dient vielmehr nur der Überprüfung des erstinstanz- lichen Sachurteils, wenn auch unter Einbezug eines allfälligen darin getroffe- nen Einziehungsentscheids. Die Einziehung bzw. eine anderweitige Ver- fügung ist jedoch auch möglich, wenn der fragliche Gegenstand oder Ver- mögenswert nicht zuvor beschlagnahmt worden ist (Niklaus Schmid in: Nik- laus Schmid [Hrsg.], Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Band I, Zürich 1998, § 1/StGB 58 N. 84, S. 57). Der endgül- tige Entscheid über die Beschlagnahme als verfahrensleitende Massnahme ist somit keineswegs unabdingbare Voraussetzung für das Berufungsurteil; er muss von daher gesehen nicht zwingend im Berufungsverfahren gefällt wer- den. Insoweit kann demnach auch nach Erlass des erstinstanzlichen Sach- 0urteils nicht – zumindest nicht vorbehaltlos – gesagt werden, für die Anfech- tung des prozessualen Beschlagnahmeentscheids stehe der davon betroffenen Person – als anderer Rechtsweg im Sinn von Art. 327 Abs. 2 StPO – die Be- rufung zur Verfügung. Die Staatsanwaltschaft verweist zur Unterstützung ihrer Auffassung auf den Beschluss des Obergerichts Nr. 51/2001/43 vom 9. August 2002 i.S. S. (Amtsbericht 2002, S. 169 f.); sie macht geltend, die dortigen Überlegungen seien trotz der etwas anderen zu beurteilenden Situation auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren anzuwenden. Damals ging es um die Berichtigung des Protokolls der erstinstanzlichen Hauptverhandlung. Das Obergericht trat auf die Beschwerde gegen die Abweisung des Berichtigungsbegehrens nicht ein, weil die damit erhobenen Rügen im bereits hängigen Berufungsverfahren be- handelt werden könnten. Dabei wies es allerdings auch darauf hin, dass die beanstandeten Protokollstellen den rechtserheblichen Sachverhalt beträfen; die verlangten Korrekturen seien damit grundsätzlich geeignet, zu einer Än- derung des angefochtenen Urteils zu führen. Die Beschwerde betraf somit ei- ne Frage, von deren Beantwortung zum vornherein auch das Berufungsurteil abhing. Dies ist aber – wie erwähnt – im Verhältnis zwischen vorsorglicher prozessualer Beschlagnahme und materieller Einziehung bzw. anderweitiger abschliessender Verfügung nicht zwingend der Fall. Für die Eintretensfrage ist das aber letztlich entscheidend, auch wenn im Einzelfall das Ergebnis der Prüfung der Beschlagnahmevoraussetzungen durchaus geeignet sein mag, den
2004 4 nachmaligen Sachentscheid über Einziehung, Verfall oder Freigabe des be- schlagnahmten Gegenstands oder Vermögenswerts zu präjudizieren. In dieser Situation besteht kein Grund, die Beschwerde gleichsam zur Behandlung als Wiedererwägungsgesuch an den Verfahrensleiter im hängigen Berufungsverfahren zu überweisen. Vielmehr rechtfertigt es sich, den mate- riellen Entscheid im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu fällen. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (Art. 330 Abs. 1 und Abs. 2 StPO) ist daher ungeachtet des zwischenzeitlich eingeleiteten Berufungs- verfahrens einzutreten. 3.– a) Gegenstände, die als Beweismittel dienen können, sowie Gegen- stände und Vermögenswerte, die nach den Bestimmungen des Strafrechts der Einziehung oder dem Verfall unterliegen, sind mit Beschlag zu belegen und in amtliche Verwahrung zu nehmen oder auf andere Weise der unbefugten Verfügung zu entziehen (Art. 172 Abs. 1 StPO). Von Bundesrechts wegen kann sodann die Untersuchungsbehörde im Hinblick auf die Durchsetzung ei- ner Ersatzforderung Vermögenswerte des Betroffenen mit Beschlag belegen (Art. 59 Ziff. 2 Abs. 3 Satz 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0]). Im Kanton Schaffhausen ist für die Beschlagnahme nicht nur die Untersuchungsbehörde, sondern generell der Richter zuständig (Art. 173 Abs. 1 