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Art. 29 Abs. 3 BV; Art. 53 und Art. 287 Abs. 1 StPO. Anspruch des Pri- vatstrafklägers auf unentgeltliche Prozessführung und Vertretung (Ent- scheid des Obergerichts Nr. 51/2002/58 vom 9. Mai 2003 i.S. R.).
Im Gegensatz zur unentgeltlichen Vertretung ist die unentgeltliche Pro- zessführung in der Strafprozessordnung nicht vorgesehen. Der Privatstraf- kläger hat jedoch gegebenenfalls einen verfassungsmässigen Anspruch auf vorläufige Befreiung von der Zahlung der Verfahrenskosten (E. 2a). Wird der verlangte Kostenvorschuss bezahlt, so wird das Gesuch um un- entgeltliche Prozessführung insoweit gegenstandslos (E. 2d). Dem Privatstrafkläger ist die unentgeltliche anwaltliche Vertretung nur zu gewähren, wenn die Verbeiständung im konkreten Fall sachlich geboten ist. Daran ist angesichts der Offizialmaxime ein strenger Massstab anzulegen. Es ist vergleichsweise auf die Voraussetzungen zu verweisen, unter denen dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung zu gewähren ist (E. 2e). Im vorliegenden Fall ist die unentgeltliche Verbeiständung im Sinn eines Grenzfalls sachlich geboten: Es geht nicht mehr um ein Bagatelldelikt; der Fall grenzt vielmehr an die sogenannten relativ schweren Fälle an. Die Pri- vatstrafklägerin ist sodann mangels normaler Schulbildung und mit Blick auf ihre Verständigungsprobleme rechtlich unbeholfen (E. 2e).
R. erhob Strafantrag gegen B. wegen Drohung und einfacher Körper- verletzung. Das Untersuchungsrichteramt überwies die Verfolgung und Beur- teilung des B. ins Privatstrafklageverfahren beim Einzelrichter des Kantons- gerichts. Die Einzelrichterin forderte R. auf, zur Sicherstellung der Staats- gebühr Fr. 400.– einzuzahlen; ein Gesuch von R. um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung und Vertretung wies sie ab. R. beschwerte sich beim Obergericht und beantragte, ihr die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Vertretung zu gewähren. Das Obergericht hiess die Be- schwerde gut, soweit sie nicht gegenstandslos geworden war.
Aus den Erwägungen:
2.– a) Einem bedürftigen Geschädigten, der weder selbst noch durch seinen gesetzlichen Vertreter seine Rechte hinreichend wahrzunehmen ver-
2003 2 mag, kann zur Führung einer nicht zum vorneherein als mutwillig oder aus- sichtslos erscheinenden Privatstrafklage oder Zivilklage auf Gesuch hin ein unentgeltlicher Vertreter nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 3. September 1951 (ZPO, SHR 273.100) bestellt werden. Über ein solches Begehren entscheidet der mit der Sache be- fasste Gerichtsvorsitzende (Art. 53 der Strafprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 15. Dezember 1986 [StPO, SHR 320.100]). Die unentgeltliche Prozessführung ist zwar als solche in der Straf- prozessordnung nicht vorgesehen. Doch hat heute von Verfassungs wegen generell jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, An- spruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht als aussichtslos erscheint (Art. 29 Abs. 3 Satz 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Die betroffene Person wird in diesem Fall vorläufig von der Zahlung der Ver- fahrenskosten – nicht nur von der entsprechenden Vorschusspflicht – befreit (Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. A., Bern 1999, S. 545, mit Hinweisen; Häfelin/Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 5. A., Zürich 2001, Rz. 841, S. 239; vgl. Art. 130, Art. 133 und Art. 135 ZPO). Auch die Einzelrichterin geht davon aus, dass sich dieser Anspruch auf sämtliche Kos- ten erstrecken dürfte. Es rechtfertigt sich durchaus, ihn gegebenenfalls auch dem Privatstrafkläger zuzugestehen, der – nachdem der Staat auf die Ver- folgung seines Strafanspruchs verzichtet hat – wie der Kläger in einem Zivil- prozess das Kosten- und Entschädigungsrisiko selber zu tragen hat, wenn er als Strafantragsteller auf