2000 1 Art. 10 BV; Art. 6 Ziff. 3 lit. b EMRK; Art. 165 StPO; § 32 GefV. Be- suchsbewilligung für einen durch die Verteidigung beigezogenen psychia- trischen Facharzt (Entscheid des Obergerichts Nr. 51/2000/27 vom 10. No- vember 2000 i.S. X.). 1
Ein Anspruch auf unbeaufsichtigten mündlichen Verkehr mit einem inhaf- tierten Beschuldigten steht nur dem im Kanton Schaffhausen als Rechtsanwalt zugelassenen Verteidiger, nicht aber dessen Hilfspersonen zu (E. 2d). Ist der Verteidiger für die Vorbereitung der Verteidigung bzw. zur Festle- gung der Verteidigungsstrategie glaubhaft auf eine fachmännische Beurtei- lung angewiesen, so ist ein zeitlich angemessen befristeter und überwachter Besuch des von der Verteidigung beigezogenen psychiatrischen Facharzts zu ermöglichen. Nötigenfalls ist mit der Überwachung eine Person zu beauftra- gen, welche das dadurch erworbene Wissen im Strafverfahren nicht verwer- ten kann (E. 2e).
X. befindet sich in Untersuchungshaft. Nach der Anklageerhebung teilte der Verteidiger von X. dem Kantonsgericht mit, er habe zur Vorbereitung der Verteidigung den psychiatrischen Facharzt Y. mit der Erstellung eines Privat- gutachtens über den Angeklagten beauftragt und stelle zu diesem Zweck das Gesuch, es sei diesem Facharzt eine Bewilligung zum Besuch des Angeklag- ten für mehrere persönliche Gespräche zu erteilen. Das Kantonsgericht wies das Gesuch ab und teilte dem Verteidiger mit, es stehe ihm frei, einen Be- weisergänzungsantrag im Hinblick auf eine gerichtliche Begutachtung des Angeklagten zu stellen. Eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde wies das Obergericht im Sinn der nachfolgenden Erwägungen ab.
Aus den Erwägungen:
2.– a) Umstritten ist vorliegend die Frage der Bewilligung für einen Be- such des Beschwerdeführers durch PD Dr. med. Y., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, welcher mit dem Beschwerdeführer mehrere persönliche
1 Auf eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid trat das Bundesgericht am 23. Januar 2001 nicht ein.
2000 2 Gespräche führen möchte, um zuhanden des Verteidigers ein Gutachten über den Angeklagten zu verfassen. ... b) Alle Kontakte zwischen dem inhaftierten Beschuldigten und anderen Personen bedürfen der Bewilligung des Verfahrensleiters, der die zur Verhü- tung von Missbräuchen erforderlichen Anordnungen trifft (Art. 165 Abs. 1 der Strafprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 15. Dezember 1986 [StPO, SHR 320.100]). Besondere Regeln bestehen sodann für den mündlichen und schriftlichen Verkehr des Beschuldigten mit dem zugelasse- nen Verteidiger. Dieser ist nämlich jederzeit zu bewilligen, doch kann bis zum Abschluss der Untersuchung eine Überwachung angeordnet werden (Art. 165 Abs. 2 StPO). Nach der ersten einlässlichen Einvernahme durch den Un- tersuchungsrichter, jedenfalls aber nach Ablauf von 15 Tagen seit Erlass der Haftverfügung, dürfen Besprechungen und Korrespondenzen zwischen dem Beschuldigten und seinem im Kanton Schaffhausen als Rechtsanwalt zugelas- senen Verteidiger inhaltlich grundsätzlich nicht mehr kontrolliert werden (Art. 165 Abs. 3 StPO). Wie sich aus diesen Vorschriften ergibt, hat grundsätzlich auch ein Un- tersuchungsgefangener das Recht, Besuche zu empfangen. Dieses Recht ist namentlich durch das Grundrecht der persönlichen Freiheit geschützt (Art. 10 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Das Besuchsrecht eines inhaftierten Beschuldigten darf aber aufgrund der dargelegten Vorschriften insoweit eingeschränkt werden, als es darum geht, die Ordnung im Gefängnis aufrechtzuerhalten und zu ver- hindern, dass sich die durch die Haftgründe umschriebenen Gefahren