2000 1 Art. 362 Abs. 1 und Art. 363 Abs. 2 StPO. Prozessentschädigung im Pri- vatstrafklageverfahren (Urteil des Obergerichts Nr. 50/2000/10 vom 8. De- zember 2000 i.S. G.).
Im Privatstrafklageverfahren ist nicht in jedem Fall, sondern nur unter gewissen Umständen eine Prozessentschädigung in Höhe der vollen Anwalts- kosten zuzusprechen.
Aus den Erwägungen:
6.– Für die einer Partei im Privatstrafklageverfahren entstandenen Aus- lagen und Umtriebe kann ihr auf Begehren eine angemessene Prozess- entschädigung zulasten der kostenpflichtigen Gegenpartei zugesprochen wer- den (Art. 362 Abs. 1 der Strafprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 15. Dezember 1986 [StPO, SHR 320.100]). Diese wird im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften nach freiem Ermessen festgesetzt (Art. 363 Abs. 2 Satz 1 StPO). ... Für das Berufungsverfahren beantragt die Angeklagte eine volle Ent- schädigung im Umfang ihrer berechtigten Anwaltskosten. Sie macht ins- besondere geltend, es wäre unbillig, wenn sie mit einem Teil ihrer Anwalts- kosten belastet bliebe, obwohl sie zu Unrecht ins Verfahren gezogen worden sei. Die einschlägigen Bestimmungen lassen es im Einzelfall zu, er- messensweise keine volle Entschädigung zuzusprechen (vgl. OGE vom 27. März 1997 i.S. T., E. 2b cc, Amtsbericht 1997, S. 195). Ein Entschädi- gungsanspruch besteht grundsätzlich nur für Umtriebe, die einen gewissen Umfang erreichen, nicht unnötig sind und durch ein schutzwürdiges Interesse gedeckt sind (vgl. OGE vom 21. März 1997 i.S. F., E. 3b, Amtsbericht 1997, S. 203 f., mit Hinweis [zur Entschädigung des Zivilklägers nach Art. 361 StPO]). Soweit der Beizug eines Anwalts für den Angeklagten nicht un- bedingt als geboten erscheint – etwa in leichten Fällen und wenn auch der Pri- vatstrafkläger nicht anwaltlich verbeiständet ist –, ist daher nicht zwingend eine Entschädigung in Höhe der vollen Kosten eines dennoch beigezogenen Anwalts zuzusprechen. In diesem Sinn kann auch im ordentlichen Strafver- fahren die Entschädigung für Verteidigungsaufwendungen unter bestimmten
2000 2 Umständen verweigert oder herabgesetzt werden (Art. 357 Abs. 2 StPO; vgl. allgemein BGE 110 Ia 159 f. E. 1b; Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 3. A., Zürich 1997, N. 1222, S. 377 f., bei Fn. 87, mit Hinweisen). Je nach den Um- ständen des Einzelfalls ist aber – insbesondere auch im Privatstrafklagever- fahren – eine volle Entschädigung nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Im Berufungsverfahren spricht das Obergericht dem obsiegenden, an- waltlich verteidigten Angeklagten regelmässig eine Entschädigung im Um- fang der vollen prozessual gerechtfertigten Anwaltskosten zu, obwohl für die- sen Fall auch im ordentlichen Verfahren nur eine "angemessene" Entschädi- gung vorgesehen ist (Art. 359 Abs. 1 StPO). Zwar gelten im Privatstrafklage- verfahren grundsätzlich auch im Berufungsverfahren die genannten Vorbehal- te. Doch besteht jedenfalls dann, wenn auch der unterliegende Privatstrafklä- ger anwaltlich verbeiständet ist und wenn sich dessen Berufung als zum vorn- herein aussichtslos erweist, kein Grund, den Entschädigungsanspruch des Angeklagten einzuschränken. In einem solchen Fall wäre es in der Tat unbil- lig, wenn der obsiegende Angeklagte mit einem Teil der gerechtfertigten Ver- teidigungskosten belastet bliebe. Im vorliegenden Fall haben sich im Berufungsverfahren keine grund- legend neuen Aspekte gezeigt. Angesichts dessen, dass schon die Einzel- richterin die Beweislosigkeit des fraglichen Tatbestands klar festgestellt hatte, erschien die Berufung des Privatstrafklägers, der sich in der Be- rufungsverhandlung – wenn auch nicht durch einen Anwalt – selber ver- beiständen liess, zum vornherein als wenig aussichtsreich. Unter diesen Um- ständen rechtfertigt es sich, der Angeklagten für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung in der Höhe der vollen, berechtigten Anwaltskosten zuzusprechen.