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Art. 59 Ziff. 1 StGB; Art. 175, Art. 226 Abs. 1 und Art. 230 Abs. 1 StPO. Einziehung beschlagnahmter Vermögenswerte; Verfahren (Entscheid des Obergerichts Nr. 51/2002/55 vom 5. September 2003 i.S. S. AG).
Bei einer Einstellung des Verfahrens verfügt das insoweit unabhängige Untersuchungsrichteramt auch über die Einziehung oder Rückgabe beschlag- nahmter Gegenstände oder Vermögenswerte. Auf Einsprache hin entscheidet darüber das Kantonsgericht. Diese schaffhauserische Regelung genügt dem bundesrechtlichen Anspruch auf einen Richter.
Im Ermittlungsverfahren gegen X. wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz wurden Bargeld beschlagnahmt und Bank- konten der S. AG, über welche X. verfügungsberechtigt war, gesperrt. Nach- dem X. gestorben war, stellte das Untersuchungsrichteramt das Ermittlungs- verfahren gegen sie ein; es zog das sichergestellte Bargeld und die auf den Bankkonten der S. AG gesperrten Gelder zuhanden der Staatskasse ein. Die S. AG erhob Einsprache; sie beantragte unter anderem, die Frage der defini- tiven Einziehung dem zuständigen Richter zu überweisen. Die Staatsanwalt- schaft verfügte im Einspracheentscheid, das Ermittlungsverfahren gegen X. bleibe eingestellt; sie überwies die Akten ans Kantonsgericht zum separaten Entscheid über die Einziehung bzw. Rückgabe der beschlagnahmten Ver- mögenswerte. Das Kantonsgericht wies die Einsprache der S. AG ab; es zog das sichergestellte Bargeld und die auf den Konten der S. AG gesperrten Gel- der zuhanden der Staatskasse ein. Eine hiegegen gerichtete Beschwerde der S. AG wies das Obergericht ab.
Aus den Erwägungen:
2.– Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Untersuchungsrichter- amt, welches die fragliche Einziehung erstinstanzlich angeordnet habe, sei von Bundesrechts wegen hiefür nicht zuständig. Über Einziehung, Verfall oder Rückgabe beschlagnahmter Gegenstände oder Vermögenswerte wird nach Art. 175 der Strafprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 15. Dezember 1986 (StPO, SHR 320.100) in der Regel bei Abschluss des Verfahrens entschieden (Abs. 1 Satz 1). Für den Ent- scheid zuständig ist der Richter, bei welchem das Verfahren hängig ist oder
2003 2 zuletzt hängig war. Untersuchungsrichterliche Verfügungen unterliegen, auch wenn sie nicht mit einem verurteilenden Erkenntnis verbunden sind, der Ein- sprache in sinngemässer Anwendung der Art. 244 ff. StPO (Abs. 2). Daraus folgt, dass der Untersuchungsrichter in der verfahrensabschliessenden Einstel- lungsverfügung akzessorisch – als Nebenpunkt – auch über die Einziehung bzw. Rückgabe der im Verfahren beschlagnahmten Vermögenswerte befindet (Art. 226 Abs. 1 StPO; vgl. zum Begriff der Nebenpunkte auch Art. 277 Abs. 2 StPO; zur akzessorischen Einziehung Niklaus Schmid in: Niklaus Schmid [Hrsg.], Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Band I, Zürich 1998, § 1/StGB 58 N. 79, S. 53 f.). Diese kantonalrechtliche Kompetenz räumt auch die Beschwerdeführerin ein. Entgegen ihrer Behaup- tung untersteht aber im Kanton Schaffhausen der Untersuchungsrichter nicht der Staatsanwaltschaft, sondern der Aufsicht des Obergerichts; er führt seine Fälle selbständig und in eigener Verantwortung (Art. 78 Abs. 3 der Ver- fassung des Kantons Schaffhausen vom 17. Juni 2002 [SHR 101.000] i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StPO; § 3 Abs. 1 des Dekrets über die Organisation des Unter- suchungsrichteramtes vom 20. Juni 1988 [SHR 173.610]) und ist somit in- soweit grundsätzlich unabhängig. Eine Einsprache gegen die untersuchungsrichterliche Einstellungsverfü- gung bewirkt, dass die Staatsanwaltschaft den Einstellungsentscheid und die damit verbundenen Anordnungen ohne Bindung an die Anträge des Einspre- chers überprüft (Art. 229 Abs. 1 StPO). Hält sie die Weiterführung des Ver- fahrens nicht für gerechtfertigt, so bestätigt sie die Einstellung desselben. Über eine in Frage stehende Einziehung entscheidet sie dagegen nicht selber, sondern überweist die Akten dem zuständigen Richter zum separaten Ent- scheid (Art. 230 Abs. 1 StPO). Mit dieser gesetzlichen Ausgestaltung des Einspracheverfahrens ist aber – worauf das Kantonsgericht in seiner Stellung- nahme zutreffend hinweist – insbesondere auch dem Anspruch auf einen Richter Genüge getan (Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 des Schweizerischen Straf- gesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0]; Schmid, § 1/StGB 58 N. 87, S. 59). Die schaffhauserische Regelung verstösst somit nicht gegen Bundesrecht. Im übrigen wäre ein allfälliger diesbezüglicher Mangel mit dem Entscheid des Kantonsgerichts jedenfalls geheilt. Die Beschwerdeführerin kann daher aus dem Verfahrensablauf nichts zu ihren Gunsten ableiten.