2001 1 Art. 8, Art. 11 f., Art. 14 und Art. 16 OHG; Art. 43 f. und Art. 395a StPO. Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche des Opfers; Rechts- weg; Beteiligung des Opfers im Strafverfahren (Urteil des Obergerichts Nr. 50/1999/14 vom 2. Februar 2001 i.S. T.). 1
Ansprüche auf staatliche Entschädigung und Genugtuung gemäss Opfer- hilfegesetz sind nicht im Strafverfahren, sondern beim Sozialversicherung- samt als Opferhilfebehörde geltend zu machen; sie sind jedoch gegenüber den beim Täter einzufordernden zivilrechtlichen Schadenersatz- und Genug- tuungsansprüchen subsidiär. Das Opfer ist von Bundesrechts wegen in allen Abschnitten des Strafver- fahrens über seine Rechte zu informieren. Ist dies aus Gründen, die das Opfer oder dessen Vertreter nicht zu verantworten haben, weder in der Strafunter- suchung noch im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren geschehen, so ist auf eine erst im Berufungsverfahren anhangsweise geltend gemachte Zivilforde- rung ausnahmsweise noch einzutreten.
In einem Strafverfahren wegen mehrfacher Körperverletzung und Aus- setzung beantragte der Vertreter der Vormundschaftsbehörde bzw. der Bei- ständin des kindlichen Opfers erstmals in der Berufungsverhandlung vor Obergericht, die angeklagte Mutter des Kindes zur Bezahlung einer Entschä- digung bzw. von Schadenersatz zu verpflichten. Das Obergericht trat auf die- sen Antrag ein, hiess die Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen des Opfers dem Grundsatz nach gut und überwies sie bezüglich der Höhe auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses.
Aus den Erwägungen:
8.– Der Vertreter der Vormundschaftsbehörde ... beantragte im Be- rufungsverfahren namens des Opfers T. gestützt auf Art. 11 und 12 des Bun- desgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG, SR 312.5) adhäsi- onsweise die Zusprechung von Entschädigung bzw. von Schadenersatz für den bisher entstandenen und den Rahmen von normalen Unterhaltskosten ü-
1 Auf eine staatsrechtliche Beschwerde gegen dieses Urteil trat das Bundesgericht am 1. November 2001 nicht ein; eine Nichtigkeitsbeschwerde wies es sodann ab, soweit es darauf eintrat.
2001 2 bersteigenden Pflege- und Betreuungsaufwand bei der heilpädagogischen Pflegefamilie ... Eventualiter sei die Angeklagte zu verpflichten, dem Opfer für die weiteren Aufenthaltskosten der Fremdplazierung bis zum zurückgeleg- ten 18. Altersjahr bzw. bis zu dessen Eintritt in die volle Erwerbstätigkeit als Schadenersatz Fr. ... monatlich zu bezahlen. Ausserdem sei sie unter dem Ti- tel der Genugtuung zur Zahlung eines einmaligen Betrags ... zu verurteilen. a) Vorab ist festzustellen, dass im Strafverfahren keine Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche nach Art. 11 und 12 OHG geltend gemacht wer- den können. Bei solchen Ansprüchen handelt es sich nämlich nicht um zivil- rechtliche Forderungen, sondern um Ansprüche gegenüber dem Staat, die bei der zuständigen kantonalen Behörde (im Kanton Schaffhausen beim Sozial- versicherungsamt; vgl. Art. 395a der Strafprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 15. Dezember 1986 [StPO, SHR 320.100]), geltend ge- macht werden müssten und die der Kanton im Falle einer Zusprechung gege- benenfalls vom Täter wieder zurückfordern kann. Solche Leistungen sind im übrigen gegenüber den direkt vom Täter zu fordernden zivilrechtlichen Scha- denersatz- oder Genugtuungsleistungen subsidiär. Gegen