2005 1 Art. 54, Art. 55 und Art. 255 ZPO. Wiederherstellung einer Frist im Ein- verständnis der Gegenpartei; Kostenfolge (OGE 40/2005/6 vom 17. Juni 2005)
Keine Veröffentlichung im Amtsbericht.
Versäumt eine Partei eine Frist, so hat das Gericht nicht schon vor Ein- gang eines Wiederherstellungsgesuchs von Amts wegen bei der Gegenpartei nachzufragen, ob sie auf die Anwendung der Säumnisfolgen verzichte (E. 2c). Ist infolge der Säumnis bereits ein Erledigungsentscheid ergangen, so kann mit dem hiegegen zur Verfügung stehenden Rechtsmittel auch das Ge- such um Wiederherstellung der versäumten Frist gestellt werden; bei dessen Gutheissung wird der Erledigungsentscheid aufgehoben (E. 2d). Wird bei grobfahrlässiger Säumnis die Frist aufgrund des Einverständ- nisses der Gegenpartei mit dem Rechtsmittelentscheid wiederhergestellt, so sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens dem Rechtsmittelkläger aufzuerle- gen, hat dieser doch das Rechtsmittelverfahren letztlich unnötig verursacht (E. 3).
Die Eheleute H.T. und S.T. reichten beim Kantonsgericht Schaffhausen das gemeinsame Begehren auf Ehescheidung ein. Das Kantonsgericht setzte ihnen Frist an, um konkrete Anträge zu den Scheidungsfolgen sowie ver- schiedene Unterlagen einzureichen; dabei wurde ihnen angedroht, dass im Säumnisfall auf das gemeinsame Scheidungsbegehren nicht eingetreten wür- de. H.T. liess sich innert Frist nicht vernehmen. Die Kammervorsitzende des Kantonsgerichts trat in der Folge auf das gemeinsame Begehren auf Ehe- scheidung nicht ein. Hiegegen rekurrierte H.T. ans Obergericht; er reichte un- ter anderem ein Schreiben der Vertreterin von S.T. ein, wonach diese mit der Wiederherstellung der Frist, die H.T. unbenutzt habe verstreichen lassen, ein- verstanden sei. Das Obergericht hiess den Rekurs gut.
Aus den Erwägungen:
2.– a) Gemäss Art. 160b der Zivilprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 3. September 1951 (ZPO, SHR 273.100) muss das schrift- liche Begehren auf Ehescheidung unter anderem eine vollständige oder teil- weise Vereinbarung über die Scheidungsfolgen mit den nötigen Belegen so-
2005 2 wie bei Teileinigung die durch das Gericht zu beurteilenden Scheidungs- folgen enthalten (Abs. 1 Ziff. 3 und Ziff. 4). Entspricht der Inhalt den gesetz- lichen Anforderungen nicht oder sind die vorgeschriebenen Belege nicht bei- gefügt, setzt das Gericht den Parteien eine kurze Frist an zur Verbesserung (Abs. 2). Dabei hat es nach Art. 53 ZPO die Folgen der Nichtbeachtung der Frist festzusetzen und den Parteien mitzuteilen (Abs. 1). Die Androhung soll nicht weitergehen, als der Gang des Prozesses es erheischt (Abs. 2). Gemäss Art. 54 ZPO hat der Richter auf die Säumnisfolgen von Amtes wegen zu erkennen (Satz 1). Verzichtet die Gegenpartei, soweit sie dabei be- teiligt ist, auf die Anwendung der Säumnisfolgen, so kann das Gericht davon Umgang nehmen (Satz 3). Nach Art. 55 ZPO kann auf Antrag der säumigen Partei auch ohne Einwilligung der Gegenpartei eine versäumte Frist wieder- hergestellt werden, wenn der Partei oder ihrem Vertreter keine grobe Nach- lässigkeit zur Last fällt (Abs. 1). Das Wiederherstellungsgesuch ist spätestens zehn Tage nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen (Abs. 2). b) Die Parteien haben dem Kantonsgericht mit dem gemeinsamen Scheidungsbegehren weder eine vollständige oder teilweise Vereinbarung über die Scheidungsfolgen noch Anträge zu den Scheidungsfolgen überhaupt noch die erforderlichen Belege eingereicht. Das Gericht hat ihnen daher zu Recht eine Frist zur entsprechenden Verbesserung angesetzt. Da die ver- langten Angaben und Belege für die Fortsetzung des Verfahrens unabdingbar waren (vgl. Art. 111 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 3 des Schweizerischen Zivil- gesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]), war die mit der Frist- ansetzung verbundene Androhung, im Säumnisfall auf das gemeinsame Scheidungsbegehren nicht einzutreten, durchaus angemessen. Der Rekurrent hat sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen lassen, die erforderlichen Angaben und Belege demnach nicht eingereicht. Von daher gesehen ist die Vorinstanz grundsätzlich zu Recht auf das Scheidungsbegeh- ren nicht eingetreten. c) Der Rekurrent macht jedoch geltend, die Vorinstanz hätte nach Ab- lauf der Frist ohne weiteres bei der Gegenpartei nachfragen können, ja müs- sen, ob diese auf die Anwendung der Säumnisfolgen verzichte. Mit der vor- schnellen Abschreibung des Verfahrens habe sie beiden Parteien die Möglich- keit verbaut, durch Anwendung von Art. 54 oder Art. 55 ZPO das Verfahren weiterzuführen, was letztlich einer Verweigerung des rechtlichen Gehörs gleichkomme. Das Gesetz schreibt nicht, zumindest nicht ausdrücklich vor, dass das Gericht bei Säumnis einer Partei von sich aus, d.h. von Amts wegen die Stel- lungnahme der Gegenpartei einhole. Selbst wenn sich aus der prozessualen Regelung sinngemäss eine Pflicht zur Anhörung der Gegenpartei ableiten las-
