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Jugendstrafrecht; Bestimmung der Person, welche die Eltern in ihrer Erzie- hungsaufgabe unterstützt und den Jugendlichen persönlich betreut – Art. 9 und 13 JStG. Die Zuständigkeit zur Bestimmung der Betreuungsperson liegt bei der urteilenden Behörde. Im Kanton Schaffhausen ist dies die Jugendanwaltschaft, sofern das Strafbefehlsverfahren zur Anwendung gelangt. Wurde jedoch Anklage beim Ju- gendgericht erhoben und fällt dieses einen Sachentscheid, so bestimmt es auch die Betreuungsperson (E. 2.2.4). Mit der Unterstützung der Eltern und der persönlichen Betreuung des Jugendlichen ist in der Regel jene Person zu betrauen, die bereits mit der Abklärung der persön- lichen Verhältnisse des Jugendlichen betraut war. Es kann jedoch auch eine an- dere Fachperson, etwa ein Amtsvormund oder eine Amtsvormündin, als Betreu- ungsperson bestimmt werden (E. 2.2.5). OGE 50/2014/13 vom 9. Juni 2015 Veröffentlichung im Amtsbericht Aus den Erwägungen 2.2.2. Genügt eine Aufsicht nach Artikel 12 nicht, so bestimmt die urteilende Be- hörde eine geeignete Person, welche die Eltern in ihrer Erziehungsaufgabe unter- stützt und den Jugendlichen persönlich betreut (Art. 13 der Schweizerischen Ju- gendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 [JStPO, Jugendstrafprozessord- nung, SR 312.1]). Strittig ist vorliegend, wer mit der "urteilendenden Behörde" gemeint ist. Während die Vorinstanz die Meinung vertritt, die Jugendstrafkammer des Kantonsgerichts Schaffhausen sei vorliegend die urteilende Behörde, ist die Jugendanwaltschaft der Meinung, sie selbst sei als Vollzugsbehörde urteilende Behörde im Sinne die- ser Bestimmung. 2.2.3. Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung. Ist der Text nicht klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, muss unter Be- rücksichtigung aller Auslegungselemente nach der wahren Tragweite der Norm gesucht werden. Abzustellen ist namentlich auf die Entstehungsgeschichte (histo- rische Auslegung) und ihren Zweck (teleologische Auslegung) sowie auf die Be- deutung, die der Norm im Kontext mit anderen Bestimmungen zukommt (systema- tische Auslegung). Auf den Wortlaut allein ist nur abzustellen, wenn sich daraus die sachlich richtige Lösung zweifelsfrei ergibt. Sind mehrere Interpretationen denkbar, soll jene gewählt werden, welche die verfassungsrechtlichen Vorgaben
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am besten berücksichtigt. Die Gesetzesmaterialien sind zwar nicht unmittelbar ent- scheidend, dienen aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen. Na- mentlich bei neueren Texten kommt den Materialien – bei noch kaum veränderten Umständen oder gewandeltem Rechtsverständnis – eine besondere Stellung zu (BGE 139 IV 282 E. 2.4.1 S. 286). 2.2.4. Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Jugendstrafrecht vom 20. Juni 2003 (JStG, Jugendstrafgesetz, SR 311.1) bestimmt die urteilende Behörde eine geeignete Person, welche die Eltern in ihrer Erziehungsaufgabe un- terstützt und den Jugendlichen persönlich betreut. Das Gesetz unterscheidet be- wusst zwischen der zuständigen, der urteilenden und der Vollzugsbehörde, auch wenn diese Unterscheidung die Kantone nicht dazu verpflichtet, für die Untersu- chung, die Beurteilung und den Vollzug verschiedene, voneinander unabhängige Behörden vorzusehen (Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Schweizeri- schen Strafgesetzbuches [Allgemeine Bestimmungen, Einführung und Anwendung des Gesetzes] und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht vom 21. September 1998, BBl 1999 2224, Fn. 563). Nach dem im Kanton Schaffhausen geltenden Jugendanwaltmodell führt die Ju- gendanwaltschaft die Strafuntersuchung durch (Art. 6 Abs. 2 lit. b JStPO i.V.m. Art. 19 des Justizgesetzes vom 9. November 2009 [JG, SHR 173.200]). Sie erlässt nach abgeschlossener Untersuchung einen Strafbefehl, wenn die Beurteilung der Straftat nicht in die Zuständigkeit des Jugendgerichts fällt (Art. 32 Abs. 1 JStPO). Die Untersuchungsleitung – die zuständige Jugendanwältin oder der zuständige Jugendanwalt – wird zur urteilenden Behörde (Peter Aebersold, Schweizerisches Jugendstrafrecht, 2. A., Bern 2011, S. 234). Die Untersuchungsbehörde ist ausser- dem gleichzeitig Vollzugsbehörde (Art. 42 Abs. 1 JStPO), so dass in minderschwe- ren Fällen die Jugendanwaltschaft alle Funktionen (Untersuchungs- und Anklage- behörde, richterliche Behörde und Vollzugsbehörde) in sich vereint. Wenn dagegen eine schwere Sanktion beantragt wird, ist das Jugendgericht zur Bestimmung der Sanktion zuständig (vgl. Art. 34 Abs. 1 JStPO). Die Jugendan- waltschaft übernimmt vor Jugendgericht die Rolle der Staatsanwaltschaft, sie ver- tritt die Anklage (Art. 6 Abs. 4 JStPO; Aebersold, S. 234) und ist Partei (Art. 18 lit. d JStPO). Urteilende Behörde ist in diesen Fällen das Jugendgericht (Art. 34 Abs. 1 JStPO). Der Wortlaut von Art. 13 Abs. 1 JStG und dessen Sinn sind klar. Die urteilende Behörde bestimmt eine geeignete Person, welche die Eltern in ihrer Erziehungs- aufgabe unterstützt und den Jugendlichen persönlich betreut. Die urteilende Be- hörde ist dabei im Kanton Schaffhausen im Strafbefehlsverfahren (Art. 32 JStPO) die Jugendanwaltschaft, im ordentlichen Verfahren (Art. 33 ff. JStPO) das Jugend- gericht. Hätte der Gesetzgeber vorsehen wollen, dass immer die für den Vollzug
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von Massnahmen zuständige Jugendanwaltschaft die "Betreuungsperson" bestim- men soll, würde das Gesetz in Art. 13 Abs. 1 JStG von der Vollzugsbehörde spre- chen. Auch aus Art. 34 Abs. 4 StPO kann die Jungendanwaltschaft nichts zu ihren Guns- ten ableiten. Stellt sich im Hauptverfahren heraus, dass an sich auch ein Straf- befehl hätte erlassen werden können, steht es dem Jugendgericht frei, den Fall an die Jugendanwaltschaft zurückzuweisen oder aber selber in der Sache zu ent- scheiden. Tut es Letzteres, ist es als urteilende Behörde befugt, die vom Jugend- strafgesetz vorgesehenen Strafen und Schutzmassnahmen auszusprechen, was bei der Aufsicht (Art. 12 JStG) und der persönlichen Betreuung (Art. 13 JStG) auch die Ernennung der Aufsichts- resp. Betreuungsperson umfasst. Nur wenn eine am- bulante Behandlung nach Art. 14 JStG oder eine Unterbringung nach Art. 15 JStG angeordnet wird, hat stets die Vollzugsbehörde zu bestimmen, wer mit dem Vollzug betraut wird (Art. 17 Abs. 1 JStG). Dies wird auch von der Lehre so verstanden, schreiben doch Gürber/Hug/Schläfli im Basler Kommentar: "Ist für einen Jugend- lichen eine ambulante Behandlung (Art. 14) oder eine Unterbringung (Art. 15) an- geordnet, so hat die vollziehende Behörde zu bestimmen, wer mit dem Vollzug betraut wird. (...) Zu beachten ist, dass im Unterschied dazu bei der Aufsicht (Art. 12) und der persönlichen Betreuung (Art. 13 Abs. 1) die urteilende Behörde die geeignete Stelle bzw. Person bestimmt, welche die Schutzmassnahme durch- zuführen hat." (Gürber/Hug/Schläfli, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kom- mentar, Strafrecht I, 3. A., Basel 2013, Art. 17 JStG N. 2, S. 60). Unbehelflich ist daher das Argument der Jugendanwaltschaft, das Kantonsgericht widerspreche mit der Bezeichnung der Betreuungsperson seiner Praxis, wonach es bei der Un- terbringung von jugendlichen Straftätern im Sinne von Art. 15 JStG jeweils nur die Unterbringung anordne, die Bestimmung der Institution aber der Vollzugsbehörde überlasse. Das Kantonsgericht hält sich mit dieser "Praxis" lediglich an die vom Gesetz vorgesehene Ordnung, wonach die urteilende Behörde bei Anwendung von Art. 12 und 13 JStG die zum Vollzug ermächtigte Person oder Stelle bestimmt, bei Anwendung von Art. 14 und 15 JStG aber lediglich die Massnahme anordnet, die Bezeichnung der zum Vollzug betrauten Stelle oder Einrichtung aber der Vollzugs- behörde (und damit der Jugendanwaltschaft) überlässt. 2.2.5. Es lag damit im Kompetenzbereich der Vorinstanz, die Betreuungsperson zu bestimmen. Soweit die Jugendanwaltschaft sinngemäss geltend macht, es müsse stets sie selbst mit der Betreuung der Eltern und des Jugendlichen betraut werden, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Zwar ist zutreffend, dass in der Regel die gleiche Person mit der Betreuung betraut werden soll, die bereits mit der Abklärung der persönlichen Verhältnisse gemäss Art. 9 JStG betraut war (Gürber/
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Hug/Schläfli, Art. 13 JStG N. 4, S. 49), also möglicherweise die fallführende Ju- gendanwältin oder der fallführende Jugendanwalt. Es ist jedoch keineswegs aus- geschlossen, die Betreuung einer anderen Fachperson zu übertragen, z.B. einer Amtsvormündin oder einem Amtsvormund (vgl. hierfür und für weitere Beispiele Aebersold, S. 139). Wenn das Kantonsgericht beabsichtigt, zur Bestimmung der Betreuungsperson die KESB zu konsultieren, d.h. sich bei der KESB nach einer geeigneten Betreuungsperson zu erkundigen, ist dies nicht zu beanstanden. Klar ist, dass der KESB nur beratende Funktion zukommen kann und die Bestimmung der Betreuungsperson in der alleinigen Verantwortung des Kantonsgerichts liegt. Die Berufung ist nach dem Gesagten in diesem Punkt abzuweisen.