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Art. 59 Ziff. 1 sowie Ziff. 2 Abs. 1 und Abs. 3 StGB; Art. 323 Abs. 2 StPO. Beschlagnahme von Vermögenswerten des Angeklagten zur Durchsetzung der Ersatzforderung (Urteil des Obergerichts Nr. 50/2001/4 vom 31. Dezember 2003 i.S. K.).
Zur Durchsetzung einer Ersatzforderung gegen den Angeklagten können Pfandrechte des Angeklagten und die den Pfandrechten zugrundeliegenden Forderungen als Vermögenswerte des Angeklagten mit Sicherungsbeschlag belegt werden, nicht aber die Pfandgegenstände selber, die im Dritteigentum stehen (E. 4d bb–dd). Die Sicherungsbeschlagnahme dieser Ansprüche erst im Berufungs- verfahren verstösst nicht gegen das Verschlechterungsverbot (E. 4e).
In Strafverfahren gegen K. erkannte das Kantonsgericht auf eine Ersatz- forderung des Staates und sprach diese der Geschädigten zur Deckung ihrer gutgeheissenen Zivilklage zu. Zur Durchsetzung der Ersatzforderung belegte es Vermögenswerte des Angeklagten und von Dritten (Pfandgegenstände, die dem Angeklagten als Sicherheit für Darlehen dienten) mit Beschlag. Mit Be- rufung ans Obergericht beantragte K. unter anderem, ihm die im Dritteigen- tum stehenden Gegenstände zwecks Rückgabe an die berechtigten Eigen- tümer zurückzugeben, eventuell die Gegenstände direkt an die Berechtigten herauszugeben. Das Obergericht hiess die Berufung teilweise gut; es hob die Beschlagnahme der im Dritteigentum stehenden Gegenstände auf, beschlag- nahmte dafür aber die Pfandrechte des Angeklagten an den Gegenständen und die den Pfandrechten zugrundeliegenden Darlehensforderungen.
Aus den Erwägungen:
4.– ... a) Nach Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) verfügt der Richter die Ein- ziehung von Vermögenswerten, die durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine strafbare Handlung zu veran- lassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstel- lung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Ein-
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ziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegen-
leistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber eine unverhältnis-
mässige Härte darstellen würde (Abs. 2).
Ist eine Einziehung nicht mehr möglich, so erkennt der Richter auf eine
Ersatzforderung des Staates, gegenüber Dritten jedoch nur, soweit dies nicht
nach Ziff. 1 Abs. 2 derselben Bestimmung (gutgläubiger Erwerb) aus-
geschlossen ist (Art. 59 Ziff. 2 Abs. 1 StGB). Der Richter kann von einer Er-
satzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich unein-
bringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behin-
dern würde (Abs. 2). Die Untersuchungsbehörde kann im Hinblick auf die
Durchsetzung der Ersatzforderung Vermögenswerte des Betroffenen mit Be-
schlag belegen. Die Beschlagnahme begründet bei der Zwangsvollstreckung
der Ersatzforderung kein Vorzugsrecht zugunsten des Staates (Abs. 3).
der Aufrechterhaltung des Beschlags der Pfandgegenstände, welche im Dritt-
eigentum stünden, gegen die in Art. 26 der Bundesverfassung der Schweize-
rischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankerte
Eigentumsgarantie.
