2006 1 Art. 136 Abs. 2 ZPO, Art. 152, Art. 165 Abs. 2 und Art. 230 ZPO; Art. 144 und Art. 145 Abs. 1 EG ZGB. Grenzen der Herausgabepflicht; Ordnungsbusse (OGE 40/2006/15 vom 8. September 2006)
Keine Veröffentlichung im Amtsbericht.
Eine Partei handelt weder pflichtwidrig noch ungebührlich, wenn sie sich weigert, dem Richter an der Hauptverhandlung den sie betreffenden Strafbefehl herauszugeben. Die Voraussetzungen für die Auferlegung einer Ordnungsbusse sind damit nicht gegeben.
In einem Forderungsprozess betreffend Schadenersatz aus unerlaubter Handlung forderte das Kantonsgericht den Anwalt des Beklagten auf, dem Gericht den schriftlich begründeten Strafbefehl seines Klienten auszuhändi- gen. Der Anwalt verweigerte die Herausgabe, worauf ihn das Gericht mit ei- ner Ordnungsbusse von Fr. 800.– belegte, ihm die Kosten dieses Beschlusses überband und ihn verpflichtete, die durch sein trölerisches Verhalten ver- ursachten Kosten von Fr. 1'500.– der Staatskasse und von Fr. 500.– der Klä- gerin zu ersetzen. Hiegegen rekurrierte der Anwalt an das Obergericht. Dieses hiess den Rekurs gut.
Aus den Erwägungen:
2.– Gemäss Art. 136 Abs. 2 der Zivilprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 3. September 1951 (ZPO, SHR 273.100) sind die Gerichte befugt, die Parteien, die Vertreter und Dritte, welche am Verfahren beteiligt sind, wegen pflichtwidrigen oder ungebührlichen Verhaltens mit Ordnungs- busse bis Fr. 1'000.– zu belegen (Verbot der Trölerei). Ausserdem werden dem Fehlbaren die durch sein Verhalten verursachten Kosten auferlegt. Dem- nach ist vorliegend zu prüfen, ob sich der Rekurrent, indem er die Herausgabe des begründeten Strafbefehls verweigerte, pflichtwidrig oder ungebührlich verhalten hat. a) Das Kantonsgericht begründete die angefochtene Ordnungsbusse da- mit, dass die Parteien bereits vor dem Friedensrichter verpflichtet seien, die in ihren Händen liegenden Urkunden, welche sie im Prozess geltend machen wollen, vorzulegen. Zuwiderhandlungen würden mit Ordnungsbusse ge- ahndet. Zudem seien beim Einreichen der Klageschrift gemäss Art. 165
2006 2 Abs. 2 ZPO Urkunden, die sich in den Händen der Parteien befinden, in Ur- schrift und, soweit dies nicht möglich sei, in Abschrift beizulegen. Sodann könne gemäss Art. 145 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung des Schwei- zerischen Zivilgesetzbuches vom 27. Juni 1911 (EG ZGB, SHR 210.100) je- dermann die Einsicht einer Privaturkunde verlangen, der nach dem Inhalt der Urkunde als Beteiligter erscheine und ein Interesse an der Einsichtnahme glaubhaft mache. Demnach bestehe eine Vorlegungspflicht auch ausserhalb eines Prozesses oder im Hinblick auf einen zukünftigen Prozess, um die Rechtslage und das Prozessrisiko beurteilen zu können. Der Rekurrent sei vorliegend aufgrund der vorgenannten Bestimmungen sehr wohl und sogar unabhängig von diesem Verfahren verpflichtet, den Strafbefehl vorzulegen. Dasselbe müsse erst recht für den laufenden Zivilprozess gelten, seien die Klägerin und auch das Gericht in diesem Stadium weiterhin darauf angewie- sen, die Rechtslage und das Prozessrisiko einschätzen zu können. Gerade im Hinblick auf einen allfälligen Vergleichsvorschlag zur Vermeidung eines mit weiteren Umtrieben und Kosten verbundenen Beweisverfahrens stellten die Feststellungen des Untersuchungsrichters zum Deliktsbetrag eine äusserst wichtige Beurteilungsgrundlage dar. Auf seine Stellung als anwaltlicher Ver- treter und Wahrer der Interessen des Beklagten oder gar auf das Anwalts- geheimnis könne sich der Rekurrent nicht berufen. