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Anforderungen an eine Beschwerdeschrift – Art. 321 Abs. 1 ZPO. In der Beschwerdeschrift ist ein Antrag zu stellen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. OGE 40/2017/19 vom 16. Juni 2017 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht Sachverhalt Die Klägerin leitete beim Friedensrichteramt ein Schlichtungsverfahren ein und be- antragte aufgrund des Streitwerts den Erlass eines Entscheids. Die Beklagte blieb der Schlichtungsverhandlung unentschuldigt fern. Gleichentags hiess die Frie- densrichterin die Klage gut und eröffnete das Säumnisurteil im Dispositiv. Nach Zustellung der schriftlichen Begründung erhob die nicht vertretene Beklagte Be- schwerde an das Obergericht. In ihrer Beschwerdeschrift schilderte sie im Wesent- lichen eine nach Eröffnung des Urteilsdispositivs geführte Unterredung mit der Friedensrichterin; zudem reichte sie Unterlagen zum Streit ein. Das Obergericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Aus den Erwägungen 1.1. Nach Art. 321 Abs. 1 ZPO muss die Beschwerde eine Begründung ent- halten. Begründen im Sinne der genannten Vorschrift bedeutet aufzeigen, in- wiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Die Begründung im Sinne von Art. 321 Abs. 1 ZPO ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prü- fende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Beschwerde. Fehlt sie, so tritt das obere kantonale Gericht nicht auf die Beschwerde ein. Dasselbe gilt, wenn keine oder nur ungenügende Beschwerdeanträge gestellt werden. Ferner hat die Beschwerde führende Partei einen entsprechenden Antrag zu stellen, wenn sie einen reforma- torischen Entscheid verlangt (vgl. BGer 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.2; 4A_659/2011 vom 7. Dezember 2011 E. 3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375; 137 III 617 E. 4.2.2 S. 618 und E. 6.2 S. 622; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Ha- senböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung [ZPO], 3. A., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 321 N. 15, S. 2637; Hungerbüh- ler/Bucher, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozess- ordnung, Kommentar, 2. A., Zürich/St. Gallen 2016, Art. 321 N. 19, S. 2469). 1.1.1. [...] 1.1.2. Bei Säumnis der beklagten Partei verfährt die Schlichtungsbehörde, wie wenn keine Einigung zu Stande gekommen wäre (Art. 206 Abs. 2 ZPO). Ver- mögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 2'000.– kann die
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Schlichtungsbehörde entscheiden, sofern die klagende Partei einen entsprechen- den Antrag stellt (Art. 212 Abs. 1 ZPO). Das Gericht kann seinen Entscheid ohne schriftliche Begründung eröffnen: (lit. a) in der Hauptverhandlung durch Übergabe des schriftlichen Dispositivs an die Parteien mit kurzer mündlicher Begründung oder (lit. b) durch Zustellung des Dispositivs an die Parteien (Art. 239 Abs. 1 ZPO). Eine schriftliche Begründung ist nachzuliefern, wenn eine Partei dies innert zehn Tagen seit der Eröffnung des Entscheids verlangt (Art. 239 Abs. 2 erster Satz ZPO). Die Beschwerdegegnerin hatte bereits mit dem Schlichtungsgesuch vom 21. No- vember 2016 aufgrund des Streitwerts einen Entscheid der Friedensrichterin ver- langt. Die Beschwerdeführerin anerkennt, dass sie an der Schlichtungsverhand- lung vom 11. Januar 2017 säumig war. Die Beschwerdegegnerin hielt an der Ver- handlung an ihren bereits im Gesuch gestellten Anträgen fest. Die Friedensrichte- rin hat mit Entscheid vom 11. Januar 2017 daher ein Säumnisurteil erlassen. Die- ses wurde ohne schriftliche Begründung, das heisst einzig im Dispositiv eröffnet. Die Begründung des Entscheids wurde am 18. April 2017 nachgeliefert. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde die Unterredung mit der Friedensrichterin schildert, handelt es sich um Umstände, die sich nach der Entscheideröffnung im Dispositiv zugetragen haben und deshalb auf den Entscheid selbst und die nach- trägliche Entscheidbegründung keinen Einfluss mehr haben können (vgl. Spühler/ Dolge/Gehri, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Bern 2010, § 36 N. 178, S. 156; Max Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 1979, S. 362 f.). Sie sind daher auch für das Beschwerdeverfahren unerheblich. Der Beschwerdeführerin wäre es denn auch oblegen, an der Verhandlung vom 11. Januar 2017 ihren Stand- punkt darzulegen und sich gegen die Klage zu wehren. Die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin beschränken sich auf appel- latorische Kritik und gehen auf die Entscheidbegründung nicht ein. Es ist jedoch nicht Sache der Beschwerdeinstanz, mittels der eingereichten Unterlagen allfällige Fehler im angefochtenen Entscheid zu suchen. Vielmehr hätte die Beschwerde- führerin konkret anführen müssen, in welchen Punkten der angefochtene Ent- scheid aus ihrer Sicht unrichtig ist. Ebenfalls fehlt ihrer Eingabe ein konkreter Rechtsmittelantrag. Ein solcher Antrag lässt sich auch nicht aus der mangelhaften Begründung ableiten. 1.2. Zusammengefasst erfüllt die Eingabe vom 8. Mai 2017 die formellen Vo- raussetzungen an eine Rechtsmittelschrift nicht. Demzufolge ist auf die Be- schwerde nicht einzutreten.