der strafrechtlichen Verfolgung des Beschuldigten besteht (vgl. Art. 352 und Art. 362 StPO). b) [Die Privatstrafklage kann aufgrund der Akten nicht als zum vornher- ein aussichtslos bezeichnet werden. Es ist zu prüfen, ob die weiteren Voraus- setzungen unentgeltliche Rechtspflege erfüllt seien.] c) [Die finanziellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege sind erfüllt.] d) Die Beschwerdeführerin hat den von der Vorinstanz gestützt auf Art. 287 Abs. 1 StPO verlangten Kostenvorschuss in der Zwischenzeit be- zahlt. Insoweit ist ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstands- los geworden. Sie hat dieses jedoch ... generell gestellt und nicht nur den Er- lass der in jenem Zeitpunkt konkret in Frage stehenden Vorschusszahlung be- antragt. Ihrem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das erstinstanz- liche Verfahren ist somit zu entsprechen, soweit es allfällige über den bereits geleisteten Vorschuss hinausgehende Kosten betrifft.
2003 3 e) Die Einzelrichterin hat ... erklärt, der Beschwerdeführerin könne die unentgeltliche Vertretung nicht zugestanden werden, weil die Vertretung durch einen Anwalt im konkreten Fall nicht erforderlich sei. Der Anspruch auf unentgeltliche anwaltliche Verbeiständung besteht nicht voraussetzungslos. Diese muss vielmehr im konkreten Fall sachlich ge- boten sein. Dabei sind die Umstände des Einzelfalls, die Eigenheiten der an- wendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu berücksichtigen. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person der Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa ihre Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Falls ein besonders starker Eingriff in die Rechts- stellung der Bedürftigen droht, ist die Verbeiständung grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsäch- liche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die Gesuchstelle- rin auf sich allein gestellt nicht gewachsen ist. Die sachliche Notwendigkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren von der Offizialmaxime oder dem Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, die Behörde also gehalten ist, an der Ermittlung des rechtserheblichen Sach- verhalts mitzuwirken. Die Offizialmaxime rechtfertigt es jedoch, an die Vor- aussetzungen, unter denen eine Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (BGE 125 V 35 f. E. 4b; vgl. auch BGE 128 I 232 f. E. 2.5.2; je mit Hinweisen). Nach bundes- gerichtlicher Rechtsprechung sollte ein durchschnittlicher Bürger (auch als juristischer Laie) in der Lage sein, seine Interessen in einer Strafuntersuchung selbst wahrzunehmen. Ausnahmen von diesem Grundsatz können sich unter gewissen Umständen aufdrängen, falls die geschädigte Person in ihrem Geis- teszustand beeinträchtigt oder minderjährig ist oder sofern sie nur über gerin- ge Kenntnisse der Verfahrenssprache verfügt und sich zudem in einer schwie- rigen psychischen Situation befindet, was insbesondere bei schweren Be- ziehungsdelikten der Fall sein kann (BGE 123 I 149 f. E. 3b mit Hinweisen). Für die massgebliche Frage, ob die bedürftige Geschädigte im Sinn von Art. 53 Satz 1 StPO selbst oder durch ihren gesetzlichen Vertreter ihre Rechte hinreichend wahrzunehmen vermöge, ist zudem vergleichsweise auch auf die Voraussetzungen zu verweisen, unter denen dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung zu gewähren ist. Dieser muss, auch wenn es sich nicht um einen besonders schwerwiegenden Fall handelt, durch einen – allenfalls amtlichen – Verteidiger verbeiständet sein, wenn er infolge geistiger oder körperlicher Gebrechen, wegen Minderjährigkeit, hohen Alters, besonderer sprachlicher Schwierigkeiten oder aus anderen Gründen seine Rechte nicht ausreichend zu wahren vermag, es sei denn, die Verbeiständung durch den gesetzlichen Ver- treter oder der Beizug eines Dolmetschers genüge (Art. 47 lit. c [i.V.m.