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass das Kantonsgericht die Herausgabe des Strafbefehls di- rekt von der Strafverfolgungsbehörde herausverlangen könne. In jedem Fall führe die verweigerte Herausgabe des Strafbefehls zu einer unnötigen und sinnlosen Verzögerung des Verfahrens, weshalb das Verhalten des Rekurren- ten als trölerisch zu bezeichnen sei. b) Das Schaffhauser Prozessrecht begründet keine umfassende pro- zessuale Editionspflicht zu Beweiszwecken. Gemäss Art. 230 ZPO bestimmt sich die Pflicht zur Vorlegung von Urkunden vielmehr nach den Vorschriften des Privatrechts. Die Vorlegungspflicht ergibt sich damit hauptsächlich aus Bundesrecht; für kantonales Privatrecht bleibt in bundesrechtlichen An- gelegenheiten wenig Raum. Im Schaffhauser Zivilprozess besteht demzufolge die prozessuale Editionspflicht nur, wenn auch eine materiell-rechtliche Her- ausgabepflicht besteht (Annette Dolge, Der Zivilprozess im Kanton Schaff- hausen im erstinstanzlichen ordentlichen Verfahren, Diss. Zürich 2001, S. 286 f.). Im Unterschied dazu sieht zum Beispiel im Kanton Zürich das Prozess- recht selbst eine umfassende prozessuale Editionspflicht zu Beweiszwecken vor (vgl. § 183 des Gesetzes über den Zivilprozess vom 13. Juni 1976 [ZPO ZH, LS 271]). Die Vorinstanz beruft sich vorliegend zu Recht nicht auf eine vom Bun- desrecht statuierte Herausgabepflicht; eine solche ist denn auch nicht ersicht- lich. Gemäss der kantonalen Vorschrift von Art. 145 Abs. 1 EG ZGB kann
2006 3 zwar unter bestimmten Voraussetzungen Einsicht in eine Privaturkunde ver- langt werden, beim vorliegend in Frage stehenden Strafbefehl handelt es sich aber nicht um eine Privaturkunde; dieser ist vielmehr eine Strafakte, mithin eine amtliche Akte. Das Einsichtsrecht bezüglich einer solchen ist in Art. 144 EG ZGB i.V.m. den Art. 8a und 8b des Gesetzes über die Organisation der Regierungs- und Verwaltungstätigkeit vom 18. Februar 1985 geregelt (Or- ganisationsgesetz, SHR 172.100; vgl. auch § 5 der Verordnung des Ober- gerichts über die Archivierung der Akten im Strafverfahren vom 26. August 1988 [SHR 320.111] und für noch nicht abgeschlossene Verfahren Art. 34 der Strafprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 15. Dezember 1986 [StPO, SHR 320.100]). Aus diesen Bestimmungen kann jedoch für die vom Rekurrenten vertretene Partei keine Herausgabepflicht abgeleitet werden. Demzufolge ergibt sich auch aus kantonalem Privatrecht keine materiell- rechtliche Herausgabepflicht; eine solche wäre jedoch – wie erwähnt – Vor- aussetzung für eine prozessuale Editionspflicht. Die vom Rekurrenten ver- tretene Partei wäre somit im Rahmen des Beweisverfahrens – das eigentliche Editionsverfahren folgt nach dem Beweisabnahmebeschluss und ist Teil des Beweisverfahrens – nicht verpflichtet, den vorliegend in Frage stehenden be- gründeten Strafbefehl herauszugeben. Zwar bestimmt Art. 165 Abs. 2 ZPO für das Hauptverfahren, dass Urkunden, die sich in den Händen der Parteien befinden, in Urschrift und, soweit dies nicht möglich ist, in Abschrift bei- zulegen sind. Art. 165 Abs. 2 ZPO ist jedoch lediglich eine Ordnungs- vorschrift und statuiert keine umfassende prozessuale Editionspflicht (Dolge, S. 287). Das in Art. 152 ZPO statuierte Vorlegungsgebot bezieht sich sodann lediglich auf das Sühneverfahren und findet im gerichtlichen Verfahren keine Anwendung. Es ist somit nicht ersichtlich, inwiefern die vom Rekurrenten vertretene Partei verpflichtet gewesen wäre, an der Hauptverhandlung den Strafbefehl herauszugeben. Im übrigen geht aus dem Protokoll der Haupt- verhandlung nicht hervor, dass die X. AG überhaupt einen entsprechenden Editionsantrag gestellt hat. Die im vorliegenden Verfahren anwendbare Ver- handlungsmaxime gebietet dies aber. Besteht für die vom Rekurrenten vertretene Partei in Bezug auf den Strafbefehl keine Herausgabepflicht, hat der Rekurrent, indem er sich weiger- te, diesen dem Gericht herauszugeben, nicht pflichtwidrig gehandelt. Auch ein ungebührliches Verhalten wurde durch diese Weigerung allein nicht be- gründet. Demnach sind die Voraussetzungen für die Auferlegung einer Ord- nungsbusse nicht gegeben. Selbstredend können dem Rekurrenten in dieser Situation auch keine Verfahrenskosten auferlegt werden.