2000 1 Art. 8 Abs. 4 und Abs. 5 KV; Art. 61 und Art. 356 lit. c StPO. Anspruch auf Nichtschuldigerklärung; Entschädigung bei ungerechtfertigtem Frei- heitsentzug (Entscheid des Obergerichts Nr. 51/1999/23 vom 5. Mai 2000 i.S. P.). 1
Kann eine Straftat wegen Verjährung nicht mehr verfolgt werden, so ist auch die in der Kantonsverfassung vorgesehene Nichtschuldigerklärung aus- geschlossen (Bestätigung der Praxis; E. 3c). Die gesetzliche Einschränkung, dass die kantonalrechtliche Nichtschul- digerklärung nur möglich ist, wenn die beschuldigte Person unter- suchungsrichterlich einvernommen worden ist, ist verfassungskonform. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, wird der Anspruch auf Nichtschuldig- erklärung nicht dadurch ausgelöst, dass gewisse Zwangsmassnahmen ergrif- fen worden sind (E. 3d). Auch ein relativ kurzfristiger Freiheitsentzug von wenigen Stunden, der sich im nachhinein als ungerechtfertigt erweist, begründet regelmässig einen Genugtuungsanspruch. Im vorliegenden Fall sind mangels aussergewöhnli- cher, erschwerender Umstände Fr. 200.– angemessen (E. 5d).
Wegen des Verdachts von Vermögensdelikten erliess der zuständige Un- tersuchungsrichter einen Zuführungsbefehl gegen P. Diese wurde um 09.00 Uhr an ihrem Wohnort festgenommen. Nach einer ersten polizeilichen Ein- vernahme wurde sie im kantonalen Gefängnis inhaftiert. Nach einer weiteren polizeilichen Einvernahme am Nachmittag wurde sie um 16.00 Uhr aus der Haft entlassen. Gegen die in der Folge erlassene Strafverfügung erhob sie Einsprache. Der zuständige Untersuchungsrichter und auf Einsprache hin die Staatsanwaltschaft stellten das Verfahren schliesslich wegen Verjährung ein; sie lehnten es ab, P. als nicht schuldig zu erklären und verweigerten ihr eine Genugtuung für die erlittene Haft. Das Obergericht wies eine Beschwerde von P. bezüglich der Nichtschuldigerklärung ab, hiess sie jedoch bezüglich der Genugtuung teilweise gut.
Aus den Erwägungen:
1 Eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid wies das Bundesgericht am 1. September 2000 ab, soweit es darauf eintrat (Pra 2001 Nr. 22; ZBl 2001, S. 141 ff.).
2000
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3.– a) Jeder in strafrechtliche Untersuchung Gezogene muss schuldig
oder nicht schuldig erklärt werden, sofern er sich nicht mit der von der kom-
petenten Stelle verfügten einfachen Aufhebung der Untersuchung gnügt (Art.
8 Abs. 4 der Verfassung des Kantons Schaffhausen vom 24. März 1876 [KV,
SHR 101.000]).
Dies wird in Art. 61 der Strafprozessordnung für den Kanton Schaffhau-
sen vom 15. Dezember 1986 (StPO, SHR 320.100) insoweit konkretisiert,
dass jede Strafverfolgung entweder durch einen auf Verurteilung oder Frei-
spruch lautenden Sachentscheid oder durch abschliessende Einstellung des
Verfahrens zu beenden ist (Abs. 1). Wer als Angeschuldigter richterlich zur
Sache einvernommen worden ist, kann im Fall einer abschliessenden Einstel-
lung des Verfahrens unter Berufung auf Art. 8 Abs. 4 KV verlangen, schuldig
oder nicht schuldig erklärt zu werden, sofern die prozessualen Voraussetzun-
gen für eine Beurteilung der Sache gegeben sind (Abs. 2).
4 KV setzt gemäss Praxis sowohl zur früheren als auch zur heutigen Strafpro-
zessordnung voraus, dass die Sache dem Grundsatz nach überhaupt materiell
beurteilt werden kann, dass also ein Sachentscheid prozessual möglich ist.
Dies ist dann nicht der Fall, wenn ein unüberwindliches Verfahrenshindernis
besteht. Liegt ein solches vor, so muss es bei der abschliessenden Einstellung
des Verfahrens bleiben (vgl. Art. 61 Abs. 2 letzter Satzteil StPO; für das ge-
richtliche Verfahren Art. 255 Abs. 1 und Art. 274 Abs. 2 StPO).
