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Verlängerung einer stationären therapeutischen Massnahme – Art. 59 StGB. Trotz ungünstiger Legalprognose und fortbestehendem Behandlungsbedürfnis des an einer schweren psychischen Störung mit engem Deliktsbezug leidenden Straf- täters (E. 3.1.2 und E. 3.2.2) ist die stationäre therapeutische Massnahme vorlie- gend nicht zu verlängern. Die medizinische bzw. therapeutische Behandlung be- steht im heutigen Zeitpunkt nur noch in der überwachten Medikamentenabgabe und einzelnen Pflegeleistungen. Weitere Verbesserungen sind nicht mehr realis- tisch. Damit fehlt es an der nötigen Behandlungsfähigkeit im Sinne einer therapeu- tischen dynamischen Einflussnahme. Die Weiterführung der stationären therapeu- tischen Massnahme ist nicht mehr verhältnismässig (E. 3.3.2) und der Berufungs- kläger ist umgehend zu entlassen (E. 3.4.1). Minderheitsmeinung (E. 3.4.2). OGE 50/2024/34 vom 23. September 2025 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht Sachverhalt Mit Urteil OG Nr. 50/2016/11 vom 1. Dezember 2017 erkannte das Obergericht des Kantons Schaffhausen X. zweitinstanzlich des Diebstahls, des mehrfachen gering- fügigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, der mehrfachen geringfü- gigen Sachbeschädigung, der Sachbeschädigung mit grossem Schaden, der mehrfachen geringfügigen Zechprellerei, der mehrfachen Beschimpfung, der mehrfachen versuchten Nötigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der fahr- lässigen Verursachung einer Feuersbrunst, der Gewalt und Drohung gegen Be- amte, der mehrfachen Widerhandlung gegen das kantonale Brandschutzgesetz sowie der Widerhandlung gegen das kantonale Gesetz über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen des Kantons Zürich schuldig. Es ordnete eine stationäre the- rapeutische Massnahme im Sinn von Art. 59 Abs. 1 StGB an. Am 23. Februar 2023 verlängerte das Obergericht diese bis 1. Dezember 2024. Das für den Vollzug zu- ständige Amt für Justiz und Gemeinden beantragte beim Kantonsgericht am 4. Juli 2024 eine Verlängerung um weitere drei Jahre. Dieses verlängerte die stationäre therapeutische Massnahme mit Urteil Nr. 2024/990-15-ts vom 18. November 2024 bis 1. Dezember 2027. Dagegen erhob X. Berufung beim Obergericht. Bis zur Be- rufungsverhandlung vom 23. September 2025 befand sich X. (im Folgenden Beru- fungskläger) in der Klinik A. in Sicherheitshaft.
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Aus den Erwägungen 3. Nach Art. 59 Abs. 4 StGB beträgt der mit der stationären Behandlung ver- bundene Freiheitsentzug in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Vorausset- zungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen. Dabei ist, über die ordentliche Prüfung der Indikation der Massnahme hinaus, dem Prinzip der Verhältnismässigkeit verstärkt Beachtung zu schenken, zumal der Verlänge- rung der Massnahme im Grunde Ausnahmecharakter zukommt bzw. diese beson- ders zu begründen ist. Die gerichtliche Überprüfung der Massnahme nach fünf Jahren soll ein Gleichgewicht zwischen den Interessen der Betroffenen und den Sicherheitsinteressen der Öffentlichkeit schaffen. Grundsätzlich dauert die Mass- nahme aber so lange an, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich eine Zweckerreichung als aussichtslos erweist (BGer 6B_464/2024 vom 13. August 2024 E. 3.3 mit Hin- weisen). Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Verlängerung einer Massnahme in der Regel auf eine sachverständige Begutachtung (vgl. BGE 145 IV 65 E. 2.2; 135 IV 139 E. 2.1; je mit Hinweisen). Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). 