2009 1 Art. 179 Abs. 1 ZGB. Anpassung von Unterhaltsbeiträgen an veränderte Verhältnisse (OGE 40/2008/41vom 18. September 2009).
Keine Veröffentlichung im Amtsbericht
Wird der ausländische Ehemann eines in angespannten finanziellen Ver- hältnissen lebenden Ehepaars nach der Aufhebung des gemeinsamen Haus- halts der Quellensteuer unterworfen, so vermindert sich der Unterhalts- beitrag in der Höhe des Quellensteuerabzugs. Dies jedoch nur solange, als die Quellensteuer tatsächlich auch abgezogen wird. Zudem ist eine Nach- schusspflicht für den Fall anzuordnen, dass dem Rekurrenten der Quel- lensteuerabzug ganz oder zum Teil zurückerstattet werden sollte.
Das Kantonsgericht ordnete auf Gesuch der Ehefrau Eheschutzmassnah- men an und verpflichtete den Ehemann, an deren Unterhalt monatliche Beträ- ge von Fr. 950.– zu bezahlen. Der Ehemann verlangte mit einem Änderungs- begehren, von jeglicher Beitragspflicht befreit zu werden, nachdem er als Ausländer auf Grund der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts der Quel- lensteuerpflicht unterworfen worden war. Das Kantonsgericht wies das Be- gehren ab, da sich der Ehemann im Steuerrechtsmittelverfahren hätte wehren können. Das Obergericht hiess den dagegen gerichteten Rekurs teilweise gut.
Aus den Erwägungen:
c) Bei der Bedarfsrechnung ist im Grundsatz der um die Steuern erwei- terte Notbedarf zu erheben. Sind die finanziellen Verhältnisse jedoch eng, so hat die Steuerlast unberücksichtigt zu bleiben. Denn es hätte wenig Sinn, die Steuerlast zum Existenzminimum hinzuzurechnen, dadurch den Unterhalts- beitrag zu senken, womit aber bei der Unterhaltsgläubigerin die Sozialhilfe- kosten um eben diesen Betrag erhöht würden. 1
Demnach haben die Steuern im vorliegenden Fall, wo die finanziellen Verhältnisse offensichtlich eng sind, grundsätzlich unberücksichtig zu blei- ben.
1 BGE 133 III 59 E. 3 mit Hinweisen, u.a. auf BGE 126 III 356 E. 1a aa.
2009 2 aa) Nun befindet sich der Rekurrent aber insoweit in einer besonderen Situation, als er seit der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts der Quellen- besteuerung unterworfen ist. 2 Ihm wird vom Bruttolohn ein prozentualer Be- trag abgezogen, welcher der mutmasslichen Einkommenssteuer der massge- benden Periode entspricht. bb) Die Kritik an der Quellensteuerpraxis kann indessen, so berechtigt sie auch sein mag, nichts daran ändern, dass die entsprechend belastete unter- haltspflichtige Person über die zuviel abgezogenen Beträge nicht verfügen kann. Das ist zwar stossend, aber solange die Praxis – sei es freiwillig, sei es über den Rechtsweg – nicht geändert ist, eine Tatsache, mit der sich die Be- troffenen und das Eheschutzgericht mindestens vorläufig abzufinden haben. Die korrekte Lösung des Problems bestünde wohl darin, dass die Steuer- behörden in einem Fall wie dem vorliegenden von einem Quellensteuerabzug absehen würden. Dadurch würde die Gleichbehandlung mit den andern Steu- erpflichtigen erreicht. Tun die Steuerbehörden dies nicht, so wären sie nöti- genfalls auf dem Rechtsweg dazu zu bringen, wie es das Kantonsgericht als geboten erachtet. Die Verweisung des Rekurrenten auf den steuerlichen Rechtsweg hat zwar einiges für sich. Indessen kann ein solches Verfahren bis zur definitiven Klärung lange dauern. Wird der Rekurrent zu Unterhaltsleistungen verpflich- tet, die ohne Steuerbelastung bemessen werden, so führt die Erfüllung der Un- terhaltspflicht dazu, dass er nicht mehr über sein Existenzminimum verfügen kann. Mit andern Worten hat er gar nicht soviel Nettoeinkommen, wie ihm angerechnet wird. Somit würde er gezwungen, zum Ausgleich des Mankos Sozialhilfe zu beantragen. Das wiederum liefe der Rechtsprechung des Bun- desgerichts zuwider, wonach dem Unterhaltsschuldner das Existenzminimum zu belassen ist und die Unterhaltsgläubigerin ein allfälliges Manko einseitig zu tragen hat. 3 Aus diesem Grund darf diese, vom Kantonsgericht gewählte Lösung, nicht unbesehen zum Zug kommen. Auf der anderen Seite ginge es auch kaum an, den Quellensteuerabzug einfach als gegebene Tatsache hinzunehmen und den Unterhaltsbeitrag ent- sprechend herabzusetzen. Denn dadurch würde der Rekurrent bei einer Ver- minderung oder einem Wegfall der Quellensteuer zu Unrecht begünstigt. cc) Der besonderen Situation des von einem Quellensteuerabzug betrof- fenen Rekurrenten ist daher durch eine spezielle, beide Situationen berück- sichtigende Lösung Rechnung zu tragen.
2 Art. 91 des Gesetzes über die direkten Steuern vom 20. März 2000 (StG, SHR 641.100). 3 135 III 66 ff. mit Hinweisen.
2009 3 Nach Ansicht der Gerichtsmehrheit ist dabei folgendermassen vorzuge- hen: Auf der einen Seite ist die Höhe des Unterhaltsbeitrags im Grundsatz oh- ne den Quellensteuerabzug, also auf der Basis des zwar nicht verfügbaren, aber an und für sich gebotenen Nettoeinkommens des Rekurrenten zu berech- nen. Auf der andern Seite ist mindestens einstweilen eine Verminderung des Beitrags in der Höhe des Quellensteuerabzugs zuzulassen, also auf das tat- sächlich verfügbare Nettoeinkommen abzustellen. Das darf aber nur so lange gelten, als die Quellensteuer vom Bruttolohn des Rekurrenten tatsächlich ab- gezogen wird. Zudem ist eine Nachschusspflicht bis zur Höhe des grundsätz- lich geschuldeten Beitrags für den Fall anzuordnen, dass dem Rekurrenten der Quellensteuerabzug ganz oder zum Teil zurückerstattet werden sollte. In diesem Sinn ist die angefochtene Verfügung zu ändern. Der Rekurrent ist zudem zu verpflichten, die Rekursgegnerin jeweils umgehend über die er- haltenen Rückerstattungen umfassend zu informieren und ihr die entspre- chenden Belege zur Verfügung zu stellen. Dementsprechend ist der Rekurs teilweise gutzuheissen. Nach der Auffassung der Gerichtsminderheit wäre nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen, wie hoch die Quellensteuer monatlich effektiv ausfällt; es bliebe also unbeachtlich, dass die Steuerbehörde während der Bezugsperi- ode regelmässig zu hohe Steuerforderungen erhebt und erst danach Rückver- gütungen gewährt. Diese effektive Quellensteuer wäre – als Lohnabzug – für die Unterhaltsberechnung vorab vom Bruttoeinkommen abzuziehen. Auch nach Ansicht der Gerichtsminderheit wäre demnach die angefochtene Verfü- gung abzuändern und der Rekurs teilweise gutzuheissen.