Der Eintritt der Verfolgungsverjährung bedeutet, dass das fragliche De-
likt nicht mehr strafrechtlich verfolgt werden kann; die materielle Beurteilung
einer verjährten Tat ist schlechthin ausgeschlossen. Diese von Bundesrechts
wegen dahingefallene Verfolgbarkeit wird nach der seit langem gefestigten
Rechtsprechung des Obergerichts als Prozesshindernis betrachtet, das nicht
nur einer Fortsetzung des Verfahrens als solcher, sondern auch einem kanto-
nalrechtlichen Freispruch im Sinn von Art. 8 Abs. 4 KV entgegensteht (vgl.
insbesondere OGE vom 4. März 1960 i.S. H. gegen W., Amtsbericht 1960, S.
51 ff.; für das heutige Prozessrecht bestätigt im OGE vom 15. Februar 1991
i.S. H., E. 1, Amtsbericht 1991, S. 173). Diese Auffassung über die Rechts-
natur der Verfolgungsverjährung steht im Einklang mit einem beachtlichen
Teil insbesondere der neueren Lehre (vgl. etwa Hauser/Schweri, Schweizer-
isches Strafprozessrecht, 4. A., Basel/ Genf/München 1999, § 41 N. 9, S. 158,
mit Hinweis; Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 3. A., Zürich 1997, N. 538 f.,
S. 152 f.; Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar,
2. A., Zürich 1997, vor Art. 70 N. 3, S. 323, mit Hinweisen zur unterschiedli-
2000 3 chen kantonalen Praxis [und mit dem Vermerk, dass Prozessentscheide Frei- sprüchen vorzuziehen seien]; im Zusammenhang mit weiteren neueren Straf- prozessordnungen Jürg Aeschlimann, Einführung in das Strafprozessrecht, Die neuen bernischen Gesetze, Bern/Stuttgart/Wien 1997, N. 636 f., S. 183; Bänziger/ Stolz/Kobler, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Appenzell A.Rh., 2. A., Herisau 1992, Art. 153 N. 4, S. 160). Es besteht kein Grund, sie hier in Frage zu stellen. Liegt aber mit dem Eintritt der Verfolgungsverjährung ein unüberwindli- ches Verfahrenshindernis vor, so fehlt es nunmehr an den prozessualen Vor- aussetzungen für eine Beurteilung der Sache. Eine formelle Nichtschuldiger- klärung bzw. ein Freispruch der Beschwerdeführerin ist demnach schon von daher gesehen ausgeschlossen. d) Wann genau jemand im Sinn von Art. 8 Abs. 4 KV "in strafrechtliche Untersuchung gezogen" worden sei, ist im übrigen auslegungsbedürftig. Bei der Gesamtrevision der Strafprozessordnung wurde diese Frage ein- lässlich diskutiert. Angeknüpft wurde schliesslich am eindeutig fest- zustellenden Umstand der ersten richterlichen Einvernahme. Ein Freispruch ist demnach nur dann möglich, wenn der Angeschuldigte bereits richterlich – also nicht etwa nur polizeilich – zur Sache einvernommen worden ist (Art. 61 Abs. 2 erster Satzteil StPO); dies letztlich in Analogie dazu, dass der Ange- schuldigte mindestens einmal untersuchungsrichterlich einvernommen wer- den soll, wenn mit einer Verurteilung zu rechnen ist (Art. 217 Abs. 1 StPO). Dagegen wurde bewusst davon abgesehen, den Beginn der Strafuntersuchung im Sinn von Art. 8 Abs. 4 KV beispielsweise mit dem bezüglich der konkre- ten Untersuchungshandlungen nicht genau einzuordnenden Aktenvermerk über die Eröffnung der Untersuchung (Art. 214 Abs. 1 StPO) oder – gemäss Antrag des nunmehrigen Vertreters der Beschwerdeführerin – mit dem Er- greifen bestimmter Zwangsmassnahmen (Art. 141 ff. StPO) gleichzusetzen. Insbesondere sollte etwa die Polizei jemanden überprüfen und einvernehmen können, ohne dass dadurch bereits das Recht auf eine gerichtliche Beurteilung ausgelöst würde (vgl. im einzelnen Protokoll der Spezialkommission Nr. 1/1984 des Grossen Rats, S. 447 ff., 454 ff., 541 ff., insbesondere Voten Alf- red Lengacher, S. 448, Kommissionspräsident Werner Oechslin, S. 449, Staatsanwalt Beat Weibel, S. 450 f., 457, 459, 543, Otto Streiff, S. 451, Ober- gerichtspräsident Heinz Kurt Orgis, S. 455, abweichend Gerold Meier, S. 456, 542; Grossratsprotokoll 1986, S. 915 ff., insbesondere Voten Kommissions- präsident Werner Oechslin, S. 916 ff., 931, abweichend Gerold Meier, S. 929 ff.).
