2006 1 Art. 131 Abs. 1 und Art. 385 ZPO; § 3 Abs. 1 HV; Art. 34a Abs. 1 und Art. 36 VRG. Auszahlung des Honorars des unentgeltlichen Vertreters; Zwischenrechnung; Rechtsmittel, Kognition (OGE 41/2006/3 vom 21. Ap- ril 2006).
Veröffentlichung im Amtsbericht.
Gegen die Weigerung des Kantonsgerichts, einem unentgeltlichen Ver- treter eine Zwischenrechnung zu bezahlen, kann dieser Disziplinarbeschwer- de bzw. Aufsichtsbeschwerde ans Obergericht erheben. Dieses greift – analog zur neuen Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Justizverwaltungsakte – nicht nur bei Willkür, sondern generell bei einer Rechtsverletzung bzw. bei einer rechtsfehlerhaften Ermessensausübung ein (E. 1; Praxisänderung). Dem unentgeltlichen Vertreter wird die Entschädigung in der Regel erst nach Erledigung des Prozesses bei einer Instanz ausgerichtet. Es steht jedoch im Ermessen des Gerichts, je nach den Umständen des Einzelfalls schon wäh- rend des Prozesses Akontozahlungen zu leisten bzw. Zwischenrechnungen zu bezahlen. Der Ermessensspielraum wird nicht überschritten, wenn nur bei klar überjährigen und in absehbarer Zeit nicht zu erledigenden Fällen Zwischen- abrechnungen bezahlt werden. Dies gilt auch nicht in einem Fall, in welchem der unentgeltliche Vertreter eine Zwischenrechnung gestellt hat, nachdem der Einzelrichter rund elf Monate nach Eingang des gemeinsamen Scheidungs- begehrens die Sache zur Beurteilung der strittigen Scheidungsfolgen an die Kammer überwiesen hat, und der Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens noch nicht unmittelbar bevorsteht (E. 2).
Die Eheleute A. und B. liessen am 9. Februar 2005 beim Kantonsgericht das gemeinsame Scheidungsbegehren mit Teileinigung anmelden. Am 20. Ju- ni 2005 gewährte der Kammervorsitzende der Ehefrau B. die unentgeltliche Vertretung durch Rechtsanwalt C. Am 15. Dezember 2005 reichte Rechts- anwalt C. dem Kantonsgericht eine Zwischenrechnung ein. Er wies darauf hin, dass der Prozess zur Regelung der Nebenfolgen an die Kammer delegiert und erst im nächsten Jahr fortgesetzt werden dürfte; auch das Obergericht ha- be in andern Fällen, die mehr als ein Jahr gedauert hätten, die Stellung von jährlichen Zwischenrechnungen gestattet. Am 21. Dezember 2005 teilte das Kantonsgericht Rechtsanwalt C. mit, eine Zwischenabrechnung könne gemäss der kantonsgerichtlichen Praxis nur dann gestellt werden, wenn es sich um
2006 2 klar überjährige Fälle handle, die auch in absehbarer Zeit nicht zu erledigen seien; da diese Voraussetzungen nicht erfüllt seien, könne dem Begehren um Zahlung einer Zwischenrechnung nicht entsprochen werden. Am 16. Januar 2006 überwies der Einzelrichter das Verfahren an die Kammer; er stellte fest, dass beide Parteien den Scheidungswillen hätten, sich aber bezüglich der fi- nanziellen Scheidungsfolgen nicht einig seien. Am 15. Februar 2006 reichte Rechtsanwalt C. dem Kantonsgericht wieder eine Zwischenrechnung ein; er erklärte, da nach der Überweisung des Verfahrens an die Kammer die Vor- aussetzungen gemäss Schreiben vom 21. Dezember 2005 erfüllt seien, sollte der Bezahlung der Honorarnote nichts im Weg stehen. Das Kantonsgericht teilte Rechtsanwalt C. mit, es rechne damit, dass das Verfahren in absehbarer Zeit erledigt werden könne; deshalb könne dem Begehren um Zahlung der Zwischenrechnung nicht entsprochen werden. Rechtsanwalt C. erhob hierauf Aufsichtsbeschwerde ans Obergericht; er beantragte, das Kantonsgericht an- zuweisen, ihm den Betrag gemäss Honorarnote vom 15. Februar 2006 über- weisen zu lassen. Das Obergericht wies die Beschwerde ab.
