2007 1 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht.
Art. 165 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO. Anforderungen an die Begründung in der Klageschrift (OGE 40/2006/31 vom 3. August 2007)
Auf eine Klage ist nur dann nicht einzutreten, wenn sowohl die Klage- schrift als auch die innert Frist verbesserte Rechtsschrift eine Fortführung des Hauptverfahrens nicht ermöglicht, das heisst, der Beklagte nicht in der Lage ist, auf die Klage zu antworten.
Aus den Erwägungen:
2.– Das Kantonsgericht trat auf die Klage der Rekurrentin nicht ein, da diese – trotz entsprechender gerichtlicher Aufforderung – keine genügend substantiierte Klageschrift eingereicht habe. a) Die Parteien haben die rechtserheblichen Tatsachen nicht nur in den Grundzügen, sondern so detailliert und präzise darzulegen, dass eine recht- liche Subsumtion möglich ist und über die rechtserheblichen Tatsachen Be- weis abgenommen werden kann. Wie weit ein Sachverhalt zu substantiieren ist, damit er unter die Bestimmungen des materiellen Rechts subsumiert wer- den kann, bestimmt sich nach Bundesrecht. Die jeweiligen Anforderungen ergeben sich einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Be- stimmung und andererseits aus dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei. Bestreitet der Prozessgegner das Vorbringen der behauptungsbelasteten Par- tei, kann diese gezwungen sein, die rechtserheblichen Tatsachen nicht nur in den Grundzügen, sondern so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen werden kann (BGE 127 III 368 E. 2b). In welcher Form und bis zu welchem Zeitpunkt die Klage zu substantiie- ren ist, entscheidet das kantonale Prozessrecht. Gemäss Art. 165 Abs. 1 Ziff. 3 der Zivilprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 3. Sep- tember 1951 (ZPO, SHR 273.100) soll bereits die Klageschrift das Tatsäch- liche des Falls in übersichtlicher Darstellung enthalten. Damit werden jedoch keine übertriebenen Anforderungen an die Substantiierung gestellt. Setzt sich eine Forderung aus verschiedenen Rechnungsposten zusammen, so sind je- denfalls die einzelnen Positionen aufzuführen, wobei sich allerdings die Be- gründung in der Klageschrift vorerst auf die wesentlichen Positionen be- schränken kann. Nötigenfalls kann die Substantiierung in der Hauptverhand- lung ergänzt werden (Art. 171 Abs. 1 sowie Art. 177 ZPO; Annette Dolge,
2007 2 Der Zivilprozess im Kanton Schaffhausen im erstinstanzlichen ordentlichen Verfahren, Diss. Zürich 2001, S. 116 f. und S. 218). Genügt die Klageschrift den gesetzlichen Anforderungen nicht, so ist der Klägerin Gelegenheit zur Verbesserung zu geben. Erfolgt innert Frist keine Verbesserung, ist gemäss Art. 169 Abs. 1 ZPO auf die ungenügenden Vorbringen abzustellen. Soweit eine Klageschrift jedoch Gültigkeitserfordernisse (wie zum Beispiel Angabe des Rechtsbegehrens oder minimale Begründung der Klage) nicht erfüllt und innert angesetzter Frist keine Verbesserung erfolgt, kann auf die Klage nicht eingetreten werden (Dolge, S. 192). Indes ist auf eine Klage nur dann nicht einzutreten, wenn sowohl die Klageschrift als auch die innert Frist verbesserte Rechtsschrift eine Fortführung des Hauptverfahrens nicht ermöglicht, das heisst, der Beklagte nicht in der Lage ist, auf die Klage zu antworten. Die blo- sse Erschwerung der Klagebeantwortung genügt nicht, vorausgesetzt ist viel- mehr deren Unmöglichkeit (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürche- rischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, § 113 N. 14, S. 416; ZR 1994 Nr. 19, S. 86 f. mit Hinweis). b) Vorliegend ordnete das Kantonsgericht mit Verfügung vom 10. Janu- ar 2006 einen Schriftenwechsel an. Dies ist nicht zu beanstanden. Am 1. März 2006 reichte die Rekurrentin ihre Klageschrift ein. Diese wurde vom Beklag- ten mit Eingabe vom 10. Mai 2006 beantwortet. Das Kantonsgericht teilte der Rekurrentin daraufhin mit, dass ihre Klageschrift nicht genügend substantiiert sei, und gab ihr Gelegenheit zur Verbesserung. Für den Säumnisfall drohte es an, dass auf die Klage nicht eingetreten werde. Die Rekurrentin erklärte dem