2013 1 Art. 399 Abs. 3, Art. 403 Abs. 1 und 3 sowie Art. 407 Abs. 1 StPO; Art. 53 Abs. 2 JG. Nichteintreten bei Fehlen einer Berufungserklärung; Zu- lässigkeit der Entscheidfällung durch das verfahrensleitende Gerichts- mitglied (OGE 50/2013/1 vom 26. März 2013)
Veröffentlichung im Amtsbericht
Wird keine Berufungserklärung eingereicht, ist auf die Berufung nicht einzutreten (E. 1). Das verfahrensleitende Gerichtsmitglied kann den Nichteintretens- entscheid treffen (E. 2).
Das Kantonsgericht verurteilte X. wegen mehrerer Delikte zu einer Ge- samtstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten sowie zu einer Busse von Fr. 2'000.−. X. meldete gegen das Urteil rechtzeitig Berufung an. Nach Zu- stellung des begründeten Urteils reichte er jedoch keine Berufungserklärung ein. Das Obergericht trat daher auf die Berufung nicht ein.
Aus den Erwägungen:
1.– Nach Art. 399 Abs. 3 StPO 1 reicht die Partei, die Berufung an- gemeldet hat, dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein. a) Der Beschuldigte hat zwar Berufung angemeldet, bis heute jedoch keine Berufungserklärung eingereicht. Die schweizerische Strafprozess- ordnung sieht keine ausdrückliche Regelung vor, wie zu verfahren ist, wenn keine Berufungserklärung erfolgt. b) Die Gewährung einer Nachfrist zur nachträglichen Einreichung einer Berufungserklärung in sinngemässer Anwendung von Art. 400 Abs. 1 StPO oder Art. 385 Abs. 2 StPO ist abzulehnen. 2 Beim Versäumnis, eine Be-
1 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0). 2 So aber Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung (StPO), Praxiskommentar, Art. 399 N. 10, S. 771, und Art. 403 N. 4, S. 778.
2013 2 rufungserklärung einzureichen, handelt es sich nicht bloss um einen ver- besserlichen Fehler. Art. 403 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 3 StPO sieht denn auch als Folge der verspäteten Berufungserklärung einen Nichteintretensentscheid vor. Die Einreichung der Berufungserklärung innert der 20-tägigen Frist ist daher zwingend und keine blosse Ordnungsvorschrift. 3
c) Das zweistufige Verfahren der Berufungsanmeldung und Berufungs- erklärung (Art. 399 StPO) führt vielmehr zum Schluss, dass auf die Berufung nicht einzutreten ist, wenn die Partei, die Berufung angemeldet hat, keine Be- rufungserklärung einreicht. Damit nämlich die Berufung materiell überhaupt behandelt werden kann, muss die Partei zweimal ihren Willen kundtun, das Urteil anfechten zu wollen. 4 Zuerst ist innert 10 Tagen seit Eröffnung des Ur- teils Berufung anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach Ausfertigung des begründeten Urteils ist innert 20 Tagen seit Zustellung der Urteilsbegründung eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). In der Berufungserklärung hat die Partei, die Berufung angemeldet hat, an- zugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (lit. a), welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt (lit. b) und welche Beweisanträge sie stellt (lit. c). Ohne Berufungserklärung hingegen gibt die Partei keinen Willen kund, womit der Fortgang des Berufungs- verfahrens − insbesondere die Fristansetzung zur Anschlussberufung (Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO) − verunmöglicht wird. Einen Nichteintretens- entscheid sieht die Schweizerische Strafprozessordnung ausdrücklich in Art. 403 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 3 vor, wenn eine Berufungserklärung zwar eingereicht wurde, jedoch verspätet erfolgte. Nach dem Gesagten kann keine andere Rechtsfolge gelten, wenn überhaupt keine Berufungserklärung ein- gereicht wurde. 5
d) Denkbar wäre auch, das Nichteinreichen einer Berufungserklärung als Rückzug zu verstehen. Diese Säumnisfolge sieht die Schweizerische Straf- prozessordnung jedoch nur dann vor, wenn die Berufung überhaupt materiell behandelt werden kann. So gilt nach Art. 407 Abs. 1 StPO die Berufung oder Anschlussberufung als zurückgezogen, wenn die Partei, welche sie erklärt hat, der mündlichen Berufungsverhandlung unentschuldigt fernbleibt und sich auch nicht vertreten lässt (lit. a), keine schriftliche Eingabe einreicht (lit. b),
3 Markus Hug, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung (StPO), Zürich 2010, Art. 399 N. 10, S. 1927; siehe auch OGer ZH vom 13. Juli 2011, ZR 110/2011 Nr. 69, S. 217 f.; vgl. aber Schmid, Art. 399 N. 10, S. 771, und Art. 403 N. 4, S. 778. 4 Hug, Art. 399 N. 1, S. 1926. 5 Vgl. OGer ZH vom 13. Juli 2011, ZR 110/2011 Nr. 69, S. 217 f.