Aus den Erwägungen:
1.– Bei der Frage, ob dem unentgeltlichen Vertreter der bis zu einem be- stimmten Zeitpunkt aufgelaufene Teil seines Honorars bereits auszuzahlen sei, geht es um einen Akt der Justizverwaltung. Betroffen ist dabei nur der unentgeltliche Vertreter als solcher, nicht jedoch die von ihm vertretene Partei oder die Gegenpartei. Entsprechende erstinstanzliche Anordnungen im Zu- sammenhang mit einem hängigen Zivilprozess kann der unentgeltliche Ver- treter nach ständiger Praxis mit der Disziplinarbeschwerde bzw. Aufsichts- beschwerde im Sinn von Art. 385 ff. der Zivilprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 3. September 1951 (ZPO, SHR 273.100) beim Obergericht anfechten (vgl. OGE vom 24. April 1998 i.S. X., E. 2, Amtsbericht 1998, S. 112, und vom 20. März 1992 i.S. S., E. 2d, Amtsbericht 1992, S. 85 f., je mit Hinweisen). Zwar könnte sich heute fragen, ob gegen solche Anordnungen statt des- sen die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig sei (Art. 34a Abs. 1 des Ge- setzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 20. September 1971 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, SHR 172.200]; in Kraft seit 1. Sep- tember 2004). Diese kommt jedoch nur zum Zug, soweit nicht besondere – hier zivilprozessuale – Rechtsmittel zur Verfügung stehen (Du- bach/Marti/Spahn, Verfassung des Kantons Schaffhausen, Kommentar, Schaffhausen 2004, S. 67). Von daher bedarf es der Verwaltungsgerichts- beschwerde neben der zivilprozessualen Aufsichtsbeschwerde nicht. Immer-
2006 3 hin darf bei letzterer die gerichtliche Überprüfungsbefugnis nicht übermässig beschränkt werden. Die bisherige Praxis, die bei der Frage des Honorars für die unentgeltliche Vertretung eine Korrektur nur bei offensichtlich willkür- lichen Gesetzesverstössen bzw. bei klarer Ermessensüberschreitung zulässt (OGE vom 24. April 1998 i.S. X., E. 2c, Amtsbericht 1998, S. 113, mit Hin- weisen; vgl. aber die Kritik an der praxisgemäss auf Willkür beschränkten Kognition bei der Aufsichtsbeschwerde im OGE vom 20. März 1992 i.S. S., E. 2d bb, Amtsbericht 1992, S. 85 f.), kann daher nicht aufrechterhalten wer- den. Eine Korrektur ist – wie bei der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Art. 36 VRG) – gegebenenfalls bereits bei einer Rechtsverletzung bzw. bei einer rechtsfehlerhaften Ermessensausübung als solcher vorzunehmen. Auf die nach dem ablehnenden Brief des Kantonsgerichts fristgemäss erhobene Aufsichtsbeschwerde (Art. 385 Abs. 2 ZPO) ist daher einzutreten. 2.– Erscheint die Bestellung eines unentgeltlichen Vertreters nötig, so bestellt das Gericht dem Gesuchsteller auf Kosten des Staates einen Vertreter (Art. 131 Abs. 1 ZPO). Wann der Staat im Rahmen des Verfahrensablaufs den unentgeltlichen Vertreter für dessen Aufwand zu entschädigen habe, ist nicht geregelt (vgl. auch § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte vom 16. August 2002 [Honorarverordnung, HV, SHR 173.811]). Nach ständiger Praxis der Schaffhauser Gerichte wird die Entschädigung in der Regel erst nach Erledigung des Prozesses bei einer Instanz ausgerichtet. Es steht jedoch im Ermessen des Gerichts, in begründeten Fällen je nach den Umständen des Einzelfalls schon während des Prozesses Akontozahlungen zu leisten bzw. Zwischenrechnungen des unentgeltlichen Vertreters zu bezahlen (vgl. auch etwa