StPO); darunter fällt ohne weiteres auch eine entsprechende verfahrensleitende Zwangsmassnahme des mit der Sache befassten Gerichts (vgl. zur Zulässigkeit einer weitergehenden kantonalen Regelung Schmid, § 2/StGB 59 N. 172, S. 178, mit Hinweisen). Über Einziehung, Verfall oder Rückgabe beschlagnahmter Gegenstände oder Vermögenswerte sowie über deren allfällige Verwertung oder Verwen- dung wird in der Regel bei Abschluss des Verfahrens entschieden. Beschlag- nahmeobjekte, die weder der Einziehung noch dem Verfall unterliegen, kön- nen schon vorher zurückgegeben werden, soweit sie für das Verfahren nicht mehr benötigt werden (Art. 175 Abs. 1 StPO). b) Die verfahrensleitende Beschlagnahme stellt lediglich eine provisori- sche "konservatorische" prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicher- stellung der allenfalls der Einziehung oder dem Verfall unterliegenden Ge- genstände bzw. Vermögenswerte dar. Sie greift dem Entscheid des Sach- richters über die endgültige Einziehung bzw. Verwendung grundsätzlich nicht vor (vgl. Art. 175 StPO i.V.m. Art. 58 und Art. 59 StGB), zumal die Rechte anspruchsberechtigter Dritter vorbehalten sind (BGE 120 IV 366 f. E. 1c mit Hinweisen). Demgemäss muss zwar bei der Beschlagnahme noch nicht fest- stehen, dass die fraglichen Gegenstände bzw. Vermögenswerte letztlich ein- zuziehen bzw. anderweitig zu verwenden seien; eine spätere Einziehung bzw. Verwertung muss aber immerhin in Frage kommen (vgl. OGE vom 19. De-
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zember 1997 i.S. F., E. 4b mit weiteren Hinweisen [insbesondere auf die bis-
herige obergerichtliche Rechtsprechung], Amtsbericht 1997, S. 201).
Umgekehrt ist von einer Beschlagnahme abzusehen bzw. es ist eine zu-
nächst angeordnete Beschlagnahme schon vor Abschluss des Verfahrens auf-
zuheben, wenn die Voraussetzungen für eine allfällige spätere Einziehung
oder andere Verwendung aufgrund der konkreten, aktenkundigen Umstände
nicht bzw. nicht mehr gegeben sind, eine solche somit nicht bzw. nicht mehr
im Sinn der einschlägigen Rechtsprechung in Frage kommt (vgl. Art. 175
Abs. 1 Satz 2 StPO; Schmid, § 1/StGB 58 N. 84, S. 58, § 2/StGB 59 N. 144,
Vermögenswerten, die durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind
oder dazu bestimmt waren, eine strafbare Handlung zu veranlassen oder zu
belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des recht-
mässigen Zustands ausgehändigt werden (Abs. 1). Die Einziehung ist aus-
geschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Ein-
ziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegen-
leistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine un-
verhältnismässige Härte darstellen würde (Abs. 2).
Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr
vorhanden, so erkennt der Richter gemäss Art. 59 Ziff. 2 StGB auf eine Er-
satzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch
nur, soweit dies nicht nach Ziff. 1 Abs. 2 ausgeschlossen ist (Abs. 1). Die Un-
tersuchungsbehörde – bzw. generell der Richter (oben, lit. a) – kann im Hin-
blick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung Vermögenswerte des Betrof-
fenen mit Beschlag belegen (Abs. 3 Satz 1).
Demnach sind zunächst diejenigen Vermögenswerte einzuziehen, die
unmittelbar aus der Straftat stammen und beim Straftäter oder – unter den in
Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 StGB genannten Voraussetzungen – bei einer Dritt-
person noch vorhanden sind (Originalwerte). Allenfalls können deren so-
genannte Surrogate (Ersatzobjekte) eingezogen werden. Ist weder der Origi-
nalwert noch ein unechtes oder echtes Surrogat mehr vorhanden, so erkennt
der Richter auf eine Ersatzforderung des Staates (BGE 126 I 105 ff. E. 3c).
