2001 1 Art. 13 Abs. 1 BV; Art. 8 EMRK; Art. 98 und Art. 165 Abs. 1 StPO; § 32 Abs. 3 GefV. Briefkontrolle bei Untersuchungsgefangenen; Zurückbehal- tung von Briefen mit ungebührlichem Inhalt; Fristwahrung (Entscheid des Obergerichts Nr. 51/2001/13 vom 15. Juni 2001 i.S. X.).
Die Beschwerdefrist ist gewahrt, wenn ein Untersuchungsgefangener die Beschwerde ans Obergericht am letzten Tag der Frist der Anstaltsleitung oder der für die Briefkontrolle zuständigen Stelle übergibt (E. 1). Bei Briefen mit ungebührlichem Inhalt ist der Briefverkehr eines Unter- suchungsgefangenen nur zurückhaltend zu beschränken. Selbst Briefe mit grob diffamierenden Äusserungen dürfen nur ausnahmsweise zurückbehalten werden, wenn sonst der Haftzweck oder die Gefängnisordnung gefährdet wä- ren (E. 2).
Aus den Erwägungen:
1.– Gegen Amtshandlungen oder Unterlassungen unter anderem der Un- tersuchungsbehörden kann grundsätzlich beim Obergericht Beschwerde ge- führt werden (Art. 327 Abs. 1 der Strafprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 15. Dezember 1986 [StPO, SHR 320.100]). Diese ist ge- mäss Art. 330 StPO schriftlich mit Antrag und Begründung beim Obergericht einzureichen (Abs. 1). Richtet sie sich gegen eine bestimmte Amtshandlung, so muss sie innert zehn Tagen ab Kenntnisnahme bzw. Zustellung erhoben werden (Abs. 2). Eine Frist gilt nach Art. 98 StPO als eingehalten, wenn die Rechtshandlung bis am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde vorgenommen oder als Eingabe zu deren Handen der schweizerischen Post übergeben wird (Abs. 2). Eine innert Frist bei einer unzuständigen Behörde eingereichte Eingabe gilt als rechtzeitig. Sie ist sofort an die zuständige Be- hörde weiterzuleiten (Abs. 3). ... Die Verfügung vom 21. März 2001 wurde dem Beschwerdeführer ge- mäss unterschriftlicher Empfangsbestätigung noch am gleichen Tag überge- ben. Die Beschwerdefrist lief demnach ... am Montag, 2. April 2001, ab (Art. 99 StPO). An diesem Tag wurde die Beschwerdeschrift dem Untersuchungs- richteramt übergeben (...); sie ging mit der verwaltungsinternen Post am 3. April 2001 beim Obergericht ein. Die Übergabe an die interne Post gilt zwar im allgemeinen nicht als fristwahrende Postaufgabe. Da die Eingabe an den Präsidenten des Obergerichts – d.h. der zuständigen Behörde – adressiert war,
2001 2 kann sodann nicht gesagt werden, sie sei am 2. April 2001 versehentlich bei einer unzuständigen Behörde eingereicht worden, wie dies nach dem Sinn des Gesetzes zur Fristwahrung gemäss Art. 98 Abs. 3 StPO wohl erforderlich wä- re (vgl. Stephan Rawyler, Die Beschwerde nach der Strafprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 15. Dezember 1986, Diss. Zürich 1998, S. 176). Doch ist im vorliegenden Fall die besondere Lage des Beschwerdefüh- rers als Untersuchungshäftling – mit entsprechend eingeschränkter Möglich- keit der Postbenützung – zu berücksichtigen. In dieser Situation muss es zur Fristwahrung grundsätzlich genügen, wenn die Eingabe am letzten Tag der Frist der Anstaltsleitung oder – wie hier – der für die Briefkontrolle zuständi- gen Stelle übergeben wird (vgl. Rawyler, S. 179 f., mit Hinweisen; § 30 Abs. 6 der Hausordnung für das kantonale Gefängnis vom 1. September 1988 [Ge- fO, SHR 341.202]). Auf die ... Beschwerde ist daher einzutreten. 2.– Alle Kontakte zwischen dem inhaftierten Beschuldigten und anderen Personen bedürfen der Bewilligung des Verfahrensleiters, der die zur Verhü- tung von Missbräuchen erforderlichen Anordnungen trifft (Art. 165 Abs. 1 StPO). ... Grundsätzlich zulässig ist insbesondere die Überwachung von Ge- fangenenpost zum Zweck der Aufrechterhaltung der Gefängnisordnung und bei Untersuchungsgefangenen die Briefkontrolle zur Verhinderung un- angemessener Einflussnahmen auf das hängige Strafverfahren oder neuer strafbarer Handlungen. Der Briefverkehr darf jedoch nur insoweit beschränkt werden, als dies der Zweck der Untersuchung oder die Anstaltsordnung erfor- dern. Das öffentliche Interesse am Eingriff ist dabei gegenüber dem Interesse des Betroffenen an der Achtung des Privatlebens sowie ihres Briefverkehrs und ihres Rechts auf Meinungsfreiheit abzuwägen (BGE 117 Ia 466 f. E. 2a mit Hinweisen; vgl. Art. 13 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 2 i.V.m. Art. 36 der Bun- desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] sowie Art. 8 und Art. 10 der europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 [EMRK, SR 0.101]). Briefe, welche auf das hängige Verfahren Bezug nehmen oder einen un- gebührlichen Inhalt aufweisen, werden grundsätzlich nicht spediert (§ 32 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung betreffend das kantonale Gefängnis vom 23. August 1988 [GefV, SHR 341.201]). Im vorliegenden Fall hat der Unter- suchungsrichter die Spedition der fraglichen Briefe mit der Begründung abge- lehnt, sie enthielten eine ungebührliche Bezeichnung der Zivilklägerin im hängigen Strafverfahren. Geht es aber um ungebührliche oder beleidigende
2001 3 Äusserungen, so sind die Regeln über die Eingriffsvoraussetzungen bei der Beschränkung des Briefverkehrs eines Untersuchungsgefangenen angesichts der in Frage stehenden Grundrechte restriktiv auszulegen. Selbst Briefe mit grob diffamierenden Äusserungen dürfen nur ausnahmsweise zurückbehalten werden, und zwar nur dann, wenn sonst der Haftzweck oder die Gefängnis- ordnung gefährdet wären (vgl. BGE 119 Ia 71 ff.; Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, Bern 1994, S. 343 f.; Marc Forster, Schutz der Strafjustiz vor diffamierenden Angriffen?, recht 1996, S. 203 ff., insbe- sondere S. 205; Haefliger/Schürmann, Die Europäische Menschenrechtskon- vention und die Schweiz, 2. A., Bern 1999, S. 271 ff.; je mit Hinweisen). [Die fragliche Passage ist zwar offensichtlich herabwürdigend gemeint.] Es kann allerdings nicht von einer qualifizierten Ungebührlichkeit in dem Sinn gesprochen werden, dass durch die Spedition des fraglichen Briefs der Haftzweck oder die Gefängnisordnung gefährdet wären. Die vom Beschwer- deführer verwendeten herabsetzenden Ausdrücke als solche rechtfertigen da- her die Zurückbehaltung des Briefes nicht. ... Erscheinen somit durch den fraglichen Brief weder der Haftzweck noch die Gefängnisordnung oder überhaupt die öffentliche Ordnung als gefährdet, so war die Weigerung, den Brief zu spedieren, nicht gerechtfertigt. Die Be- schwerde erweist sich demnach als begründet ...