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Art. 118, Art. 144, Art. 270a und Art. 364 Abs. 2 ZPO; § 2 HV. Vorsorg- liche Massnahmen bei gemeinsamem Scheidungsbegehren mit Teileini- gung; Zulässigkeit der Nichtigkeitsbeschwerde; Prozessentschädigung (Entscheid des Obergerichts Nr. 41/2002/19 vom 30. April 2003 i.S. W.).
Erlässt die Einzelrichterin des Kantonsgerichts bei gemeinsamem Schei- dungsbegehren mit Teileinigung vor Ablauf der bundesrechtlichen Bedenk- frist vorsorgliche Massnahmen, so ist gegen ihre Verfügung direkt die Nich- tigkeitsbeschwerde zulässig (E. 1). Festsetzung der Prozessentschädigung, wenn die entschädigungsberech- tigte Partei keine Honorarvereinbarung eingereicht hat (E. 7).
Aus den Erwägungen:
1.– Gegen erstinstanzliche Beschlüsse und Verfügungen, mit denen über vorsorgliche Massnahmen entschieden wurde, ist die Nichtigkeitsbeschwerde zulässig (Art. 364 Abs. 2 der Zivilprozessordnung für den Kanton Schaff- hausen vom 3. September 1951 [ZPO, SHR 273.100]). Im vorliegenden Fall richtet sich die Beschwerde gegen eine Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts als Einzelrichterin. Es fragt sich, ob hiegegen direkt die Nichtigkeitsbeschwerde zulässig sei oder ob die Verfügung zuvor der I. Zivilkammer als Kollegialgericht zur Geneh- migung unterbreitet oder mit Einsprache an die Kammer angefochten werden müsste (vgl. Art. 144 Abs. 2 ZPO; OGE vom 5. Mai 2002 i.S. H., E. 1, Amts- bericht 2000, S. 91 f.). Gemäss Art. 270a ZPO behandelt der Einzelrichter Ehescheidungen auf gemeinsames Begehren (Abs. 1). Er entscheidet über gemeinsame Begehren mit umfassender Einigung (Abs. 2). Steht nach Ablauf der Bedenkfrist fest, dass lediglich eine Teileinigung vorliegt, so überweist er die Sache der Kam- mer zur weiteren Behandlung (Abs. 4 Satz 1). Nach dieser gesetzlichen Kon- zeption ist somit der Einzelrichter bis zum Ablauf der bundesrechtlichen Be- denkfrist, die ab der Anhörung der Parteien läuft (Art. 112 Abs. 2 i.V.m. Art. 111 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]), auch bei Scheidungen auf gemeinsames Begehren mit blosser Teileinigung generell zur alleinigen Behandlung bzw. Leitung des Verfahrens zuständig; erst nach Ablauf der Bedenkfrist – wenn feststeht, dass
2003 2 der Einzelrichter mangels umfassender Einigung nicht über das Begehren ent- scheiden kann – übernimmt die Kammer die weitere Behandlung der Sache. Der Einzelrichter ist demnach in der Phase bis zum Ablauf der Bedenkfrist auch allein zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen zuständig, ohne dass es hiefür einer Bestätigung der Kammer bedürfte (vgl. Art. 144 Abs. 1 ZPO). Daraus folgt, dass gegen seine diesbezüglichen Verfügungen direkt die Nich- tigkeitsbeschwerde zulässig ist. Auf die im übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (Art. 366 Abs. 1 und Art. 367 Abs. 1 ZPO) ist daher einzutreten. ... 7.– Der Beschwerdeführer ... ist im Ergebnis zu rund vier Fünfteln un- terlegen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ihm daher zu vier Fünf- teln und der Beschwerdegegnerin zum restlichen Fünftel aufzuerlegen. Der Beschwerdeführer hat sodann die Beschwerdegegnerin nach der üblichen Bruchteilsverrechnung im Umfang von drei Fünfteln ihrer berechtigten An- waltskosten prozessual zu entschädigen (Art. 254 Satz 2 i.V.m. Art. 108 und Art. 118 ZPO). Die Beschwerdegegnerin hat keine Honorarvereinbarung eingereicht. Die Prozessentschädigung ist daher ohne Beizug der Anwaltsrechnung nach Er- messen festzusetzen (§ 2 Abs. 1 und Abs. 3 der Verordnung über die Bemes- sung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte vom 16. August 2002 [SHR 173.811]). Der erforderliche Aufwand für die Beschwerdeantwort war angesichts der nicht sehr umfangreichen Beschwerdeschrift relativ be- schränkt. Es rechtfertigt sich daher, unter der Annahme von berechtigten An- waltkosten in der Höhe von ermessensweise Fr. 1'500.– die Prozessentschädi- gung auf Fr. 900.– festzusetzen.