3.1.1. Die Anordnung und damit auch die Verlängerung einer stationären thera- peutischen Massnahme setzen zunächst das Vorliegen einer schweren psychi- schen Störung voraus, welche mit den vom Täter begangenen Verbrechen und Vergehen in Zusammenhang steht (Art. 59 Abs. 1 lit. a StGB). Die von Gesetzes wegen erforderliche Schwere der psychischen Störung ist keine aus sich selbst heraus (resp. allein nach den Kriterien von Klassifikationssystemen) bestimmbare, absolute Grösse. Der funktionale Begriff der psychischen Störung ist auf die Rück- fallprävention auszurichten. Die Schwere der psychischen Störung entspricht im Prinzip dem Ausmass, in welchem sich die Störung in der Tat spiegelt (Deliktrele- vanz). Die Störung muss (gegebenenfalls im Zusammenwirken mit anderen "krimi- nogenen" Faktoren, z.B. akzentuierten, aber nicht pathologischen Persönlichkeits- zügen) als vorherrschende Ursache der Delinquenz erscheinen. Die rechtlich ge- forderte Schwere ergibt sich mit anderen Worten aus der Intensität des Zusam- menhangs zwischen der (nach medizinischen Kriterien erheblich ausgeprägten, vorab zweifelsfrei festgestellten) Störung und der Straftat (BGE 146 IV 1 E. 3.5.6; BGer 6B_1143/2021 vom 11. März 2022 E. 3.2.3 f.).
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3.1.2. Am 2. Juli 2025 erstattete Dr. med. B. sein forensisch-psychiatrisches Gut- achten. Darin attestiert der Gutachter dem Berufungskläger – wie bereits im letzten Gutachten von Dr. med. C. festgestellt – eine chronifizierte hebephrene schizo- phrene Störung. Dies mit höherer Wahrscheinlichkeit als noch im letzten Gutach- ten, während die Wahrscheinlichkeit für die früher diagnostizierte Persönlichkeits- störung mit paranoiden und schizotypen Anteilen erheblich geringer sei. Im We- sentlichen sei die Diagnose begründet durch die bei hebephrenen Verläufen anzu- treffende Symptomatik, insbesondere in Form einer Ziellosigkeit der Lebensfüh- rung, rasch wechselnder Ideen, einschliesslich phasenweise auftretender Wahnin- halte, einer Wechselhaftigkeit der Affekte, phasenweise Desorganisiertheit der ei- genen Lebensgestaltung, Rigidität in der Umsetzung seiner jeweiligen Forderun- gen und Bedürfnisse. Hinzugekommen seien, seit 2019 wiederholt dokumentiert, zeitweise formale Denkstörungen, Reizbarkeit und Impulsivität. Unterstützt werde die Diagnose auch durch die insgesamt günstige, wenngleich nur sehr begrenzte Wirkung der kontinuierlichen antipsychotischen Medikation. Sowohl die notwen- dige Schwere als auch der Zusammenhang zwischen der psychischen Störung und den begangenen Vergehen bzw. dem Verbrechen wurden bereits in den vor- gängigen Entscheiden gestützt auf frühere Gutachten festgehalten, auch wenn der erste Gutachter Dr. med. D. noch von einer schweren paranoiden Persönlichkeits- störung mit schizotypischen Zügen ausgegangen war. Dr. med. B. stellt dazu fest, dass mangels wesentlicher Änderungen in den Einstellungen und dem Verhalten des Berufungsklägers keine deliktsrisikorelevanten Änderungen bestünden. Es be- steht mithin weiterhin eine schwere psychische Störung mit engem Konnex zu den Straftaten. 3.2.1. Eine Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme erfordert weiter, dass die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach Art. 62 StGB noch nicht gegeben sind, d.h. dass keine günstige Prognose über das künftige Verhalten des Täters in Freiheit gestellt werden kann (BGE 135 IV 139 E. 2.2.1; BGer 6B_464/2024 vom 13. August 2024 E. 3.2 mit Hinweisen). Die Prognose ist günstig, wenn zu erwarten ist, dass der Betroffene keine weiteren Straftaten bege- hen wird, die mit der behandelten Störung in Zusammenhang stehen. Eine Heilung im medizinischen Sinn ist indes nicht erforderlich. Es genügt, dass der Betroffene gelernt hat, mit seinen Defiziten umzugehen. Entscheidend ist, dass die mit der schweren psychischen Störung zusammenhängende Rückfallgefahr durch die Be- handlung ausreichend vermindert werden konnte (BGE 137 IV 201 E. 1.2; BGer 6B_250/2022 vom 23. Mai 2022 E. 2.1.2).