Die Ersatzforderung als subsidiäre Massnahme ist nur zulässig, wenn die
Voraussetzungen der Einziehung des deliktischen Vermögenswerts beim Tä-
ter bzw. einem Dritten nach Art. 59 Ziff. 1 StGB an sich erfüllt gewesen wä-
ren, die Einziehung aber nicht in Frage kommt, insbesondere etwa weil ein
einziehbarer unmittelbarer Vermögensvorteil beim Täter oder Dritten nicht
2004 6 (mehr) vorhanden ist (Schmid, § 2/StGB 59 N. 99, S. 142 f.). Eine Ersatz- forderung gegen einen Dritten ist somit nur zulässig, soweit ein an sich ein- ziehbarer Vermögenswert an diesen weitergegeben wurde und bei ihm die Einziehung gemäss Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 StGB möglich gewesen wäre (Flo- rian Baumann im Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, Basel/Genf/ München 2003, Art. 59 N. 56, S. 864; vgl. auch Schmid, § 2/StGB 59 N. 112, S. 150). Im Hinblick auf die Durchsetzung einer Ersatzforderung können zwar ir- gendwelche Vermögenswerte des Straftäters oder des durch die Straftat Be- günstigten beschlagnahmt werden, nicht nur jene, bei denen ein Zusammen- hang mit der Anlasstat ersichtlich ist oder mindestens vermutet wird. Diese Sicherungsbeschlagnahme hat sich jedoch grundsätzlich auf Vermögenswerte des Betroffenen zu beschränken, also desjenigen, gegen den sich die Ersatz- forderung richtet (Art. 59 Ziff. 2 Abs. 3 StGB; BGE 126 I 107 E. 3d/aa; Schmid, § 2/StGB 59 N. 173 f., S. 178 f.; Baumann, Art. 59 N. 57, S. 865). Die blosse faktische Verfügungsgewalt bzw. wirtschaftliche Berechtigung des Betroffenen genügt dazu nicht (vgl. dagegen die Spezialbestimmung für kri- minelle Organisationen, Art. 59 Ziff. 3 StGB, und dazu Schmid, § 2/StGB 59 N. 132, S. 159, mit Hinweisen; Baumann, Art. 59 N. 59 f., S. 865 f.). e) ... Aus dem Strafurteil gegen G. ergibt sich ..., dass auch das Kantons- gericht nicht – zufolge neuer Erkenntnisse – davon ausgeht, die wieder be- schlagnahmten Grundstücke der Beschwerdeführerin seien Deliktsgut oder zumindest mit deliktischen Mitteln finanzierte Surrogate, die gemäss Art. 59 Ziff. 1 StGB direkt eingezogen werden könnten. Vielmehr hält es eine delik- tische Herkunft der hiefür geleisteten Kaufpreiszahlungen aufgrund der nun- mehr abgeschlossenen Untersuchung für nicht nachgewiesen. ... Das Kantonsgericht hat denn auch im Urteil gegen G. nicht – als Ersatz für effektiv einzuziehende Vermögenswerte im Sinn von Art. 59 Ziff. 1 StGB, die ihr einmal zugeflossen, bei ihr aber nicht mehr vorhanden seien – eine Er- satzforderung gegen die Beschwerdeführerin festgesetzt, zu deren Durch- setzung im Sinn von Art. 59 Ziff. 2 Abs. 3 StGB irgendwelche ihr gehörende Vermögenswerte ohne Deliktskonnex und damit auch die hier in Frage stehenden Grundstücke hätten beschlagnahmt werden können. Dass dennoch eine Ersatzforderung gegen die Beschwerdeführerin persönlich in Frage kom- men könnte, ist nicht ersichtlich. Stellen demnach die fraglichen Grundstücke nicht Deliktsgut oder dessen Surrogat dar und ist die Beschwerdeführerin nicht selber Betroffene einer möglichen Ersatzforderung, so fehlt es prinzipiell an einer Grundlage für die strittige Grundbuchsperre (vgl. oben, lit. d).
2004 7 f) Das Kantonsgericht ist der Auffassung, die Grundstücke der Be- schwerdeführerin seien zur Durchsetzung der Ersatzforderung gegen G. ein- zuziehen und zu verwerten. Dabei stützt es sich letztlich auf das Institut des Rechtsmissbrauchs, unter Hinweis darauf, dass G. mit der Übertragung der Grundstücke auf die Beschwerdeführerin die ihm drohende Ersatzforderung vereitelt habe, mit der er bereits damals habe rechnen müssen. Es ist zwar unerheblich, ob der zu beschlagnahmende Vermögenswert bei einem Dritten liegt (Schmid, § 2/StGB 59 N. 173, S. 179). Massgebend ist jedoch auch in diesem Fall, dass es sich um einen Vermögenswert des von der Ersatzforderung Betroffenen handelt – also des Täters oder des im Sinn von Art. 59 Ziff. 1 StGB Begünstigten –, nicht etwa um einen Vermögenswert des in diesem Zusammenhang unbeteiligten