2003 4 Art. 48 Abs. 1] StPO). Ausserdem kann amtliche Verteidigung angeordnet werden, wenn aus besonderen Gründen, namentlich wegen verwickelter Sach- oder Rechtslage, eine Verbeiständung des Beschuldigten im Interesse der Rechtspflege geboten erscheint (Art. 48 Abs. 3 StPO). Im vorliegenden Verfahren geht es angesichts der in Frage stehenden Körperverletzung (traumatische Trommelfellperforation rechts, Nasenbein- bruch und gemäss neu eingereichtem ärztlichem Zeugnis auch Orbita- bodenfraktur rechts mit Tiefertreten des Auges) nicht mehr um ein offensicht- liches Bagatelldelikt. Der zu beurteilende Fall ist zwar nicht besonders schwerwiegend, grenzt aber doch zumindest an die "relativ schweren" Fälle im Sinn der einschlägigen Rechtsprechung an (bei denen gemäss Rechtspre- chung zum Anspruch auf amtliche Verteidigung mit einer Freiheitsstrafe von einigen Wochen bis Monaten zu rechnen ist; vgl. BGE 122 I 52 E. 2c/bb mit Hinweis). Immerhin kann nicht gesagt werden, es handle sich um ein beson- ders komplexes und aufwendiges Strafverfahren und der Fall biete als solcher besondere Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Natur. Daher ist zu prüfen, ob spezielle, in der Person der Beschwerdeführerin liegende Gründe unter den konkreten Umständen eine anwaltliche Vertretung als sachlich ge- boten erscheinen lassen. Die Beschwerdeführerin lässt geltend machen, sie sei ungebildet und Analphabetin bzw. leide an starker Schreib- und Leseschwäche und spreche nur ungenügend Deutsch; sie könne ohne rechtlichen Beistand ein Privatstraf- klageverfahren kaum erfolgreich bestehen. Es ist in der Tat davon auszuge- hen, dass die Beschwerdeführerin nicht als durchschnittliche Bürgerin mit normaler Schuldbildung und ohne Verständigungsprobleme zu betrachten ist, die sich ohne weiteres im Strafverfahren zurechtfinden sollte. Zwar kann sprachlichen Schwierigkeiten als solchen durch den Beizug eines Dolmet- schers begegnet werden. Doch ist zu beachten, dass sich die prozessuale Rolle der Beschwerdeführerin nicht – wie in einer ordentlichen Strafuntersuchung – darauf beschränkt, als mutmassliche Geschädigte allfällige Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen anzumelden und gegebenenfalls ihre Partei- rechte auszuüben, d.h. etwa an den Einvernahmen teilzunehmen und Ergän- zungsfragen zu stellen. Vielmehr trägt sie als Privatstrafklägerin letztlich sel- ber die Verantwortung für die vollständige Darstellung des massgeblichen Sachverhalts und die Bezeichnung der Beweismittel (vgl. Art. 298 StPO), auch wenn ihre diesbezüglichen Obliegenheiten durch den Untersuchungs- grundsatz und die richterliche Fragepflicht gemildert werden (vgl. OGE vom 8. Juli 1994 i.S. F. und G., E. 2 mit Hinweisen, Amtsbericht 1994, S. 181). Kommt dazu, dass der Angeklagte – offenbar über eine Rechtsschutzversiche- rung – anwaltlich vertreten ist; dies ist mit Blick auf den Grundsatz der Waf-
2003 5 fengleichheit ebenfalls zu berücksichtigen (vgl. Müller, S. 552, mit Hinwei- sen). In der Gesamtbetrachtung erscheint unter den gegebenen Umständen die anwaltliche Vertretung der rechtlich unbeholfenen Beschwerdeführerin als sachlich geboten, auch wenn es sich um einen Grenzfall handeln mag. Es ist ihr somit – da auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind – für das kan- tonsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Vertretung zu gewähren.