ver- wirklichen können (vgl. dazu Andreas Donatsch, in: Donatsch/Schmid [Hrsg.], Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996 ff., Stand März 1996, § 71 N. 36 ff., mit Hinweisen). Aus diesem Grund müssen Besuche durch den Verfahrensleiter bewilligt werden, welcher die zur Verhütung von Missbräuchen erforderlichen Anordnungen trifft (Art. 165 Abs. 1 StPO). Anzahl und Dauer der Besuche dürfen sodann aus Gründen der Anstaltsordnung beschränkt werden (vgl. § 32 der Verordnung betreffend das kantonale Gefängnis vom 23. August 1988 [GefV, SHR 341.201] und § 29 der Hausordnung für das kantonale Gefängnis vom 1. September 1988 [GefO, SHR 341.202]). Im Interesse der mit der Untersuchungshaft verfolgten Ziele und der Aufrechterhaltung der Gefängnisordnung werden die Besuche sodann grundsätzlich überwacht (vgl. § 32 Abs. 2 GefV und § 29 Abs. 2 GefO; ...). Eine besondere Regelung besteht zur Wahrung der Verteidigungsrechte ledig- lich für den Verkehr mit dem Verteidiger. Dieser ist umfangmässig grundsätz-
2000 3 lich nicht beschränkt (Art. 165 Abs. 2 StPO) und darf – sofern es sich um ei- nen im Kanton Schaffhausen zugelassenen Rechtsanwalt handelt, welcher der besonderen Aufsicht durch das Obergericht untersteht (vgl. § 15 ff. des An- waltsdekrets vom 30. Juni 1930 [AD, SHR 173.810]) – bereits ab einem frü- hen Stadium des Untersuchungsverfahrens inhaltlich nicht mehr kontrolliert werden (Art. 165 Abs. 3 StPO). c) Im vorliegenden Fall geht es nicht um den Besuch eines mit dem Be- schwerdeführer persönlich Bekannten, sondern um den Besuch eines psychi- atrischen Facharzts, der über Lebensentwicklung und Persönlichkeit des Be- schwerdeführer ein privates psychiatrisches Fachgutachten erstellen soll und daher mit diesem mehrere persönliche Gespräche führen möchte. Der Be- schwerdeführer begründet das Gesuch um Besuchsbewilligung damit, die Er- stellung eines entsprechenden Privatgutachtens sei zur Gewährleistung einer effizienten Verteidigung im Sinn von Art. 6 Ziff. 3 lit. b der europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) erforderlich. Es geht somit nicht um eine persönliche Beratung und Betreuung des Beschwerdeführers durch eine me- dizinische Fachperson, hinsichtlich welcher Frage das Bundesgericht bereits in verschiedenen Entscheiden festgehalten hat, für eine entsprechende Be- treuung stehe den Untersuchungshäftlingen primär das medizinische Fachper- sonal des Gefängnisses zur Verfügung (vgl. BGE 102 Ia 299 ff. betreffend psychologische Betreuung und BGE 102 Ia 302 ff. betreffend medizinische Betreuung). Vielmehr beruft sich der Beschwerdeführer auf seine Verteidi- gungsrechte und macht geltend, es müsse für die Vorbereitung einer wirksa- men Verteidigung bzw. für die Suche nach entlastenden Tatsachen möglich sein, das Gutachten eines privaten Facharztes einzuholen, was ja in Freiheit ohne weiteres möglich wäre. d) Soweit ein Anspruch auf unüberwachte persönliche Gespräche zwi- schen dem Beschwerdeführer und dem beigezogenen Facharzt geltend ge- macht wird, hat das Kantonsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass ein unbeaufsichtigter mündlicher Verkehr mit einem Untersuchungshäftling nur für den Verteidiger selber vorgesehen ist, der für diese Aufgabe besonders ausgebildet ist und – wie erwähnt – einer besonderen Aufsicht des Oberge- richts untersteht. Das Bundesgericht hat in BGE 105 Ia 379 ff. festgehalten, es bedeute weder eine Verletzung des Grundrechts der persönlichen Freiheit noch der Europäischen Menschenrechtskonvention, insbesondere der sich aus Art. 6 EMRK ergebenden Verteidigungsrechte, wenn das Recht des unbeauf- sichtigten Verkehrs mit einem Untersuchungsgefangenen nur dem Verteidiger selber, nicht aber dessen Hilfspersonen gewährt werde, zumal die bei zugelas-