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3.2.2. Der Gutachter sieht ein erhebliches Risiko, dass sich der Zustand des Be- rufungsklägers bei Wegfall der bisherigen personalintensiven kontinuierlichen Be- treuung durch psychiatrisches Fachpersonal in der Klinik A. und der ambulanten regelmässigen psychiatrischen Therapie einschliesslich kontinuierlicher antipsy- chotischer Medikation über Wochen bis Monate allmählich psychisch erneut ver- schlechtert, dies mit den aus früheren Jahrzehnten bekannten Zuständen mit zu- nehmender Gereiztheit, Impulsivität, eigensinnigem, unbeirrbarem Handeln bei der von ihm geforderten Durchsetzung seiner momentanen Bedürfnisse. In einer ers- ten Phase rechnet der Gutachter vor allem mit Übertretungen geltender gesell- schaftlicher Regeln, Ordnungen und Gesetze. Weitere aggressive, auf subjektiver Notwendigkeit beruhende Handlungen könnten analog zu früheren Ereignissen ge- reizt-aggressives, drohendes, verbales Reagieren auf aus seiner Sicht ihm zuge- mutete Anforderungen oder Versagen seiner Bedürfniserfüllung sein, bis hin zu erneutem Widerstand gegen behördliche und polizeiliche Massnahmen, wie zum Beispiel eine Aufforderung zur Unterlassung oder körperlicher Widerstand gegen eine Festnahme; bei stärkerem Ärgeraffekt oder Wut auch eine Tätlichkeit gegen Dritte. Zwar sieht Dr. med. B. im Falle einer Entlassung keine ausreichende Evi- denz für die Annahme schwerer Straftaten mit Einsatz von Gewalt. Hingegen werde je nach weiterer Entwicklung das Risiko für die anderen genannten einschlä- gigen Straftaten in Abhängigkeit von mit Stresserleben einhergehenden Alltagsbe- lastungen und gegebenenfalls Frustrationen und Auseinandersetzungen als dann entsprechend erhöht gewertet. Insgesamt bestehe voraussichtlich ein zunehmen- des Risiko im Falle einer umgehenden Entlassung ohne weitere Vorbereitung in höhere Freiheitsgrade für weniger schwere Delikte wie Sachbeschädigung, Haus- friedensbruch, verbale Drohung, Beleidigungen, geringfügigen Diebstahl, Zech- prellerei, Benutzung von Transportmitteln ohne Fahrschein; ein geringes bis mo- derates Risiko für gravierende Straftaten mit Gewaltanwendung, hingegen voraus- sichtlich ein etwas höheres Risiko für schwere Straftaten durch ungewollte Gefähr- dung Dritter aufgrund einer Brandlegung im Falle von Kälteempfinden. Hinzu- kommt, dass der Berufungskläger keinerlei Reue oder Einsicht zeigt. Gemäss dem Gutachter fehlt dem Berufungskläger wie über die letzten Jahrzehnte auch heute noch ein Verständnis für die Tatsache, dass er an einer schizophrenen Störung leidet. Er halte sich psychisch für gesund und lehne eine psychiatrische Behand- lung ab, sofern sie nicht aufgrund juristischer Anordnung durchgesetzt werde. Da- her erkenne er auch keinen Zusammenhang zwischen seinen früheren Delikten und der Erkrankung, sondern bagatellisiere seine Taten bzw. führe diese auf an- gebliches Fehlverhalten Dritter oder für ihn schwierige Lebensumstände zurück.
