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Unerreichbarkeit der Berufungsklägerin; Rückzugsfiktion – Art. 87 Abs. 2 und Abs. 4, Art. 88 Abs. 1 und Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO. Das Berufungsverfahren ist zufolge Rückzugs der Berufung als erledigt abzu- schreiben, wenn die Beschuldigte und Berufungsklägerin im mündlich durchzufüh- renden Berufungsverfahren nicht gesetzmässig (das heisst mittels direkter Zustel- lung) vorgeladen werden kann, weil sie sich ‒ ohne ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet und ohne Kontakt zu ihrem amtlichen Verteidiger oder den Behörden gehabt oder gesucht zu haben ‒ an unbekanntem Ort im Ausland befin- det (E. 2.3). OGE 50/2016/6 vom 30. Oktober 2018 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht Sachverhalt Das Kantonsgericht Schaffhausen verurteilte X. unter anderem wegen mehrfacher Urkundenfälschung und Veruntreuung zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten und einer Busse von Fr. 1'000.‒. X. erklärte die Berufung. Die Zustellung der Vorladung für die Berufungsverhandlung zuhanden von X. ver- lief sowohl auf postalischem als auch auf polizeilichem Weg erfolglos. Abklärungen der Schaffhauser Polizei und des Obergerichts ergaben, dass sich X. seit Mitte 2016 an unbekanntem Ort offenbar im Land Y. aufhält. Am 31. März 2017 ordnete das Obergericht ihre Verhaftung und Zuführung an. Der amtliche Verteidiger teilte auf Nachfrage des Obergerichts am 14. September 2018 mit, er habe mit X. trotz entsprechender Bemühungen keinen Kontakt herstellen können und ihm fehle je- der Anhaltspunkt, in welche Richtung eine erfolgsversprechende Suche noch mög- lich wäre. Das Obergericht schrieb die Berufung als durch Rückzug erledigt ab. Aus den Erwägungen 2. Es stellt sich die Frage, ob aufgrund der Unerreichbarkeit der Beschuldigten die Berufung als zurückgezogen gilt. 2.1. Gemäss Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO gilt die Berufung als zurückgezogen, wenn die Partei, die sie erklärt hat, nicht vorgeladen werden kann. Nach Art. 88 Abs. 1 StPO erfolgt die Zustellung unter anderem dann durch Veröffentlichung in dem durch den Bund oder den Kanton bezeichneten Amtsblatt, wenn der Aufent- haltsort der Adressatin oder des Adressaten unbekannt ist und trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelt werden kann (lit. a) oder eine Partei oder ihr Rechtsbeistand mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthaltsort oder Sitz im Ausland kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet hat (lit. c).
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2.2. Zunächst ist festzuhalten, dass die Durchführung eines schriftlichen Ver- fahrens mit Blick auf Art. 406 StPO ausgeschlossen ist. Gestützt auf Art. 87 Abs. 4 StPO ist die Beschuldigte für die Berufungsverhandlung, an der ihre persönliche Anwesenheit erforderlich ist, direkt vorzuladen. Eine Zustellung an den amtlichen Verteidiger im Sinne von Art. 87 Abs. 3 StPO scheidet aus. 2.3. Die Abklärungen ergaben, dass sich die Beschuldigte seit Mitte des Jahres 2016 an unbekanntem Ort offenbar im Land Y. aufhält. Sie hat entgegen Art. 87 Abs. 2 StPO kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet. Zu prüfen ist, ob ihr eine (erneute) Vorladung für eine Berufungsverhandlung in Anwendung von Art. 88 Abs. 1 lit. c StPO durch Veröffentlichung im Amtsblatt zuzustellen ist. Dies ist zu verneinen. Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO ist eine Spezialbestimmung für das Berufungsverfahren, die Art. 88 Abs. 1 StPO vorgeht. Wäre die Vorladung im Berufungsverfahren gemäss Art. 88 Abs. 1 StPO im Amtsblatt zu publizieren, hätte Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO keine eigenständige Bedeutung, da eine Vorladung grundsätzlich immer publiziert und damit immer gültig zugestellt werden könnte (vgl. auch OGer BE SK 17 138-141 vom 23. Februar 2018, CAN 2018 Nr. 39 E. 6; SK 17 192 vom 5. Februar 2018 E. 5; OGer AG SST.2015.147 vom 20. August 2015, CAN 2016 Nr. 46 E. 1.2 f.; OGer OW AS 14/002 und AS 14/006 vom 9. Ja- nuar 2015, CAN 2015 Nr. 44 E. 1.4 f.; KGer JU CP 21/2014 vom 12. September 2014). Im Gegenteil erfasst Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO gerade den Fall, in dem eine Partei nicht vorgeladen werden kann, weil sie es in Verletzung von Art. 87 Abs. 2 StPO unterlassen hat, ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen (Botschaft des Bun- desrats zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1317; Jo Pitteloud, Code de procédure pénale suisse, Zürich/St. Gal- len 2012, N. 1223, S. 816; Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. A., Zürich/St. Gallen 2017, Art. 407 N. 5, S. 828). Die Beschuldigte befindet sich wie erwähnt ‒ ohne ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet und ohne Kontakt zu ihrem amtlichen Verteidiger oder den Behörden gehabt oder gesucht zu haben ‒ an unbekanntem Ort im Ausland. Die Bemühungen, die Beschuldigte für die Berufungsverhandlung vom 11. April 2017 vorzuladen, scheiterten. Vor diesem Hintergrund und auch angesichts der übrigen Bemühungen und Nachforschungen ist gewiss, dass ein (weiterer) Vorladungs- versuch einem formalen Leerlauf gleichkäme. Es erübrigt sich insbesondere, einen (zweiten) Termin für die Berufungsverhandlung anzusetzen und (erneut) zu versu- chen, die Beschuldigte (über ihre letzte bekannte Adresse) vorzuladen. Damit steht fest, dass die Beschuldigte nicht gesetzmässig ‒ das heisst mittels direkter Zustel- lung im Sinne von Art. 87 Abs. 4 StPO ‒ vorgeladen werden kann. Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO findet somit Anwendung und das Verfahren ist zufolge Rückzugs der Berufung als erledigt abzuschreiben. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass
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auch der amtliche Verteidiger gegen dieses Vorgehen ausdrücklich keine Einwen- dungen erhoben hat. [...]