2000 4 senen Rechtsanwälten bestehenden Garantien für die Verhinderung von Missbräuchen bei deren Hilfspersonen nicht in gleicher Weise bestünden und Vertrauensverletzungen durch Hilfspersonen im Prinzip nur nachträglich ge- ahndet werden könnten (vgl. die sinngemässe Zustimmung durch den Ver- weis auf diesen Entscheid bei Theo Vogler in: Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, Köln/Berlin/Bonn/München 1986, Art. 6 Rz. 481 bei Fn. 5, S. 186). e) Im vorliegenden Fall geht es allerdings insofern um einen Spezialfall, als der Verteidiger des Beschwerdeführers zumindest sinngemäss geltend macht, er sei zur Vorbereitung der Verteidigung bzw. zur Festlegung einer Verteidigungsstrategie mangels eigenen Fachwissens auf eine fachärztliche Beurteilung angewiesen. Dem Anliegen des Beschwerdeführers kann inso- weit eine gewisse Berechtigung nicht abgesprochen werden, zumal das dem Beschwerdeführer in der Anklage zur Last gelegte Verhalten aussergewöhn- lich ist und eine allfällige gerichtliche Begutachtung, welche zuerst noch an- geordnet werden müsste, diesen Zweck (Festlegung der Verteidigungsstrate- gie) kaum zu erfüllen vermöchte. Freilich ist es hiefür nicht erforderlich, dass über den Beschwerdeführer ein eigentliches Privatgutachten erstellt wird. In- soweit hat das Kantonsgericht die beantragte, sehr weitgehende Besuchs- bewilligung zu Recht abgewiesen. Es müsste vielmehr eine summarische fachärztliche Beurteilung genügen, wobei der Verteidiger dem beigezogenen Experten im Einverständnis des Beschwerdeführers ja auch Einblick in die vorhandenen Verfahrensakten gewähren kann. Auch eine solche summarische Beurteilung erfordert aber wohl ein persönliches Gespräch mit dem Ange- klagten. Soweit ein solches überwacht werden könnte, stünde einer entspre- chenden, zeitlich angemessen befristeten Besuchsbewilligung im Rahmen der geltenden Besuchsordnung nach Auffassung des Obergerichts grundsätzlich nichts entgegen. Heikler wäre es, wenn der Beschwerdeführer bzw. der beig- ezogene Experte auf einem unüberwachten Gespräch beharren würden. Einem solchen unüberwachten Gespräch stünde insbesondere im Fall des Beschwer- deführers, der sich wegen ausgeprägter Kollusionsgefahr in Haft befindet, der Zweck der Untersuchungshaft und die dargelegte Regelung von Art. 165 StPO grundsätzlich entgegen, zumal eine – allenfalls auch unbeabsichtigte – Beeinflussung des Beschwerdeführers durch den beigezogenen Facharzt nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. zur Gefahr der Beeinflussung des An- geklagten durch eine anstaltsfremde Fachperson insbesondere im Fall einer bevorstehenden psychiatrischen Untersuchung, welche auch im vorliegenden Fall noch angeordnet werden könnte, BGE 102 Ia 302). Denkbar wäre daher höchstens, dass für die Überwachung des Gesprächs mit dem beigezogenen Facharzt eine Person beauftragt würde, die das dadurch erworbene Wissen im
2000 5 Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht verwerten könnte. In Frage käme z.B. der ebenfalls dem Arztgeheimnis unterstellte Gefängnispsychiater (vgl. zu einem ähnlichen Vorgehen auch OGE vom 24. September 1993 i.S. T., E. 2c aa, Amtsbericht 1993, S. 167 f., betreffend Kontrolle der Verteidi- gerpost). f) Zusammenfassend ergibt sich, dass das Kantonsgericht das Gesuch um Besuchsbewilligung in der vorliegenden, eher unbestimmten und weitge- henden Form zu Recht abgewiesen hat. Das Gesuch müsste allenfalls in einer modifizierten Form neu gestellt werden. Insoweit ist die Beschwerde im Sinn der Erwägungen abzuweisen.