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Art. 47 Abs. 3 KV; Art. 218 Abs. 1 StPO. Akteneinsicht des Beschuldig- ten im Strafverfahren (Beschluss des Obergerichts Nr. 51/2003/47 vom 27. Februar 2004 i.S. X.).
Veröffentlichung im Amtsbericht vorgesehen.
Das verfassungsmässige Öffentlichkeitsprinzip steht unter dem Vorbehalt überwiegender entgegenstehender Interessen. Dazu gehört auch das Interesse an einem geordneten Strafverfahren. Dem Beschuldigten kann daher – je nach dem Stand des Verfahrens – die Akteneinsicht einstweilen verweigert werden; an diese einstweilige Verweigerung sind keine zu hohen Anforderun- gen zu stellen.
Die Schaffhauser Polizei nahm Ermittlungen auf gegen X. wegen des Verdachts unter anderem der sexuellen Handlungen mit einem Kind und der Drohung zum Nachteil seines Sohns. Elf Tage später orientierte die zustän- dige Untersuchungsrichterin den an diesem Tag beauftragten Vertreter von X. auf Anfrage hin, dass gegen X. polizeiliche Ermittlungen wegen sexueller Handlungen mit dessen Sohn im Gange seien. Am Tag darauf liess X. das Untersuchungsrichteramt um Akteneinsicht ersuchen. Die zuständige Unter- suchungsrichterin teilte seinem Vertreter mit, dem Gesuch könne noch nicht entsprochen werden, weil X. noch nicht zur Sache befragt und überdies noch kein Polizeirapport erstellt worden sei; nach der Befragung und der Rappor- tierung könne das Akteneinsichtsrecht gewährt werden. X. liess hierauf, noch bevor er polizeilich zur Sache befragt worden war, beim Obergericht gegen die Verweigerung der Akteneinsicht Beschwerde erheben. Dieses schrieb – da X. in der Zwischenzeit nach einer polizeilichen Befragung Akteneinsicht er- halten hatte – das Verfahren als gegenstandslos geworden ab; dabei äusserte es sich aus aufsichtsrechtlicher Sicht kurz zur Sache.
Aus den Erwägungen:
2.– ... ... Gemäss dem vom Beschwerdeführer angerufenen Art. 47 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Schaffhausen vom 17. Juni 2002 (KV, SHR 101.000) gewähren die Behörden auf Gesuch hin Einsicht in amtliche Akten, soweit
2004 2 keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Die Spezialbestimmung von Art. 218 Abs. 1 der Strafprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 15. Dezember 1986 (StPO, SHR 320.100), auf welche sich die Untersuchungsrichterin gestützt hat, bestimmt sodann, dass der Untersuchungsrichter dem Angeschuldigten auf Verlangen Einsicht in die Akten gewährt, sobald der Stand der Untersuchung es erlaubt, spätestens je- doch vor deren Abschluss. Dass die Akteneinsicht gegebenenfalls nicht sogleich gewährt wird, liegt im Interesse eines geordneten Strafverfahrens und damit in einem massgeblichen öffentlichen Interesse im Sinn von Art. 47 Abs. 3 KV. Da es nicht um eine endgültige Verweigerung der Akteneinsicht geht, dürfen ans überwiegende Interesse hinsichtlich der einstweiligen Ver- weigerung der Akteneinsicht keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass die Untersuchungsrichterin im vorliegenden Fall bezüglich des Zeitpunkts der Gewährung der Akteneinsicht ihren Ermessensspielraum überschritten hätte (vgl. OGE vom 26. April 1991 i.S. N., E. 3b mit Hinweisen, Amtsbericht 1991, S. 188 f.). Es liegt vielmehr nahe, insbesondere bei Delikten, wie sie hier in Frage stehen, dem An- geschuldigten keine Akteneinsicht zu gewähren, solange er selber nicht zur Sache befragt worden ist. ...