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Art. 149, Art. 152 und Art. 157 Abs. 1 StPO. Haftentlassung unter Auf- lagen; Voraussetzung der Ersatzmassnahme (Entscheid des Obergerichts Nr. 51/2003/34 vom 26. September 2003 i.S. Y.).
Als Ersatzmassnahme für Haft sind Auflagen grundsätzlich nur anzuord- nen, wenn auch die Voraussetzungen der Haft als solcher erfüllt wären. Bei relativ wenig einschränkenden Auflagen kann aber die mildere Ersatzmass- nahme schon dann angeordnet werden, wenn sich der spezielle Haftgrund, z.B. die Wiederholungsgefahr, intensitätsmässig nur im Grenzbereich dessen bewegt, was die Anordnung von Haft als einschneidendster Massnahme rechtfertigen würde.
Y. wurde polizeilich festgenommen, weil er zuvor beim Haus seiner ge- trenntlebenden Ehefrau randaliert habe; dies nachdem er sie schon mehrmals telefonisch belästigt und ihr gedroht haben soll, er werde sie umbringen. Nach polizeilicher und untersuchungsrichterlicher Einvernahme wurde er wieder entlassen. Eine Woche später wurde Y. erneut polizeilich angehalten und im kantonalen Gefängnis inhaftiert, weil er zuvor beim Haus seiner Ehefrau ran- daliert und dabei unter anderem an ihrem Auto einen Lackschaden von Fr. 450.– verursacht habe. Er wurde am nächsten Vormittag polizeilich und in der Folge auch untersuchungsrichterlich einvernommen. Der zuständige Un- tersuchungsrichter entliess ihn unter der Bedingung aus der Haft, dass er sich dem Wohnort seiner Ehefrau nicht mehr als 150 Meter nähern und seine Ehe- frau auch telefonisch nicht kontaktieren dürfe. Y. erhob gegen diese Ver- fügung Beschwerde ans Obergericht. Dieses wies die Beschwerde ab.
Aus den Erwägungen:
2.– Der Untersuchungsrichter hat den Beschwerdeführer ... nur mit be- stimmten Auflagen aus der Haft entlassen. Der Beschwerdeführer erachtet die Verfügung bzw. zumindest sinngemäss die darin angeordneten Auflagen als unverhältnismässig ... a) Jede aufgrund eines Zuführungsbefehls festgenommene oder – wie hier – gemäss Art. 148 der Strafprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 15. Dezember 1986 (StPO, SHR 320.100) polizeilich inhaftierte Person muss ohne Verzug, in der Regel innert 24 Stunden seit der Zuführung an die
2003 2 Polizei, vom zuständigen Richter zu den Voraussetzungen der Unter- suchungshaft persönlich angehört werden, sofern sie nicht vorher entlassen wird (Art. 156 Abs. 1 StPO). Im Anschluss an die Anhörung entscheidet der Richter, ob der Beschuldigte in Untersuchungshaft zu versetzen oder, gegebe- nenfalls unter Anordnung von Ersatzmassnahmen, zu entlassen sei (Art. 157 Abs. 1 Satz 1 StPO; vgl. zum Ablauf bei Polizeihaft auch Art. 148 Abs. 3 StPO). Nach Art. 152 StPO sind anstelle der Untersuchungs- oder Sicherheits- haft weniger einschneidende Massnahmen anzuordnen, wenn und solange da- durch der Zweck der Haft hinreichend gewährleistet ist (Abs. 1 Satz 1). Als Ersatzmassnahmen fallen insbesondere in Betracht geeignete Auflagen an den Beschuldigten, wie unter anderem die Auflage, einen bestimmten Ort nicht zu verlassen oder zu meiden (Abs. 2). Als Ersatzmassnahme für Haft sind solche Auflagen grundsätzlich nur dann anzuordnen, wenn auch die Voraussetzungen der Haft als solcher erfüllt wären (vgl. für die Sicherheitsleistung BGE 95 I 204 E. 1; OGE vom 15. Ja- nuar 1999 i.S. F., E. 2b mit Hinweisen, Amtsbericht 1999, S. 178). Der Be- schuldigte muss somit eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig sein, und es muss zudem ein spezieller Haftgrund gegeben sein, etwa die in der angefochtenen Verfügung genannte Wiederholungsgefahr (Art. 149 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c StPO). In der Intensität der Wiederholungsgefahr sind jedoch vielfältige Ab- stufungen möglich. Mit Blick darauf kann – jedenfalls bei relativ wenig ein- schränkenden Auflagen – die mildere Ersatzmassnahme schon dann angeord- net werden, wenn sich die Wiederholungsgefahr intensitätsmässig nur im Grenzbereich dessen bewegt, was die Anordnung von Haft als einschnei- dendster Massnahme rechtfertigen würde (vgl. Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 6. August 1986, GVP 1986 Nr. 61 [wonach eine Ersatzmassnahme auch dann nicht ausgeschlossen sei, wenn die angenomme- ne Gefahr zwar die für Haft erforderliche Intensität nicht erreiche, aber für sich gesehen die Ersatzmassnahme als solche rechtfertige]).