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Art. 346 Abs. 1 StGB; Art. 293 Abs. 2 lit. b und Art. 303 Abs. 1 lit. a StPO. Örtliche Zuständigkeit im Ehrverletzungsverfahren (Entscheid des Obergerichts Nr. 51/2003/6 vom 31. Oktober 2003 i.S. S.).
Für die Beurteilung von Ehrverletzungen sind die Behörden des Orts zu- ständig, wo die angebliche ehrverletzende Äusserung getätigt wurde (E. 2a). Der Privatstrafkläger hat die eingeklagte Ehrverletzung im Sühneverfah- ren zu konkretisieren. Die örtliche Zuständigkeit sollte sich grundsätzlich aufgrund seiner Angaben beurteilen lassen. Er hat daher gegebenenfalls sel- ber Nachforschungen zum Begehungsort anzustellen (E. 2c). Fehlt es an der örtlichen Zuständigkeit, so ist nach Schaffhauser Straf- prozessrecht das Privatstrafklageverfahren einzustellen. Die Sache ist nicht an die zuständige ausserkantonale Behörde weiterzuleiten (E. 2f).
S. erhob beim Friedensrichteramt der Stadt Schaffhausen Verleum- dungsklage gegen die in Schaffhausen wohnende B. Die Friedensrichterin stellte in der Folge die Weisung ans Kantonsgericht aus. Die Einzelrichterin in Strafsachen des Kantonsgerichts stellte das Verfahren jedoch ein. Eine hie- gegen gerichtete Beschwerde von S. wies das Obergericht ab.
Aus den Erwägungen:
2.– a) Für die Verfolgung und Beurteilung einer strafbaren Handlung sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die strafbare Handlung ausgeführt wurde (Art. 346 Abs. 1 Satz 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0]). Dies gilt grundsätzlich auch für Ehr- verletzungen wie die hier zur Diskussion stehende Verleumdung gemäss Art. 174 StGB. Die Einzelrichterin ist in der angefochtenen Verfügung davon ausgegan- gen, dass die private Beschwerdegegnerin die für das Ehrverletzungsverfah- ren relevanten Handlungen bzw. Äusserungen mit Sicherheit nicht im Kanton Schaffhausen ausgeführt habe; sie hat daher das Verfahren mangels örtlicher Zuständigkeit eingestellt. Es fragt sich, ob sie das zu Recht getan habe. b) ...
2003 2 c) Das Ehrverletzungsverfahren untersteht – wie das ordentliche Straf- verfahren – grundsätzlich dem Anklageprinzip. Der Privatstrafkläger hat schon zu Beginn die eingeklagte Tat unter möglichst genauer Bezeichnung von Ort und Zeit wenigstens kurz zu umschreiben. Dies zeigt sich darin, dass diese Umschreibung bereits in die friedensrichterliche Weisung – die gleich- sam die Anklageschrift ersetzt – aufzunehmen ist (Art. 293 Abs. 2 lit. b der Strafprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 15. Dezember 1986 [StPO, SHR 320.100]; vgl. Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozess- recht, 5. A., Basel/Genf/München 2002, § 88 Rz. 13, S. 408, mit Hinweis). Dazu gehört nebst Ort und Zeit auch die Angabe, wem gegenüber die angeb- lich ehrverletzende Äusserung getätigt worden sei (vgl. Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996 ff., § 287 N. 19, mit Hinweis). Es genügt insbesondere nicht, nur abstrakt eine ehrverletzende Äusserung zu behaupten, ohne sie örtlich und inhaltlich zu konkretisieren, auch wenn an die Angaben des Privatstrafklägers nicht die gleich hohen Anforderungen wie an eine Anklageschrift im Offizialverfahren (vgl. Art. 234 Abs. 2 i.V.m. Art. 231 Abs. 2 StPO) gestellt werden können (vgl. ZR 1976 Nr. 42). Die angeklagte Person soll wissen, wessen bzw. auf- grund welches konkreten Lebensvorgangs sie beschuldigt wird, damit sie sich hinreichend verteidigen kann. Nur bei unbekannter Täterschaft kann der Verletzte zunächst beim Ein- zelrichter des Kantonsgerichts ein Verfahren zur Ermittlung der Täterschaft beantragen (Art. 291 StPO). Für weitere Ermittlungen – wie diejenige des Begehungsorts oder überhaupt der näheren Umstände der eingeklagten Tat – steht aber dieses Vorverfahren nicht zur Verfügung. Im nachmaligen gericht- lichen Beweisverfahren (Art. 301 StPO) geht es sodann prinzipiell nur darum, den eingeklagten, bereits hinreichend substantiierten Sachverhalt soweit er- forderlich noch zu beweisen. Die örtliche Zuständigkeit sollte sich demnach grundsätzlich bereits auf- grund der Angaben des Privatstrafklägers im Sühneverfahren beurteilen las- sen. Dieser hat somit im Hinblick auf die korrekte Klageerhebung gegebenen- falls Nachforschungen zum Begehungsort anzustellen, um diesbezüglich die nötigen Angaben machen zu können (vgl. Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. A., Zürich 1997, Art. 351 N. 4, S. 1086, mit Hinweis). Es ist jedenfalls nicht Sache der Einzelrichterin des Kantons- gerichts, die massgeblichen Umstände einer vom Privatstrafkläger – in Miss- achtung seiner Obliegenheit – nicht konkretisierten Ehrverletzungshandlung zunächst selber abzuklären und so den Prozessgegenstand überhaupt erst fest- zulegen. Ebensowenig hat die angeklagte Person die strittigen Umstände vor- ab selber zu konkretisieren (und sich dabei insbesondere auch zum angeb- lichen Begehungsort zu äussern) und so dem Privatstrafkläger gleichsam die