2013 3 oder nicht vorgeladen werden kann (lit. c). Selbstredend muss eine Be- rufungserklärung eingereicht worden sein. Darauf verweist auch der Wortlaut von Art. 407 Abs. 1 StPO: "Die Berufung oder Anschlussberufung gilt als zu- rückgezogen, wenn die Partei, die sie erklärt hat ..." Das Fehlen einer schrift- lichen Eingabe nach Art. 407 Abs. 1 lit. b StPO, welches zum Rückzug der Berufung führt, bezieht sich demnach auf die Fälle, in denen eine Partei im Rahmen des schriftlichen Verfahrens keine schriftliche Begründung ein- gereicht hat, nachdem dazu Frist gesetzt wurde (Art. 406 Abs. 3 StPO), 6 oder sie im Rahmen des mündlichen Verfahrens auf ihr Gesuch hin von der Teil- nahme an der Verhandlung dispensiert und ihr gestattet wurde, ihre Anträge schriftlich einzureichen und zu begründen, was sie dann jedoch unterlassen hat (Art. 405 Abs. 2 StPO). 7
Festzuhalten ist daher, dass von einem Rückzug der Berufung (Art. 407 Abs. 1 StPO) bei Säumnis einer Partei nur gesprochen werden kann, nachdem die Partei überhaupt Berufung erklärt und damit bekannt gegeben hat, dass sie das erstinstanzliche Urteil ganz oder in Teilen anfechten wolle. Ausserhalb von Art. 407 StPO liegt jedoch nur dann ein Rückzug vor, wenn eine Partei diesen ausdrücklich erklärt (Art. 386 StPO). 8
... f) Auf die Berufung ist demzufolge nicht einzutreten. 2.− Nach Art. 53 Abs. 2 JG 9 kann das verfahrensleitende Gerichts- mitglied den Nichteintretensentscheid bei Säumnis einer Partei oder einem of- fensichtlich unzulässigen Rechtsmittel treffen. Organisation und Zusammen- setzung der Gerichte sind Sache des kantonalen Rechts, soweit ein Bundesge- setz nichts anderes vorsieht (Art. 123 Abs. 2 BV, 10 Art. 14 Abs. 2 StPO). Die Zuständigkeit für den Nichteintretensentscheid, wenn keine Berufungs- erklärung eingereicht wurde, wird in der Schweizerischen Strafprozess- ordnung zumindest nicht ausdrücklich geregelt. Es geht aus ihr nicht klar her- vor, ob für Prozessentscheide generell die Rechtsmittelinstanz zuständig ist oder auch eine Präsidialzuständigkeit vorgesehen werden kann. Nach Art. 385 Abs. 2 StPO tritt die Rechtsmittelinstanz auf ein ungenügend verbessertes
6 Schmid, Art. 407 N. 4, S. 789; Hug, Art. 407 N. 6, S. 1958. 7 Luzius Eugster, Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 407 N. 3, S. 2685 f. 8 Vgl. Schmid, Art. 386 N. 4, S. 744. 9 Justizgesetz vom 9. November 2009 (JG, SHR 173.200). 10 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101).
2013 4 Rechtsmittel nicht ein. Bei Revisionsgesuchen gemäss Art. 412 Abs. 2 StPO fällt das Gericht den Nichteintretensentscheid. Art. 390 Abs. 2 StPO äussert sich nicht dazu, ob es die Rechtsmittelinstanz oder vielmehr die Verfahrens- leitung ist, die bei offensichtlicher Unzulässigkeit oder Unbegründetheit auf das Rechtsmittel nicht eintritt. 11 Art. 403 Abs. 1 StPO weist die Eintretens- prüfung dem Berufungsgericht zu, wobei Voraussetzung für die Anwend- barkeit der Bestimmung ist, dass zumindest eine Berufungserklärung ein- gereicht wurde. Ohne Berufungserklärung ist auf die Berufung jedoch von vornherein nicht einzutreten und es besteht in verfahrensrechtlicher Hinsicht kein Beurteilungsspielraum. Es ist daher zweckmässiger, wenn das ver- fahrensleitende Gerichtsmitglied allein den Entscheid fällt. 12 Der Nicht- eintretensentscheid kann demzufolge gemäss Art. 53 Abs. 2 JG der Ver- fahrensleitung überlassen werden.
11 Für die Zulässigkeit eines Präsidialentscheids Martin Ziegler, Basler Kommentar zur Schwei- zerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 390 N. 2, S. 2604; für die Zuständigkeit der Rechtsmittelinstanz Schmid, Art. 390 N. 4, S. 749. 12 Vgl. die Präsidialzuständigkeit am Bundesgericht nach Art. 108 Abs. 1 lit. a des Bundesgeset- zes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110).