Dritten (vgl. oben, lit. d). Letzterer wäre denn auch im Verhältnis zu einem allenfalls begünstigten Dritten eigent- lich als Vierter zu bezeichnen. Die fraglichen Grundstücke stehen aber nicht im Eigentum des von der allfälligen Ersatzforderung betroffenen G. Sie kön- nen von daher gesehen schon nach dem Wortlaut der einschlägigen Bestim- mung nicht zur Durchsetzung der gegen diesen gerichteten Ersatzforderung beschlagnahmt werden. Die Vermögenseinziehung bzw. Ausgleichseinziehung nach Art. 59 StGB beruht vor allem auf dem grundlegenden sozialethischen Gedanken, dass sich strafbares Verhalten nicht lohnen darf (BGE 129 IV 109 E. 3.2, 312 E. 4.2.5, 327 E. 2.2.4, je mit Hinweisen). Dieser Gedanke liegt auch der Mög- lichkeit der Ersatzforderung zugrunde. Damit soll verhindert werden, dass sich derjenige, welcher der Vermögenseinziehung unterworfen wäre, dieser Massnahme dadurch entziehen kann, dass er sich des ihm unmittelbar zuge- flossenen Vorteils entledigt und so die Massnahme wirkungslos machen kann. Wer das Einziehungsobjekt noch besitzt, soll nicht schlechter gestellt werden als derjenige, der sich dieses Vermögenswerts entledigt hat. Diese Ersatz- einziehung hat insoweit auch pönale Elemente (Schmid, § 2/StGB 59 N. 97, S. 141 f., mit Hinweisen). Bei der Ausgleichs- und Ersatzeinziehung steht somit nicht ein Anspruch des Staats auf Ersatz konkreten ihm entstandenen Schadens und im übrigen auch nicht etwa der Schadenersatzanspruch der durch die Straftaten Geschä- digten in Frage. Dem zugrundeliegenden Gedanken wird angesichts des Zwecks, deliktisch erlangte Vermögensvorteile gezielt bei der derjenigen Per- son abzuschöpfen, welche dadurch privilegiert ist, nicht Rechnung getragen, wenn die Ersatzforderung nicht aus dem Vermögen des Betroffenen, sondern aus demjenigen eines Dritten beglichen werden soll. Von daher gesehen kön- nen für die Ersatzforderung und deren Durchsetzung – als spezifisch straf- rechtlichem Rechtsinstitut – nicht unbesehen zivilrechtliche Haftungsgrund- sätze analog angewendet werden (vgl. ... Hinweis auf BGE 119 Ia 453 ff. [zur
2004 8 Verwendung des nach Einleitung eines Strafverfahrens güterrechtlich auf den andern Ehegatten übergegangenen, aber bereits zuvor strafprozessual be- schlagnahmten Vermögens als Haftungssubstrat für die Verfahrenskosten, insbesondere gestützt auf Art. 193 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210)]). Die Beschlagnahme nach Art. 59 Ziff. 2 Abs. 3 StGB, um die es hier geht, stellt sodann nur ein Sicherungsinstrument zur späteren Durchsetzung der Ersatzforderung dar. Dem von einer (künftigen) Ersatzforderung Betrof- fenen soll damit verunmöglicht werden, bis zur nachmaligen betreibungs- rechtlichen Intervention noch Dispositionen zu treffen, die ihn bei der Voll- streckung der schliesslich festgesetzten Ersatzforderung als zahlungsunfähig erscheinen lassen (Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurz- kommentar, 2. A., Zürich 1997, Art. 59 N. 20, S. 267, mit Hinweis auf BBl 1993 III 313, Ziff. 223.6). Diesem blossen Sicherungszweck entsprechend werden die fraglichen Vermögenswerte mit dem Strafurteil nicht eingezogen (mit Übergang der Verfügungsgewalt auf den Staat [Schmid, § 2/StGB 59 N. 168, S. 176]); vielmehr bleibt lediglich die Beschlagnahme als solche über die Rechtskraft des Urteils hinaus bestehen bis zur Einleitung der Zwangs- vollstreckung zur Durchsetzung der Ersatzforderung, d.h. bis sie durch eine betreibungsrechtliche Massnahme ersetzt wird (Schmid, § 2/StGB 59 N. 174, S. 179, mit Hinweis auf BBl 1993 III 314, Ziff. 223.6). Als dergestalt vor- sorgliche Massnahme kann aber die Beschlagnahme – als punktueller Eingriff – nur die in jenem Zeitpunkt tatsächlich vorhandenen Vermögenswerte des von der Ersatzforderung Betroffenen erfassen; bereits getätigte Dispositionen können damit nicht gleichsam rückgängig gemacht werden. Da die Ersatz- forderung letztlich betreibungsrechtlich durchzusetzen ist, können allfällige der Zwangsvollstreckung