die noch weiter gehenden, grundsätzlich auf die rechtskräftige Erledigung des Verfahrens abstellenden Bestimmungen von § 89 Abs. 2 des zürcherischen Gesetzes über den Zivilprozess vom 13. Juni 1976 [LS 271] und dazu Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilpro- zessordnung, 3. A., Zürich 1997, § 89 N. 2, S. 343, mit Hinweisen; § 131 Abs. 2 des aargauischen Zivilrechtspflegegesetzes vom 18. Dezember 1984 [SAR 221.100] und dazu Bühler/Edelmann/Killer, Kommentar zur aargaui- schen Zivilprozessordnung, 2. A., Aarau/Frankfurt am Main/Salzburg 1998, § 131 N. 5, S. 323, mit Hinweisen; § 82 Abs. 3 des thurgauischen Gesetzes über die Zivilrechtspflege vom 6. Juli 1988 [RB 271] und dazu Barbara Merz, Die Praxis zur thurgauischen Zivilprozessordnung, Bern 2000, § 82 N. 12e, S. 174). Eine klare Regel bzw. konkrete Richtlinien oder Kriterien bestehen in diesem Zusammenhang nicht. Insbesondere gibt es auch keine gefestigte, gleichsam gewohnheitsrechtliche Praxis und damit keinen generellen An-
2006 4 spruch darauf, dass dann, wenn ein Verfahren nach einem Jahr noch nicht er- ledigt ist, eine Zwischenrechnung gestellt werden könnte. Eine ständige sol- che Praxis kennt auch das Obergericht nicht; sie ergibt sich auch nicht etwa aus dem vom Beschwerdeführer genannten speziellen Einzelfall V. Im üb- rigen wäre das Kantonsgericht in den bei ihm hängigen Verfahren nicht ohne weiteres an eine diesbezügliche Praxis des Obergerichts gebunden. Das Kan- tonsgericht überschreitet mit der von ihm genannten Praxis, Zwischenabrech- nungen nur bei klar überjährigen und in absehbarer Zeit nicht zu erledigenden Fällen zu bezahlen, seinen Ermessensspielraum jedenfalls nicht. Der Beschwerdeführer weist noch darauf hin, dass in "längeren Straf- verfahren" Zwischenrechnungen des amtlichen Verteidigers anstandslos be- zahlt würden. Konkrete Vergleichsfälle, die zwingend eine Gleichbehandlung verlangen könnten, nennt er jedoch mit. Daher vermag er auch mit diesem nicht substantiierten Hinweis den geltend gemachten Anspruch nicht dar- zutun. Im vorliegenden Fall hat der zunächst zuständige Einzelrichter nach Ab- lauf der gesetzlichen Bedenkzeit (Art. 112 Abs. 2 i.V.m. Art. 111 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]) – rund elf Monate nach Eingang des gemeinsamen Scheidungsbegehrens – die Sache zur Beurteilung der strittigen Scheidungsfolgen an die Kammer des Kantonsgerichts überwiesen und dabei einen Schriftenwechsel angeordnet (Art. 270a Abs. 4 ZPO). Bei dieser Konstellation hätte zwar das Kantonsge- richt im Rahmen seines Ermessens die strittige Zwischenrechnung – wenn und soweit im Hinblick auf die Prozessführung berechtigt – wohl durchaus bezahlen können. Es hat jedoch sein Ermessen nicht überschritten, wenn es dies im derzeitigen Zeitpunkt nicht getan hat. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Abschluss des (erstinstanzlichen) Verfahrens noch nicht un- mittelbar bevorstehen mag. Wo genau die Grenze liegt, die bei einer sehr lan- ge dauernden Verfahrensdauer als Ausnahmefall eine Zwischenzahlung ge- radezu geböte, kann hier offengelassen werden; sie ist angesichts der bei Be- schwerdeerhebung rund einjährigen, noch nicht als "sehr lange" zu be- zeichnenden Verfahrensdauer klarerweise noch nicht erreicht. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet; sie ist abzuweisen. ...