2001 1 Art. 295 Abs. 2 lit. a und Art. 304 StPO. Privatstrafklageverfahren; Vor- aussetzungen (Entscheid des Obergerichts Nr. 51/2001/11 vom 21. Dezem- ber 2001 i.S. W.).
Bei Gewalttätigkeiten unter Jugendlichen in einem Bus, bei denen sich die Beteiligten persönlich nicht kennen, besteht ein öffentliches Interesse an der Abklärung und Beurteilung. Solche Taten sind daher nicht ins Privatstrafkla- geverfahren zu verweisen; die Akten können allenfalls noch vom Obergericht im Beschwerdeverfahren zur amtlichen Verfolgung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen werden.
W. stellte gegen J. und G. Strafantrag wegen Tätlichkeiten etc. im Zu- sammenhang mit einem Vorfall in einem Shuttle-Bus der Diskothek X. auf der Mühlentalstrasse in Schaffhausen. Das Untersuchungsrichteramt verwies die Sache ins Privatstrafklageverfahren. Da W. in der Folge innert angesetzter Frist den Vorschuss für die Verfahrenskosten nicht leistete, stellte der Einzel- richter des Kantonsgerichts die Strafverfahren ein, unter Kostenfolge zulasten des Privatstrafklägers W. Dagegen beschwerte sich W. beim Obergericht. Dieses hiess die Beschwerde gut und wies die Sache zur amtlichen Verfol- gung an die Staatsanwaltschaft zurück.
Aus den Erwägungen:
2.– Vorab stellt sich die Frage, ob im vorliegenden Fall die Voraus- setzungen für die Durchführung eines Privatstrafklageverfahrens überhaupt gegeben sind. Der Beschwerdeführer rügt dieses Vorgehen zwar nicht direkt; er äussert indes seinen Unmut über den Ablauf des Verfahrens und moniert, dass dadurch die Täter noch "geschützt" würden. Er sei deshalb nicht bereit gewesen, dafür eine Sicherheitsleistung zu bezahlen und nunmehr noch für die Kosten der Verfahrenseinstellung aufzukommen. Daraus ergibt sich zu- mindest sinngemäss, dass er auch mit der Anordnung des vorschusspflichti- gen Privatstrafklageverfahrens durch die Strafverfolgungsbehörden nicht ein- verstanden ist. 3.– Die Beurteilung von strafbaren Handlungen, die nur auf Antrag ver- folgt werden, kann ins Privatstrafklageverfahren verwiesen werden, wenn un- ter anderem ein öffentliches Interesse an der Abklärung und Beurteilung fehlt, insbesondere wenn die Tat auf besonderen Beziehungen zwischen den Betei-
2001 2 ligten beruht (Art. 295 Abs. 2 lit. a der Strafprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 15. Dezember 1986 [StPO, SHR 320.100]). Stimmt die Staatsanwaltschaft zu, erlässt der Untersuchungsrichter eine Verweisungsver- fügung und übermittelt die Akten dem Einzelrichter (Art. 296 StPO). Gemäss Strafantrag und Polizeirapport kam es ... in einem Shuttle-Bus der Diskothek X. auf der Mühlentalstrasse in Schaffhausen zu einer hand- greiflichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und J. be- ziehungsweise G. Diese sollen den Beschwerdeführer ohne nachvollziehbaren Grund tätlich angegriffen haben. Die Kontrahenten waren sich gemäss den vorhandenen Akten persönlich nicht bekannt. Es kann daher nicht ohne weite- res davon ausgegangen werden, es habe sich um eine Auseinandersetzung von untergeordneter Bedeutung gehandelt, die auf besonderen persönlichen Be- ziehungen zwischen den Beteiligten beruhte. Es handelte sich, sollte sich der Fall tatsächlich so zugetragen haben, vielmehr um einen überfallartigen An- griff von offenbar gewaltbereiten, streitsuchenden Tätern, welcher sich zudem in einem auch von einem weiteren Personenkreis frequentierten Bus abspielte. Ein öffentliches Interesse an der Aufklärung dieses Sachverhalts und gegebe- nenfalls an der Verfolgung und Bestrafung der Täterschaft ist daher nicht von der Hand zu weisen, zumal es sich offensichtlich um einen geradezu typi- schen Fall von Gewalttätigkeit unter Jugendlichen handelte. Gerade solche Vorfälle häufen sich in neuerer Zeit und gefährden zunehmend die öffentliche Sicherheit. Sie sind daher nicht mehr als rein private Streitigkeiten zu betrach- ten und demnach vom Gesetzeszweck her dem Privatstrafklageverfahren auch nicht mehr zugänglich. Selbst bei vordergründig geringfügigen Antrags- delikten haben die Strafverfolgungsbehörden von Amts wegen tätig zu wer- den, wenn ein öffentliches Interesse an deren Aufklärung nicht zum vornher- ein auszuschliessen ist. Laut Art. 304 StPO weist der Einzelrichter die Akten mit dem Antrag auf amtliche Verfolgung an die Staatsanwaltschaft zurück, wenn er die gesetzli- chen Voraussetzungen für eine Verweisung ins Privatstrafklageverfahren für nicht gegeben hält. Beharrt die Staatsanwaltschaft auf der Verweisung, so legt sie die Akten dem Obergericht zum Entscheid vor. Betreffend Rückweisung durch das Obergericht in einem vom Privatstrafkläger angestrengten Be- schwerdeverfahren schweigt sich das Gesetz dagegen aus. Sie ist indes pra- xisgemäss ebenfalls zulässig, wenn der Einzelrichter am Privatstrafklagever- fahren zu Unrecht festhielt (vgl. OGE vom 11. September 1992 i.S. H., S. 3 f.). Ein solches Vorgehen steht im übrigen der subsidiären Natur der Be- schwerde nicht entgegen. Zwar wäre grundsätzlich bereits die Anordnung des Privatstrafklageverfahrens durch die Strafverfolgungsbehörden anfechtbar,
2001 3 doch blieb diese Möglichkeit dem Beschwerdeführer mangels Rechtsmittelbe- lehrung in der Verweisungsverfügung ebenso versagt wie im Verfahren vor dem Einzelrichter. Erweist sich die Beschwerde somit als begründet, sind die angefochtenen Verfügungen unter Rückweisung der Sache an die Staats- anwaltschaft aufzuheben.