entzogene Vermögenswerte dieser nur im Rahmen der spezifischen Anfechtungsmöglichkeiten von Art. 285 ff. des Bundes- gesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 (SchKG, SR 281.1) wieder zugeführt werden (vgl. auch Art. 59 Ziff. 2 Abs. 3 Satz 2 StGB, wonach die Beschlagnahme bei der Vollstreckung der Ersatzforderung kein Vorzugsrecht zugunsten des Staats begründet). Sollte zur Durchsetzung der strafrechtlichen Ersatzforderung unter wei- tergehenden Voraussetzungen auf Dritteigentum gegriffen werden können, so bedürfte es hiefür einer entsprechend konkretisierten klaren gesetzlichen Grundlage. Eine solche klare gesetzliche Grundlage fehlt in Art. 59 Ziff. 2 Abs. 3 StGB. Sie kann nicht etwa durch eine extensive Auslegung und unter Zuhilfenahme des Rechtsmissbrauchsverbots geschaffen werden, zumal – wie dargelegt – das anwendbare Zwangsvollstreckungsrecht bereits die Möglich- keit bietet, auf früher verschobenes Vermögen zurückzugreifen. Auch ist auf Art. 59 Ziff. 3 StGB hinzuweisen, welche Bestimmung – als ausdrückliche
2004 9 gesetzliche Grundlage – nur für den hier nicht zur Diskussion stehenden Tat- bestand der organisierten Kriminalität eine weitergehende Sicherungsbe- schlagnahme bzw. Einziehung von Vermögenswerten bei Dritten ermöglicht (vgl. dazu schon oben, lit. d am Ende). Überdies spricht ein weiteres Argument gegen die vom Kantonsgericht vorgenommene Beschlagnahme bzw. Einziehung. Das Kantonsgericht wirft mit dem Argument der seinerzeitigen Vereitelung der Ersatzforderung – ge- meint wohl: der Vollstreckung einer inskünftig allenfalls festzusetzenden Er- satzforderung – im Prinzip nur G., der nach seiner Auffassung bereits damals mit einer späteren Ersatzforderung habe rechnen müssen, rechtsmissbräuch- liches Verhalten vor. Angesichts des zumindest teilweise pönalen und inso- weit personenbezogenen Charakters der Ersatzforderung besteht daher keine Rechtsgrundlage, die Beschwerdeführerin – deren Gutgläubigkeit hinsichtlich der mutmasslichen Anlasstaten und einer daraus folgenden möglichen straf- rechtlichen Ersatzforderung auch das Kantonsgericht nicht in Frage stellt (vgl. ... zu den relativ hohen Anforderungen an die allfällige Kenntnis der Ein- ziehungsgründe im Sinn von Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 StGB: Baumann, Art. 59 N. 47, S. 860 f.) – mit den erneut beschlagnahmten Grundstücken, die nicht im Sinn der hier massgeblichen Bestimmungen einen ungerechtfertigten Vermögensvorteil der Beschwerdeführerin persönlich darstellen und damit nicht selber als Deliktsgut eingezogen werden können, für die Ersatzforde- rung gegen G. haften zu lassen. Damit kann insbesondere auch offengelassen werden, ob bei ihr die weitere Voraussetzung des speziellen Ausschluss- grunds von Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (gleichwertige Gegenleistung) ge- geben wäre. Demnach ist daran festzuhalten, dass nicht – gleichsam im Sinn eines Durchgriffs – im Hinblick auf die Durchsetzung einer Ersatzforderung gegen den Angeklagten G. Vermögenswerte der Beschwerdeführerin sichergestellt werden können, die keinen ersichtlichen Deliktskonnex haben; dies ungeach- tet dessen, ob G. mit der seinerzeitigen ehevertraglichen Übertragung der Grundstücke beabsichtigt habe, diese dem Zugriff seiner Gläubiger zu ent- ziehen (so schon OGE Nr. 51/1997/49 vom 21. August 1998, S. 11, E. 2e). g) Die Voraussetzungen für die (erneute) vorläufige Beschlagnahme der fraglichen Liegenschaften der Beschwerdeführerin sind aufgrund der vor- stehenden Erwägungen nicht erfüllt. ... Damit kann offenbleiben, ob die Be- schlagnahme wegen der übergangsrechtlichen Anwendbarkeit des milderen früheren Einziehungsrechts überhaupt unzulässig wäre (vgl. BGE 126 IV 265 E. 4b mit Hinweis; Schmid, § 2/StGB 59 N. 242 ff., S. 212 ff.).
2004 10 Die Beschwerde erweist sich demnach als begründet; der angefochtene Beschluss ist aufzuheben, und die zuständigen Grundbuchämter sind an- zuweisen, die Grundbuchsperren zu löschen. ...