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Aufgrund dieser klaren Risikoeinschätzung kann dem Berufungskläger keine güns- tige Prognose über das künftige Verhalten in Freiheit gestellt werden. 3.3.1. Sowohl bei der Anordnung von Massnahmen wie auch bei den Folgeent- scheidungen gilt das Gebot der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 sowie Art. 36 Abs. 2 und 3 BV; Art. 56 Abs. 2 StGB). Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass die Massnahme geeignet ist, beim Betroffenen die Legalprognose zu verbes- sern. Eine Verlängerung der Massnahme darf nur erfolgen, wenn dadurch der fort- bestehenden Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusam- menhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnet werden kann (vgl. Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StGB), mithin, dass der Täter überhaupt behandlungsfähig ist. Ge- meint ist damit eine therapeutische dynamische Einflussnahme, die zu einer Ver- besserung der Legalprognose führt (BGer 7B_408/2025 vom 4. September 2025 E. 2.4.1; 6B_464/2024 vom 13. August 2024 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 134 IV 315 E. 3.4.1 und 3.6). Der Begriff der medizinischen Behandlung ist weit zu verste- hen. Selbst die mit einer relativ lockeren psychotherapeutischen Betreuung beglei- tete blosse Aufnahme des Täters in ein strukturiertes und überwachtes Milieu stellt eine Behandlung dar, wenn sie die absehbare Wirkung hat, den Zustand des Be- troffenen so zu verbessern, dass langfristig eine Wiedereingliederung in die Ge- sellschaft möglich ist (vgl. BGE 137 IV 201 E. 1.3; zum Ganzen BGer 6B_871/2022 vom 15. Februar 2023 E. 5.1.3). Weiter muss die Massnahme notwendig sein. Sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Dieses Kriterium trägt dem Aspekt des Ver- hältnisses zwischen Strafe und Massnahme bzw. der Subsidiarität von Massnah- men Rechnung. Schliesslich muss zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation bestehen (Verhältnismässigkeit i.e.S.). Das be- deutet, dass die betroffenen Interessen gegeneinander abgewogen werden müs- sen. Bei einer Prüfung des Zweck-Mittel-Verhältnisses fallen im Rahmen der Ge- samtwürdigung auf der einen Seite insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Betroffenen in Betracht. Dabei ist auch der Dauer des bereits erfolgten Freiheitsentzugs Rechnung zu tragen. Bei lang andauernder Unterbrin- gung gewinnt der Freiheitsanspruch des Eingewiesenen zunehmend an Gewicht. Auf der anderen Seite sind das Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten relevant (BGer 6B_218/2022 vom 6. Feb- ruar 2023 E. 1.3.1; 6B_250/2022 vom 23. Mai 2022 E. 2.1.2 mit Hinweisen). Das Verhältnismässigkeitsprinzip gilt mithin nicht nur für eine Anordnung bzw. Verlän- gerung der Massnahme, sondern auch für deren Dauer (BGE 142 IV 105 E. 5.3 f.; BGer 6B_871/2022 vom 15. Februar 2023 E. 5.1.4; je mit Hinweisen).