Kantonsgericht mit Schreiben vom 29. Juni 2006, die im Recht liegende Kla- geschrift genüge für die Weiterinstruktion des Verfahrens, weshalb die mit der Verbesserungsaufforderung verbundene Säumnisdrohung nicht zulässig sei. Gleichzeitig ersuchte die Rekurrentin um Vorladung zur Hauptverhand- lung. Die Auffassung der Rekurrentin trifft zu: In der Klageschrift vom 1. März 2006 machte diese geltend, zwischen ihr und dem Beklagten habe ein Arbeitsvertrag bestanden. Den schriftlich abgeschlossenen Arbeitsvertrag reichte sie ins Recht. Gestützt auf diesen Arbeitsvertrag verlangt die Re- kurrentin vom Beklagten den Betrag von insgesamt Fr. 29'793.–. Wie sich diese Forderung im Einzelnen zusammensetzt, legt die Rekurrentin in der Ziff. 4 ihrer Klageschrift dar. Die einzelnen Rechnungsposten sind zwar un- vollkommen substantiiert, jedoch ermöglichen die vorhandenen Angaben dem Beklagten durchaus eine Stellungnahme, und zwar sowohl in Bezug auf den Rechtsgrund der Forderung als auch bezüglich der einzelnen Posten. In der Behauptung unter Position Ziff. 4.1 ist klar und unmissverständlich die Auf- fassung der Rekurrentin erkennbar, dass der Beklagte die Kassen-, Bank- und Wagenbücher nicht korrekt geführt und die Abrechnungen nicht korrekt er-
2007 3 stellt habe, das heisst fahrlässig oder vorsätzlich seine diesbezügliche Pflicht aus dem Arbeitsvertrag schlecht erfüllt habe (Vertragsverletzung, Verschul- den). Aus diesem Umstand sei der Rekurrentin ein Schaden von Fr. 5'000.– entstanden, weil sie dadurch Zusatzdienstleistungen eines Treuhandbüros ha- be in Anspruch nehmen müssen (Schaden, Kausalzusammenhang). Gleiches gilt für die Behauptung unter Ziff. 4.2. Dort ist die Rekurrentin der Auffas- sung, dass ihr durch die schlechte Erfüllung der Vertragspflichten des Beklag- ten ein weiterer Schaden von Fr. 7'000.– entstanden sei, weil sie für die "Auf- räumung des Schadensplatzes" des Beklagten, das heisst für die Behebung der vom Beklagten zu verantwortenden Fehler, zusätzliche Kosten für die Orga- nisation im Betrieb und für Personal habe aufwenden müssen. Welche Ver- tragspflichten der Beklagte angeblich schlecht erfüllt haben soll, ergibt sich aus den Ziff. 3a – 3k der Klageschrift. Aus der Behauptung unter Position Ziff. 4.6 ist sodann die Auffassung der Rekurrentin ersichtlich, dass der Be- klagte verschiedenen Mitarbeitern der Rekurrentin fahrlässig oder vorsätzlich zuviel Lohn ausbezahlt habe, weil er deren Guthaben falsch berechnet habe (Vertragsverletzung, Verschulden). Dadurch sei ihr ein Schaden von Fr. 3'300.– entstanden (Schaden, Kausalzusammenhang). Schliesslich be- hauptet die Rekurrentin, der Beklagte habe für sich selber fahrlässig oder vor- sätzlich zuviel Provisionen berechnet (Vertragsverletzung, Verschulden), wo- durch ihr ein Schaden von Fr. 400.– entstanden sei (Schaden, Kausal- zusammenhang). Davon, dass die Positionen unter den Ziff. 4.3, 4.4, 4.5 und 4.7 nicht genügend substantiiert seien, ging die Vorinstanz im angefochtenen Beschluss nicht aus. Die dort gemachten Ausführungen ermöglichen es dem Beklagten denn auch ohne weiteres, darauf zu antworten. Auch wenn die Klageschrift der Rekurrentin alles andere als perfekt be- zeichnet werden kann, hat diese damit ihre wesentlichen Prozessstandpunkte einstweilen hinreichend dargetan, so dass der Beklagte in der Lage war, auf die Klage zu antworten. Dies hat er mit Eingabe vom 10. Mai 2006 denn auch getan. c) Nach dem Gesagten erfüllt die Klageschrift der Rekurrentin vom 1. März 2006 das Gültigkeitserfordernis der minimalen Begründung der Kla- ge (Art. 165 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO). Damit liegt der Substantiierungsauflage des Kantonsgerichts vom 6. Juni 2006 hinsichtlich der an die Klagebegründung zu stellenden Anforderungen ein zu strenger Massstab zugrunde. Es kann der Rekurrentin somit nicht zur Last gelegt werden, dass sie dieser nicht gefolgt ist. Die Vorinstanz ist in dieser Situation anzuweisen, auf die Klage der Re- kurrentin einzutreten und die Parteien zur Hauptverhandlung vorzuladen. Der Rekurs erweist sich als begründet; er ist gutzuheissen.