2000 4 Die nunmehrige klare gesetzliche Regelung hat den Vorteil, dass nicht im einzelnen Anwendungsfall die Strafverfolgungsbehörden die allenfalls auftauchenden Abgrenzungs- und Auslegungsprobleme zu lösen haben. Sie entspricht somit dem Gebot der Rechtssicherheit und ist insbesondere – wie das Obergericht schon früher festgestellt hat (OGE vom 15. Februar 1991 i.S. H., E. 2, Amtsbericht 1991, S. 174) – im Rahmen einer geltungszeitlichen Auslegung mit der Verfassung (Art. 8 Abs. 4 KV) grundsätzlich vereinbar. Dies um so mehr mit Blick darauf, dass aus den Materialien nicht eindeutig hervorgeht, wieso – nach der Diskussion verschiedener Varianten (vgl. Vo- tum Gerold Meier, Grossratsprotokoll 1985, S. 854) – im Jahre 1876 letztlich die heute noch geltende Formulierung in die Kantonsverfassung eingegangen ist. Was genau der Verfassungsgeber mit der Bestimmung bezweckt habe bzw. wer unter welchen Umständen nach seiner Auffassung "in strafrechtli- che Untersuchung gezogen" worden sei, ist unklar (vgl. Heinz Aemisegger, Die Rechtsbehelfe der Schaffhauser Strafprozessordnung, Diss. Zürich 1976, S. 98 ff., mit Hinweisen zur seinerzeitigen Verfassungsrevision). Eine histo- risch orientierte Auslegung von Art. 8 Abs. 4 KV ist daher nicht möglich; ganz abgesehen davon, dass die gesetzliche Regelung der Strafuntersuchung in der Zwischenzeit mehrfach geändert worden ist. Die in Frage stehende Problematik hat sich im übrigen auch insoweit entschärft, als gemäss Art. 6 Ziff. 2 der europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) – welcher Be- stimmung auch nach Auffassung der Beschwerdeführerin der gleiche Gedan- ke zugrunde liegt wie der Möglichkeit der Nichtschuldigerklärung gemäss Art. 8 Abs. 4 KV – bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld ohnehin ver- mutet wird, dass die angeschuldigte Person unschuldig sei (übernommen in Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 38 Abs. 1 StPO). Im vorliegenden Fall wurde zwar mit untersuchungsrichterlichem Zufüh- rungsbefehl die "Festnahme und Zuführung" der Beschwerdeführerin "zum Zwecke der Verhaftung" angeordnet; die Polizei wurde angewiesen, die Be- schwerdeführerin festzunehmen und zur weiteren Verfügung des Verfahrens- leiters dem kantonalen Polizeikommando zuzuführen (Art. 153 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StPO). Zur eigentlichen Verhaftung – d.h. zur Versetzung in Un- tersuchungshaft oder auch nur zur vorgeschriebenen richterlichen Anhörung zu deren Voraussetzungen – kam es jedoch nicht, weil die Beschwerdeführe- rin vorher entlassen worden war (vgl. Art. 156 Abs. 1 StPO). Die Situation war im Ergebnis dieselbe, wie wenn die Beschwerdeführerin auf blosse An- ordnung eines hiezu ermächtigen Polizeibeamten – wenn auch allenfalls unter Benachrichtigung des Untersuchungsrichters – vorläufig inhaftiert (Polizei-
2000 5 haft; Art. 148 StPO), dann aber wieder entlassen worden wäre. Entscheidend ist jedenfalls, dass die Beschwerdeführerin nie richterlich einvernommen wurde. Fehlt es jedoch – entsprechend der gesetzlichen Konkretisierung des Be- ginns der Strafuntersuchung im Sinn von Art. 8 Abs. 4 KV – an einer richter- lichen Einvernahme zur Sache, so ist auch von daher gesehen ein Freispruch der Beschwerdeführerin ausgeschlossen. e) Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet, soweit damit eine formelle Nichtschuldigerklärung beantragt wird. 4.– ... 5.