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3.3.2. Der Berufungskläger ist aufgrund seiner psychischen Störung – namentlich zur Abmilderung seiner psychotischen Symptomatik – behandlungsbedürftig; dies wird vom Gutachter klar festgehalten. Jedoch sieht Dr. med. B. trotz Ausschöpfung sämtlicher therapeutischer Möglichkeiten sowohl in psychopharmakologischer, psychiatrischer als auch psychotherapeutischer Hinsicht lediglich eine Verbesse- rung des psychopathologischen Befundes in einigen Aspekten, vor allem aufgrund der kontinuierlichen Verabreichung antipsychotisch wirksamer Medikamente. Sie führten zu einer Abnahme des zuvor auffälligen, gereizten, teilweise auch verbal aggressiven Verhaltens des Berufungsklägers. Dadurch habe sich eine Stabilisie- rung in seinem psychischen Befinden, eine bessere Anpassung an die Bedingun- gen der kontrollierenden und schützenden Wohneinrichtung sowie eine Rückbil- dung gelegentlicher wahnhafter Ideen ergeben. Die weiteren psychopathologi- schen Auffälligkeiten, die im Wesentlichen die Diagnose der schwergradigen chro- nifizierten hebephrenen schizophrenen Störung begründeten, haben sich gemäss Dr. med. B. jedoch nicht verändert. Entgegen der Einschätzung der Fachleute der Klinik A. und dem Vorgutachter Dr. med. C., welcher ausführte, vielleicht gelinge so etwas wie ein Krankheitsgefühl und ein intrapsychisches Abwägen, dass der Berufungskläger auch Vorteile der Behandlung erkenne, schliesst der aktuelle Gut- achter weitere Fortschritte hinsichtlich der Krankheitseinsicht oder der Medikamen- tencompliance klar aus. Auch gemäss den behandelnden Ärzten hat sich bisher keine erkennbare Veränderung hinsichtlich der Krankheitseinsicht gezeigt. Der Umstand allein, dass nach jahrelangen Therapiebemühungen im vorliegenden sta- tionären Rahmen (samt angeordneter Zwangsmedikation) eine Stabilisierung des Berufungsklägers erreicht werden konnte und er seine Oppositionshaltung inzwi- schen auf verbale Proteste beschränkt, stellt vorliegend noch keinen genügenden therapeutischen Fortschritt dar. Vielmehr besteht die medizinische bzw. therapeu- tische Behandlung im heutigen Zeitpunkt nur noch in der überwachten Medikamen- tenabgabe und einzelnen Pflegeleistungen. Die stationäre therapeutische Mass- nahme hat zwar im Vergleich zum früheren Zustand gewisse Fortschritte erzielt (namentliche durch Medikation), aber weitere Verbesserungen sind nicht mehr re- alistisch. Von einer nötigen Behandlungsfähigkeit im Sinne einer therapeutischen dynamischen Einflussnahme kann daher nicht mehr ausgegangen werden. In die- ser Situation erscheint die Weiterführung der stationären therapeutischen Mass- nahme in Anbetracht des bereits erstandenen Freiheitsentzugs trotz fortgesetzt ungünstiger Legalprognose als nicht mehr verhältnismässig. Daran vermag nichts zu ändern, dass gemäss Gutachter ein geringes bis moderates Risiko für Gewalt- taten besteht und mit einiger Wahrscheinlichkeit eine erneute fahrlässige Verursa-
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chung einer Feuersbrunst droht. Fehlt wie vorliegend eine minimal günstige Be- handlungsprognose ist eine Fortsetzung der Behandlung unter strafrechtlichen Ti- teln nicht mehr möglich. Dass ein allfälliger degenerativer Abbau Einfluss auf die Legalprognose haben könnte, wurde im Übrigen nicht bestätigt. Zusammenfas- send kann festgehalten werden, dass der Berufungskläger zur Abmilderung seiner psychotischen Symptomatik und damit für eine Legalbewährung zwar eine (v.a. medikamentöse) Behandlung benötigt, deren Durchsetzung gegen seinen Willen im heutigen Zeitpunkt aber mangels genügender Behandlungsfähigkeit vor dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz nicht mehr standhält. Damit sind die Vorausset- zungen für eine Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme nicht mehr gegeben. 3.4. Die Staatsanwaltschaft beantragt in dieser Situation eine Verlängerung der Massnahme bis Ende Dezember 2025, um eine geordnete Entlassung zu organi- sieren. 