aa) Ist wie vorliegend weder der Originalwert noch ein unechtes oder
echtes Surrogat mehr vorhanden (Verwendung des Erlöses aus der Straftat zur
Darlehensvergabe an Dritte, d.h. Vermischung des Geldes beim Angeklagten
und bei den Dritten), so ist eine Einziehung nach Art. 59 Ziff. 1 StGB nicht
mehr möglich (BGE 126 I 106 f. E. 2c cc; Niklaus Schmid, Kommentar Ein-
ziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Band I, Zürich 1998,
Art. 59 StGB N. 99, S. 142 f.). Der Richter kann aber gemäss Ziff. 2 Abs. 1
auf eine Ersatzforderung des Staates erkennen, welche er nach Art. 60 Abs. 1
lit. c StGB der Geschädigten zusprechen kann, wenn anzunehmen ist, dass
der Schädiger den Schaden nicht ersetzen wird. Zur Sicherung der mit den
Mitteln des Schuld- und Konkursrechts durchzusetzenden Ersatzforderung
kann der Richter im Sinne eines strafprozessualen Arrests soviel an Ver-
mögenswerten der fraglichen Person vorsorglich mit Beschlag belegen, als
voraussichtlich zur Befriedigung der Ersatzforderung nötig ist (Art. 59 Ziff. 2
Abs. 3 StGB; Schmid, Art. 59 StGB N. 171, S. 177 f.).
bb) Der Sicherungsbeschlagnahme nach Art. 59 Ziff. 2 Abs. 3 StGB un-
terliegen alle Vermögenswerte des Betroffenen, nicht nur jene, bei denen ein
Zusammenhang mit der Anlasstat ersichtlich oder mindestens vermutet wird.
Der Richter kann irgendwelche Vermögensvorteile des Betroffenen mit Be-
2003 3 schlag belegen, um die Durchsetzung der Ersatzforderung zu sichern. Damit sind alle Vermögensvorteile gemeint, die – im Sinne des juristisch- wirtschaftlichen Vermögensbegriffs – einen wirtschaftlichen Wert aufweisen. Daraus folgt, dass es sich um Vorgänge handeln muss, die eine Vermehrung von Aktiven und Erträgen oder eine Verminderung von Passiven und Auf- wendungen bewirken. Unerheblich ist, ob der Vermögenswert bei Dritten liegt bzw. in einem Guthaben des Betroffenen einem Dritten gegenüber be- steht. Einziehbar sind also auch Guthaben, insbesondere Bankguthaben und Forderungen. Dabei wird der Nettobetrag der Forderung beschlagnahmt, d.h. Zinsen, Bankkosten und verrechenbare Gegenforderungen sind abzuziehen. Einziehbar sind aber auch immaterielle (Arbeitskraft, Know-how etc.) und beschränkt dingliche Rechte wie Pfand- und Nutzniessungsrechte sowie ande- re Rechte (Schmid, Art. 59 StGB N. 17, S. 86 ff., und N. 173, S. 178 f.). Es ist somit grundsätzlich zulässig, Pfandrechte sowie die zugrunde lie- genden Forderungen mit Sicherungsbeschlag zu belegen. cc) Die Sicherungsbeschlagnahme nach Art. 59 Ziff. 2 Abs. 3 StGB hat sich auf die Vermögenswerte desjenigen zu beschränken, gegen den sich die Ersatzforderung richtet (Schmid, Art. 59 StGB N. 174, S. 179). Vorliegend richtet sich die Ersatzforderung gegen den Angeklagten. Es können daher lediglich Vermögenswerte des Angeklagten mit Sicherungsbe- schlag belegt werden, nicht aber Pfandgegenstände Dritter, wie es die Vor- instanz getan hat. Hätten Vermögenswerte Dritter mit Sicherungsbeschlag be- legt werden sollen, hätte auch gegen sie eine Ersatzforderung des Staates aus- gesprochen werden müssen. Denn eine Ersatzforderung kann auch gegen einen Dritten ausgesprochen werden, dem der Vermögensvorteil vom Täter zugeflossen ist, dort jedoch nicht mehr einziehbar ist (Schmid, Art. 59 StGB N. 112, S. 150 f.). Art. 59 Ziff. 2 Abs. 1 StGB verweist denn auch für die Er- satzforderung Dritten gegenüber auf die in Ziff. 1 Abs. 2 geregelten Ausnah- mefälle (Ausschluss bei gutem Glauben und bei unverhältnismässiger Härte für den Dritten). Das hat