2005 3 sen sollte, hätte sich das Gericht jedenfalls nicht zwingend schon vor Eingang eines Gesuchs um Wiederherstellung der versäumten Frist an die Gegenpartei zu wenden. Dies folgt daraus, dass ein Verzicht auf die Anwendung der Säumnisfolgen bzw. eine Fristwiederherstellung grundsätzlich nur zu prüfen ist, wenn die säumige Partei dazu die Initiative ergreift (vgl. Art. 55 Abs. 2 ZPO). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz nach der Säumnis des Rekurrenten nicht zunächst die Gegenpartei angehört hat. d) Ist – wie hier – infolge der Säumnis bereits ein Erledigungsentscheid ergangen, so kann mit dem hiegegen zur Verfügung stehenden Rechtsmittel insbesondere auch das Gesuch um Wiederherstellung der versäumten Frist gestellt werden. Liegen die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung vor, kann demnach auch ein verfahrenserledigender Endentscheid aufgehoben werden, der schon mitgeteilt worden ist (Annette Dolge, Der Zivilprozess im Kanton Schaffhausen im erstinstanzlichen ordentlichen Verfahren, Diss. Zü- rich 2001, S. 374, mit Hinweisen). Angesichts seiner Begründung ist der vor- liegende Rekurs zumindest sinngemäss (auch) als ein solches Wiederherstel- lungsgesuch zu betrachten. Der Rekurrent macht geltend, er könne kaum lesen und habe deshalb das fristansetzende Schreiben des Kantonsgerichts nicht verstehen können. Im- merhin habe er versucht, beim Arbeitersekretariat einen Termin zu erhalten, was jedoch misslungen sei, weil er nicht richtig habe erklären können, worum es gehe, bzw. nicht gemerkt habe, dass ihm eine Frist angesetzt worden sei. So sei er ... von der angefochtenen Verfügung, die er ebenfalls nicht verstan- den habe, überrascht worden. Immerhin habe er nun eine Besprechung auf dem Arbeitersekretariat vereinbaren können, wo er umgehend an einen An- walt verwiesen worden sei. Der geschilderte Sachverhalt mag den Rekurrenten in der Tat aus subjek- tiven Gründen davon abgehalten haben, fristgemäss zu handeln. Dieses Hin- dernis ist sodann mit Blick auf das spezifische Unvermögen des Rekurrenten jedenfalls nicht vor Erhalt der angefochtenen Verfügung weggefallen. Das Wiederherstellungsgesuch wurde somit ... wie der Rekurs als solcher recht- zeitig gestellt. Allerdings war das Schreiben des Kantonsgerichts grundsätzlich ohne weiteres als amtliche Sendung erkennbar. Es wäre zumutbare Pflicht des Re- kurrenten gewesen, sich unverzüglich über dessen Inhalt zu erkundigen. Un- terliess er es aber, sich den Brief innert nützlicher Frist vorlesen bzw. erklären zu lassen, so ist ihm das als grobe Nachlässigkeit anzurechnen (vgl. ZR 1985 Nr. 63, E. 3). Die Frist kann daher nur im Einverständnis der Gegenpartei wiederhergestellt werden. Dieses wurde inzwischen erteilt.
2005 4 Fällt dem Gesuchsteller ein grobes Verschulden zur Last und ist die Ge- genpartei mit der Wiederherstellung einverstanden, so liegt es im pflicht- gemässen Ermessen des Richters, die Säumnisfolgen anzuwenden oder davon abzusehen ("kann"-Formulierung in Art. 54 Satz 3 ZPO; vgl. Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, § 199 N. 82, S. 733 f., mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall ist kein überwie- gendes öffentliches Interesse ersichtlich, welches einer Weiterführung des Scheidungsverfahrens entgegenstünde. Letztlich sind nur die Parteien selber betroffen. Diese sind angesichts des gemeinsamen Scheidungsbegehrens grundsätzlich beide daran interessiert, das Verfahren fortsetzen zu können und das Begehren nicht – wie es prinzipiell ohne weiteres möglich wäre – neu einreichen zu müssen. e) Es rechtfertigt sich daher, entsprechend der Einverständniserklärung der Rekursgegnerin von der Anwendung der Säumnisfolgen Umgang zu nehmen, d.h. dem Rekurrenten die versäumte Frist wiederherzustellen. Das Kantonsgericht wird beiden Parteien die Frist zur Einreichung einer Schei- dungskonvention bzw. der Anträge zu den Scheidungsfolgen und der er- forderlichen Belege neu anzusetzen haben. Der Rekurs erweist sich in diesem Sinn als begründet. 3.– Die Verfahrenskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 254 Satz 1 ZPO). Von einer Partei unnötig verursachte Ko- sten sind ihr jedoch ohne Rücksicht auf den Ausgang des Prozesses aufzu- erlegen (Art. 255 ZPO). Anlass für das Rekursverfahren war die grobfahrlässige Säumnis des Re- kurrenten. Es wurde somit von diesem letztlich unnötig verursacht. Die Kos- ten des Rekursverfahrens sind daher dem Rekurrenten aufzuerlegen. ...