den Entscheid der kantonalen Opferhilfebehörde stünde ein verwaltungsunabhängiger Be- schwerdeweg offen (Art. 14 ff. OHG). Insoweit wäre also auf die Forderun- gen des Vormundschaftsamts bzw. des Opfers nicht einzutreten. Im übrigen wären Ansprüche auf staatliche Leistungen ohnehin verwirkt, da sie nicht in- nerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen zwei Jahre nach der Straftat (...) gel- tend gemacht wurden (Art. 16 Abs. 3 OHG). Indessen können die vom Vor- mundschaftsamt geltend gemachten Forderungen unbesehen der behaupteten gesetzlichen Grundlage sinngemäss als echte Zivilforderungen betrachtet werden, richten sie sich doch ausdrücklich nicht an den Staat, sondern an die Angeklagte. Ausserdem wird in den Anträgen nicht von Entschädigung, son- dern von Schadenersatz gesprochen. Gemäss Art. 8 OHG kann sich das Opfer am Strafverfahren beteiligen und Zivilansprüche geltend machten (Abs. 1 lit. a). Die Behörden informieren es in allen Verfahrensabschnitten über seine Rechte (Abs. 2). Laut Art. 44 StPO ist eine Zivilklage jedoch schriftlich oder mündlich bis zum Beginn der (erstinstanzlichen) Hauptverhandlung anzubringen und zu begründen. Daraus ergibt sich zunächst, dass auf die erstmals im Berufungsverfahren vorge- brachten Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen aufgrund offensichtli- cher Verspätung grundsätzlich nicht mehr einzutreten wäre. Allerdings ist vorliegend zu prüfen, ob das Opfer überhaupt im Sinne des Gesetzes rechtzei- tig über seine Rechte orientiert und in das Strafverfahren zwecks Stellung von
2001 3 Zivilansprüchen korrekt einbezogen wurde. War dies nicht der Fall, stellt sich die Frage, ob auf die Zivilforderungen dennoch einzutreten ist. Das Vormundschaftsamt begründete die Verspätung damit, dass in der Untersuchung und im erstinstanzlichen Hauptverfahren die Schuldfrage noch offen gewesen sei, weshalb die Frage des Schadenersatzes und der Genug- tuung aus Sicht des Opfers noch nicht habe beantwortet werden können. Aus- serdem seien damals das Ausmass des erlittenen und zu erwartenden Scha- dens im Zusammenhang mit den heilpädagogischen Leistungserfordernissen zu Gunsten des Opfers und die konkreten Kosten für dessen Pflege und Un- terbringung noch zuwenig bekannt gewesen. Im vorliegenden Strafverfahren wurden T. bzw. dessen Beiständin weder von den Untersuchungsbehörden noch vom Kantonsgericht je über ihre Rech- te aufgeklärt und zur Stellung allfälliger Zivilforderungen eingeladen, auch nicht im Grundsatz. Erst das Obergericht hat das Opfer bzw. das Vormund- schaftsamt Schaffhausen über dessen Rechte gemäss Opferhilfegesetz in Kenntnis gesetzt und in das Verfahren einbezogen. Indessen fragt es sich, ob es nicht zu den Pflichten der Vormundschaftsbehörde bzw. der Beiständin von T. gehört hätte, sich bei den Strafverfolgungsbehörden oder beim Kan- tonsgericht rechtzeitig nach den Opferrechten zu erkundigen. Da die mit der Vertretung von T. betraute Beiständin jedoch nicht rechtskundig ist und das Opfer durch diese Unterlassung nicht in unzulässiger Weise in seinen bundes- rechtlich garantierten Verfahrensrechten beschnitten werden soll, erscheint eine nachträgliche Geltendmachung von Zivilansprüchen ausnahmsweise ge- rechtfertigt. Die übrigen formellen Voraussetzungen sind erfüllt (Art. 346 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0], Art. 43 StPO); auf die Zivilklage des Vormundschaftsamts ist daher einzutreten.