2003 3 Grundlage für seine Anklage zu liefern. Ist der Privatstrafkläger nicht in der Lage, bestimmte konkrete Äusserungen zum Gegenstand der Anklage zu machen, so soll ihm zur Feststellung allenfalls getätigter ehrverletzender Äus- serungen das Mittel des Privatstrafklageverfahrens nicht zur Verfügung ste- hen. Er muss vielmehr auf anderem Wege – durch private Nachforschungen oder ein zivilprozessuales Verfahren – versuchen, ausfindig zu machen, wel- che konkreten Äusserungen in Frage kommen, wenn er davon vernommen hat oder sonstwie vermutet, dass er in seiner Ehre verletzt worden sei (ZR 1976 Nr. 42, E. d). d) [Die vom Beschwerdeführer geschilderten Umstände der von ihm eingeklagten Tat schliessen den Begehungsort Schaffhausen aus. Es sind kei- ne Anhaltspunkte ersichtlich, dass sich B. (auch) im Kanton Schaffhausen ehrverletzend geäussert haben könnte.] e) ... f) Nach Auffassung des Beschwerdeführers wäre das Ehrverletzungs- verfahren, wenn sich eine andere Zuständigkeit ergeben sollte, nicht einfach einzustellen, sondern an die zuständigen Behörden zu übertragen, zumal sein Strafantrag auch im interkantonalen Verhältnis volle Rechtswirkung erzeuge. Es genügt jedoch nach feststehender Praxis nicht, dass der Strafantrag in einem Kanton gestellt wurde, um auch einen andern Kanton zur Strafverfol- gung zu verpflichten; denn das kantonale Recht bestimmt, bei welcher Behör- de der Strafantrag zu stellen und in welchem Verfahren ihm Folge zu geben ist (BGE 116 IV 87 E. 4a mit Hinweis). Die Antragsfrist ist daher mit Ein- reichung der Anklage bei einer unzuständigen ausserkantonalen Stelle grund- sätzlich nicht gewahrt (Donatsch/Schmid, § 295 N. 2 mit Hinweisen). Wer am falschen Ort Strafantrag stellt, riskiert, dass seiner Klage nicht Folge gegeben wird, wenn der zuständige Kanton den andernorts zwar rechtzeitig gestellten Antrag nicht anerkennt und inzwischen die Frist abgelaufen ist (BGE 122 IV 255 E. 3d mit Hinweis). Die Einzelrichterin hat erklärt, der Kanton Schaffhausen sehe keine Überweisung des Strafantrags in Ehrverletzungssachen an einen anderen Kan- ton vor. Zwar gilt generell von Gesetzes wegen eine innert Frist bei einer un- zuständigen Behörde eingereichte Eingabe als rechtzeitig, und sie ist sofort an die zuständige Behörde weiterzuleiten (Art. 98 Abs. 3 StPO). Doch gilt dies zum einen wohl nur für Eingaben der Verfahrensbeteiligten, die versehentlich bzw. irrtümlich an die unzuständige Behörde gelangt sind (vgl. Stephan Ra- wyler, Die Beschwerde nach der Strafprozessordnung für den Kanton Schaff- hausen vom 15. Dezember 1986, Diss. Zürich 1998, S. 176), was auf eine Eingabe, die bewusst an die für zuständig erachtete Behörde gerichtet wird, nicht ohne weiteres zutrifft. Zum andern war für die Friedensrichterin aus
2003 4 dem nicht begründeten Sühnebegehren des Beschwerdeführers ... – das nach kantonalem Recht als Strafantrag gilt (Art. 290 Abs. 2 StPO) – nicht er- sichtlich, dass sie örtlich nicht zuständig sei, so dass für sie kein Anlass be- stand, die Eingabe weiterzuleiten. Dass aber die Einzelrichterin des Kantons- gerichts nach Eingang der Weisung die Sache gegebenenfalls von Amts we- gen an die zuständige ausserkantonale Behörde zu überweisen bzw. dort ein Übernahmebegehren zu stellen hätte, sieht das Gesetz in der Tat nicht vor. Vielmehr führt das Fehlen einer Prozessvoraussetzung – wie hier der ört- lichen Zuständigkeit – nach dem Schaffhauser Strafprozessrecht grundsätzlich nur zur Einstellung des Privatstrafklageverfahrens (Art. 303 Abs. 1 lit. a StPO). Insbesondere besteht auch von Bundesrechts wegen keine Pflicht, die Sache bzw. den Strafantrag an die zuständige Behörde weiterzuleiten (Jörg Rehberg, Der Strafantrag, ZStrR 1969, S. 271). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Einzelrichterin die Sache nicht an die zuständigen Behörden des Kantons Zürich weitergeleitet hat. Ob diese auf eine Privatstrafklage des Beschwerdeführers einzutreten hätten, wel- che dieser unter Hinweis auf das im Kanton Schaffhausen durchgeführte Süh- neverfahren erheben würde, ist hier nicht zu prüfen.