2001 1 Art. 13 Abs. 1 BV; Art. 8 EMRK; Art. 5 Abs. 1 OHG; Art. 165 Abs. 1 StPO; § 32 Abs. 3 GefV. Briefkontrolle bei Untersuchungsgefangenen; Zurückbehaltung von Briefen, die sich auf das hängige Verfahren bezie- hen (Entscheid des Obergerichts Nr. 51/2001/15 vom 17. August 2001 i.S. X.).
Bei Briefen an Dritte, mit welchen Auszüge aus den Prozessakten weiter- geleitet werden, sind allfällige Privatinteressen Dritter, insbesondere die Per- sönlichkeitsrechte des Opfers zu beachten. Die Weitergabe der fraglichen Briefe bzw. Aktenkopien ist gegebenenfalls zu verweigern.
Aus den Erwägungen:
2.– Alle Kontakte zwischen dem inhaftierten Beschuldigten und anderen Personen bedürfen der Bewilligung des Verfahrensleiters, der die zur Ver- hütung von Missbräuchen erforderlichen Anordnungen trifft (Art. 165 Abs. 1 StPO). ... Grundsätzlich zulässig ist insbesondere die Überwachung von Ge- fangenenpost zum Zweck der Aufrechterhaltung der Gefängnisordnung und bei Untersuchungsgefangenen die Briefkontrolle zur Verhinderung un- angemessener Einflussnahmen auf das hängige Strafverfahren oder neuer strafbarer Handlungen. Der Briefverkehr darf jedoch nur insoweit beschränkt werden, als dies der Zweck der Untersuchung oder die Anstaltsordnung erfor- dern. Das öffentliche Interesse am Eingriff ist dabei gegenüber dem Interesse des Betroffenen an der Achtung des Privatlebens sowie ihres Briefverkehrs und ihres Rechts auf Meinungsfreiheit abzuwägen (BGE 117 Ia 466 f. E. 2a mit Hinweisen; vgl. Art. 13 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 2 i.V.m. Art. 36 der Bun- desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] sowie Art. 8 und Art. 10 der europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 [EMRK, SR 0.101]). Briefe, welche auf das hängige Verfahren Bezug nehmen oder einen un- gebührlichen Inhalt aufweisen, werden grundsätzlich nicht spediert (§ 32 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung betreffend das kantonale Gefängnis vom 23. August 1988 [GefV, SHR 341.201]). Im vorliegenden Fall hat der Unter- suchungsrichter die Spedition der fraglichen Briefe bzw. deren Beilagen mit der Begründung abgelehnt, sie nähmen Bezug auf das hängige Verfahren. ...
2001 2 Zum hängigen Verfahren gehören – entgegen der Auffassung des Be- schwerdeführers – auch das Berufungsverfahren und die darin geführten Zwi- schenverfahren. Mit der Weiterleitung der fraglichen Aktenbestandteile hat der Beschwerdeführer sodann – insbesondere auch inhaltlich – offensichtlich auf das Verfahren Bezug genommen. Auszüge aus den Prozessakten werden im übrigen dem Angeschuldigten grundsätzlich nur zum Eigengebrauch über- lassen; sie dürfen im Prinzip nur zu Prozesszwecken verwendet werden (vgl. Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 4. A., Ba- sel/Genf/München 1999, § 40 Rz. 31, S. 153, mit Hinweisen; Peter Huber, Die Stellung des Beschuldigten – insbesondere seine Rechte – in der Strafun- tersuchung, Diss. Zürich 1974, S. 90). Mit Blick darauf sind bei der Weiter- gabe von Aktenauszügen an Personen, die am Verfahren nicht beteiligt sind – d.h. letztlich bei der Veröffentlichung von Akten –, allfällige Privatinteressen Dritter zu beachten (vgl. OGE vom 5. April 1991 i.S. S., E. 3, Amtsbericht 1991, S. 192 f.). Im vorliegenden Fall werden aber mit den fraglichen Akten- bestandteilen – etwa im Zusammenhang mit den darin diskutierten Haftgrün- den – die Privatsphäre der Zivilklägerin und damit deren schützenswerten In- teressen erheblich berührt; diese überwiegen grundsätzlich das nicht näher begründete Interesse des Beschwerdeführers an einer Weitergabe der Akten an unbeteiligte Dritte. Wenn der Beschwerdeführer dabei generell auf den Grundsatz der Öffentlichkeit des Strafprozesses hinweist, so ist dem entge- genzuhalten, dass im vorliegenden Fall auf Antrag der Zivilklägerin und zu deren Schutz die Öffentlichkeit von der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausgeschlossen wurde (Art. 71 Abs. 1 StPO). Die damaligen Überlegungen lassen sich sinngemäss auch auf die in Frage stehende Veröffentlichung und Kommentierung gewisser Aktenbestandteile übertragen. Nach Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 4. Oktober 1991 (Opferhilfegesetz, SR 312.5) haben im übrigen die Behörden die Per- sönlichkeitsrechte des Opfers in allen Abschnitten des Strafverfahrens zu wahren. Demnach ist nicht zu beanstanden, dass der zuständige Untersuchungs- richter die Weitergabe der fraglichen Briefe bzw. Aktenkopien verweigert hat. ...