– a) Wer ohne eigenes Verschulden in Untersuchung gezogen worden ist, hat Anspruch auf Genugtuung und Entschädigung (Art. 8 Abs. 5 KV). Die Voraussetzungen für diesen Anspruch werden im Gesetz konkreti- siert. Demnach ist einer beschuldigten Person, gegen die das Verfahren ab- schliessend eingestellt wird, gemäss Art. 356 StPO eine Entschädigung aus- zurichten ... als Genugtuung für besonders schwere Verletzung in den persön- lichen Verhältnissen, insbesondere bei Freiheitsentzug (lit. c). ... d) Für die beantragte Genugtuung gelten die Einschränkungen von Art. 357 Abs. 2 StPO nicht. Voraussetzung für deren Zusprechung ist jedoch eine "besonders schwere Verletzung in den persönlichen Verhältnissen, ins- besondere bei Freiheitsentzug" (Art. 356 lit. c StPO). Ein Freiheitsentzug, der sich im nachhinein – mangels Verurteilung – als ungerechtfertigt erweist, begründet demnach auch bei an sich rechtmässiger Inhaftierung regelmässig einen Genugtuungsanspruch. Dazu genügt unter Umständen schon ein relativ kurzfristiges Festhalten, etwa ein mehrstündiges Unterbringen in einer Zelle zum Zweck der späteren Einvernahme oder ganz allgemein im Zusammenhang mit einer polizeilichen Vorführung bzw. einer vorläufigen Festnahme (BGE 113 Ia 179 f. E. 1 = Pra 1988 Nr. 51; Do- natsch/Schmid, Vorbemerkungen zu § 49 ff. N. 12 und N. 39, mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Fall hat offenbar der zuständige Untersuchungs- richter das insgesamt rund siebenstündige Festhalten der Beschwerdeführerin – mit je einer polizeilichen Einvernahme zu Beginn und vor der Entlassung sowie mit der zwischenzeitlichen Unterbringung in einer Zelle während knapp vier Stunden – als eigentlichen Freiheitsentzug qualifiziert. Dies zeigt sich darin, dass er hiefür in der Strafverfügung ... einen Tag Haft angerechnet hat (Art. 69 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0]). In der Tat rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin für
2000 6 deren mehr als nur ganz vorübergehende Inhaftierung grundsätzlich eine Ge- nugtuung zu gewähren. Die Höhe der Genugtuung bemisst sich nach objektiven Kriterien, unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Einzelfalls, etwa der Auswirkungen und der Dauer der Haft oder einer allfälligen Beeinträchtigung des Rufs der inhaftierten Person in der Öffentlichkeit. Sind keine aussergewöhnlichen bzw. erschwerenden Umstände gegeben, so spricht das Obergericht bei ungerecht- fertigter Haft von wenigen Tagen üblicherweise eine Entschädigung von rund Fr. 200.– pro Tag zu. Der angewandte durchschnittliche Tagesansatz reduziert sich mit zunehmender Dauer der Haft, dies mit Blick darauf, dass bei kürzerer Haftdauer die einschneidende Wirkung der Festnahme als solcher in den Vor- dergrund tritt (vgl. zur kantonalen Praxis OGE vom 11. November 1994 i.S. X., E. 2b mit Hinweisen [auch zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung], Amtsbericht 1994, S. 188 ff.; vgl. sodann die Kasuistik bei Donatsch/Schmid, Vorbemerkungen zu § 49 N. 54, mit Hinweisen; allgemein zu den Bemes- sungskriterien Donatsch/Schmid, § 43 N. 20, Vorbemerkungen zu § 49 N. 52, je mit Hin- weisen). Im vorliegenden Fall betrug die für die Genugtuung zu berücksichtigende Haftdauer zwischen den polizeilichen Einvernahmen nur wenige Stunden (vgl. dazu BGE 113 Ia 183 E. 3 = Pra 1988 Nr. 51). Die Haft als solche war sodann aufgrund der damals ersichtlichen Umstände rechtmässig. Die Be- schwerdeführerin macht schliesslich nicht geltend, und es ist auch nicht er- sichtlich, dass die Festnahme unter speziellen, insbesondere entwürdigenden Umständen stattgefunden hätte, dass sich die Inhaftierung auf die Beschwer- deführerin persönlich oder auf deren Umgebung besonders ausgewirkt hätte oder dass die Angelegenheit in einer breiteren Öffentlichkeit bekanntgewor- den und so die Persönlichkeit der Beschwerdeführerin zusätzlich beeinträch- tigt worden wäre. Aussergewöhnliche, erschwerende Umstände liegen dem- nach nicht vor; vielmehr bleibt als massgebliches Bemessungskriterium die mit dem Freiheitsentzug verbundene Einschränkung der Persönlichkeit als solche. Unter diesen Umständen erscheint die beantragte Genugtuung von Fr. 500.– als übersetzt, auch wenn der Beschwerdeführerin kein prozessuales Mitverschulden an der Inhaftierung vorgeworfen werden kann. Mit Blick auf den üblichen Tagesansatz und angesichts der Erfahrungstatsache, dass schon eine Festnahme als solche eine relativ einschneidende Wirkung hat, ist die Genugtuung für den mehrstündigen Freiheitsentzug ermessensweise auf Fr. 200.– festzusetzen.