aber auch zur Folge, dass die Gutgläubigkeit Dritter nach Art. 59 Ziff. 2 Abs. 1 StGB nur eine Rolle spielt, wenn sich die Ersatz- forderung gegen diese selbst richtet, wie dies bei der sogenannten Ketten- einziehung der Fall ist (d.h. der Möglichkeit, bei der Weitergabe deliktischer Erlöse gegen jeden der Beteiligten eine Ersatzforderung auszusprechen; Schmid, Art. 59 StGB N. 106, S. 147). Vorliegend wurde aber gegen Dritte keine Ersatzforderung ausgesprochen. dd) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Pfandrechte des An- geklagten an den beschlagnahmten Gegenständen (welche den Besitz an der Pfandsache einschliessen, nicht das Eigentum) sowie die zugrunde liegenden Forderungen zweifellos Vermögenswerte des Angeklagten im Sinn von
2003 4 Art. 59 Ziff. 2 Abs. 3 StGB sind, welche mit Sicherungsbeschlag belegt wer- den können. Es ist jedoch nicht zulässig, auf eine Ersatzforderung gegenüber dem Angeklagten zu erkennen und zur Sicherstellung derselben Dritteigen- tum, d.h. Pfandgegenstände Dritter mit Sicherungsbeschlag zu belegen, wie es die Vorinstanz getan hat. Die Sicherungsbeschlagnahme ist daher dies- bezüglich aufzuheben. e) Es stellt sich jedoch die Frage, ob die (korrekte) Sicherungsbeschlag- nahme der Darlehensforderungen und der Pfandrechte des Angeklagten sowie der Wertgegenstände, die im Eigentum des Angeklagten stehen, nicht noch im Berufungsverfahren nachgeholt werden können. Der Angeklagte bringt diesbezüglich vor, eine Sicherungsbeschlagnahme erst im Berufungsverfahren verstosse gegen die reformatio in peius (Verschlechterungsverbot), da er Be- rufung eingelegt habe. Vorliegend geht es jedoch nicht um eine im Rechtsmit- telverfahren zusätzlich anzuordnende Vermögenseinziehung, welche den An- geklagten schlechter stellen würde. Vielmehr geht es lediglich darum, dass anstatt der Pfandgegenstände die den Rechtsgeschäften zugrunde liegenden Darlehensforderungen und die Pfandrechte des Angeklagten mit Sicherungs- beschlag belegt werden. Nach der – auch vom Angeklagten zitierten – Lehre ist es nämlich im Rechtsmittelverfahren möglich, anstatt einer Einziehung nach Art. 59 Ziff. 1 StGB eine Ersatzforderung nach Art. 59 Ziff. 2 StGB (und umgekehrt) auszusprechen, vorausgesetzt, dass der letztlich dem Staat verfallende Wert nicht höher wird (Schmid, Art. 59 StGB N. 157, S. 172). Vorliegend würde der dem Staat verfallende Wert nicht höher, da allfällig ge- leistete Darlehensrückzahlungen im später zu erfolgenden Zwangsvoll- streckungsverfahren (Vollstreckung der Ersatzforderung nach den Regeln des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts auf dem Wege der Pfandverwertung; vgl. Schmid, Art. 59 StGB N. 181, S. 182) berücksichtigt werden müssten. Somit geht es nicht um eine Erhöhung des abzuliefernden Vermögensvorteils. Zudem sieht Art. 323 Abs. 2 der Strafprozessordnung für den Kanton Schaff- hausen vom 15. Dezember 1986 (StPO, SHR 320.100) vor, dass die Anord- nung von Massnahmen mit Ausnahme der Verwahrung nach Art. 42 StGB nicht als schärfere Bestrafung gilt. Das Aussprechen einer Ersatzforderung und deren Sicherstellung durch Beschlagnahme von Vermögenswerten sind systematisch gesehen sowohl im StGB als auch in der StPO den Massnahmen zuzuordnen. Es ist demnach zulässig, im Berufungsverfahren die Pfandrechte und die Darlehensforderungen des Angeklagten sowie die im Eigentum des Angeklagten stehenden Wertgegenstände zur Sicherung der Ersatzforderung mit Beschlag zu belegen, unter Verwendung zugunsten der Zivilklägerin.