3.4.1. Nach Ansicht der Mehrheit des Gerichts mangelt es für die Verlängerung der stationären Massnahme zur Vorbereitung der Entlassung an einer rechtlichen Grundlage. Der Gutachter hält zwar fest, dass ein schrittweiser Übergang in die Freiheit klar wünschenswert wäre. Gleichzeitig weist er aber darauf hin, dass der Berufungskläger keinerlei Bereitschaft zeigt zu kooperieren und nicht ersichtlich ist, wie ein schrittweiser Übergang erfolgsversprechend umgesetzt werden könnte. Da der Inhalt des Gutachtens seit Ende Juli 2025 bekannt war, musste sodann spä- testens ab diesem Zeitpunkt mit der Möglichkeit einer Nichtverlängerung und damit zusammenhängender umgehender Entlassung aus der Massnahme gerechnet werden. Es kann nicht zulasten des Berufungsklägers gehen, dass noch keine wei- teren Vollzugslockerungen oder mögliche Vorbereitungen stattgefunden haben. Vor diesem Hintergrund sieht die Mehrheit des Gerichts keine Möglichkeit, die sta- tionäre Massnahme bis Ende 2025 zu verlängern, und der Berufungskläger ist um- gehend zu entlassen. 3.4.2. Eine Gerichtsminderheit erachtet eine Verlängerung der Massnahme bis Ende Dezember 2025 zur Gewährleistung eines geordneten Übertritts in die Frei- heit als verhältnismässig. Die Art und Weise wie der Berufungskläger, der seit bald zehn Jahren betreut untergebracht ist, in die Freiheit entlassen wird, ist vorliegend prognostisch relevant. Laut Gutachter steigt das Risiko erneuter Delikte analog zu den früheren, wenn der Berufungskläger entlassen wird, ohne dass vorgängig eine Planung mit schrittweisem Übergang in eine selbständigere Alltagsgestaltung er- folgt und die Belastbarkeit in der Führung eines eigenen Haushalts erprobt wird. Dieser Umstand ist in die Güterabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an
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der Verhütung weiterer Straftaten und den Interessen des Berufungsklägers an ei- nem selbstbestimmten Leben miteinzubeziehen. Es ist unbestritten, dass der Be- rufungskläger bei Beendigung der Massnahme aller Voraussicht nach umgehend die Medikamenteneinnahme abbrechen wird. Gemäss Gutachter wird dies mit ho- her Wahrscheinlichkeit zu einer raschen Destabilisierung seiner psychischen Ver- fassung und einer zunehmenden psychotischen Realitätsverkennung führen, sollte der vom Berufungskläger vorgesehene Aufenthalt in Frankreich zu Schwierigkei- ten, Auseinandersetzungen und Enttäuschungen führen. Zwar setzt eine Entlas- sung aus der Massnahme nicht zwingend voraus, dass ein adäquater Empfangs- raum vorhanden ist. Ist aber wie vorliegend absehbar, dass den Berufungskläger bereits grundsätzliche lebenspraktische Anforderungen der Alltagsbewältigung überfordern, und verfügt er selbst weder über eine realistische Selbsteinschätzung noch ein tragfähiges Konzept für seine weitere Lebensgestaltung in Freiheit, so ist diesen Umständen bei der Entlassung Rechnung zu tragen. Eine schrittweise Lo- ckerung des Vollzugs würde ermöglichen, die zu erwartenden Alltagsbelastungen noch so gut es geht innerhalb der Massnahme (mit entsprechenden Reaktions- möglichkeiten) zu erproben und den Berufungskläger an voraussehbare situative Risikofaktoren heranzuführen, ohne ihn zu überfordern. Da entsprechende Versu- che noch gar nicht unternommen wurden und der Berufungskläger bereits jetzt über einen erheblichen Freiheitsgrad verfügt, kann auch nicht gesagt werden, ein stufenweiser Austritt sei ohne Mitwirkungsbereitschaft von vornherein nicht erfolgs- versprechend. 3.5. Aus dem Gesagten folgt, dass die mit Urteil des Kantonsgerichts Nr. 2024/990-15-ts vom 18. November 2024 bewilligte Verlängerung der mit Urteil OG Nr. 50/2016/11 vom 1. Dezember 2017 angeordneten stationären therapeuti- schen Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB bis 1. Dezember 2027 aufzuheben und der Berufungskläger aus der Massnahme zu entlassen ist. Die Berufung ist damit gutzuheissen.