2005 1 Art. 269 ZPO. Unentschuldigtes Ausbleiben des Klägers von der Haupt- verhandlung im familienrechtlichen Verfahren (OGE 40/2005/35 vom 28. Oktober 2005)
Keine Veröffentlichung im Amtsbericht.
Geltend gemachte Zugsverspätung genügt nicht als Entschuldigung für ein Ausbleiben von der Gerichtsverhandlung.
Aus den Erwägungen:
2.– In familienrechtlichen Verfahren haben die Parteien zur Haupt- verhandlung grundsätzlich persönlich zu erscheinen (Art. 269 Abs. 1 der Zivilprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 3. September 1951 [ZPO, SHR 273.100]). Die Parteien werden zur Hauptverhandlung unter der Androhung vorgeladen, dass im Fall unentschuldigten Ausbleibens des Klä- gers auf die Klage nicht eingetreten und im Fall unentschuldigten Ausblei- bens des Beklagten Anerkennung der tatsächlichen Klagegründe und Verzicht auf Einreden angenommen würde (Abs. 2). Gilt aufgrund des Bundesrechts der Untersuchungsgrundsatz, wird der Beklagte unter der Androhung vorge- laden, dass bei unentschuldigtem Ausbleiben nach Aktenlage entschieden würde (Abs. 3). a) Mit Vorladung vom 27. Mai 2005 wurde der Rekurrent vorschrifts- gemäss auf den 28. Juni 2005, um 8.45 Uhr, zur Hauptverhandlung vorgela- den unter der Androhung, dass im Fall seines unentschuldigten Ausbleibens auf die Klage nicht eingetreten würde. Der Rekurrent erschien nicht zur Hauptverhandlung. Zu Verhandlungsbeginn rief der Rekurrent in der Ge- richtskanzlei des Kantonsgerichts an und teilte mit, er sei aufgrund einer Pan- ne bei der SBB im Zug stecken geblieben und komme nicht weiter. Alsdann wurde das Telefongespräch unterbrochen. Gleichentags, um 12.49 Uhr, übermittelte der Rekurrent dem Kantonsgericht eine Eingabe per Telefax, in der er unter anderem ebenfalls erklärte, er habe wegen Schwierigkeiten mit dem öffentlichen Verkehr nicht zum vereinbarten Gerichtstermin erscheinen können. Am 30. Juni 2005 teilte der Rekurrent dem zuständigen Gerichts- schreiber sodann telefonisch mit, er sei am Tag der Hauptverhandlung über Deutschland gefahren. In Koblenz habe er dann den Anschlusszug verpasst und habe deshalb nicht zur Hauptverhandlung erscheinen können.
2005 2 Im Rekursverfahren reichte der Rekurrent eine Bescheinigung der SBB ein, wonach am 28. Juni 2005 der Zug 8526 von Baden mit einer Verspätung von 10 Minuten in Koblenz eingetroffen sei (planmässige Ankunft: 7.44 Uhr). Dementsprechend habe der Anschluss an den Zug 8118 nach Waldshut mit Abfahrt um 7.47 Uhr nicht hergestellt werden können. b) Zwar erscheint – angesichts der Bescheinigung der SBB – die vom Rekurrenten geltend gemachte Zugsverspätung als glaubhaft, dennoch ist vor- liegend nicht zu beanstanden, dass das Kantonsgericht mit Beschluss vom 28. Juni 2005 auf die Klage nicht eingetreten ist: Die Parteien haben im Pro- zess Treu und Glauben zu beachten. Daher genügt nicht jede Entschuldigung für ein Ausbleiben von der Gerichtsverhandlung. Krankheit oder Unfall stel- len mit Sicherheit eine genügende Entschuldigung dar. Demgegenüber ist es grundsätzlich Sache der Parteien, rechtzeitig an einer Gerichtsverhandlung zu erscheinen. Sie müssen ihre Anreise dementsprechend planen. Dabei sind im öffentlichen Verkehr Verspätungen von wenigen Minuten vorhersehbar und einzukalkulieren. Der Rekurrent nahm in Aarau den Zug Richtung Koblenz mit Abfahrt um 7.03 Uhr. Dieser kommt in Koblenz planmässig um 7.44 Uhr an. Der Anschlusszug Richtung Schaffhausen verlässt Koblenz bereits um 7.47 Uhr und kommt um 8.43 Uhr in Schaffhausen an. Damit verblieben dem Rekurrenten zum Umsteigen in Koblenz lediglich drei Minuten. Dies ist äus- serst knapp bemessen, so dass es für den Rekurrenten vorhersehbar war, dass er – schon bei einer minimalen Verspätung – den Anschlusszug verpassen könnte. Der Rekurrent hätte deshalb diese Zugsverbindung nicht wählen dür- fen, dies umso mehr, als ihm klar sein musste, dass er – auch bei planmässig verlaufender Zugsfahrt – zur Gerichtsverhandlung, die um 8.45 Uhr angesetzt war, kaum rechtzeitig erscheinen würde, ist doch in Schaffhausen zunächst die Passkontrolle zu durchlaufen und alsdann ein Fussmarsch von gegen 5 Minuten zum Gerichtsgebäude zurückzulegen. Dagegen wäre es dem Rekurrenten ohne weiteres möglich und auch zu- mutbar gewesen, in Aarau den Zug Richtung Zürich mit Abfahrt um 6.32 Uhr zu nehmen. In Zürich hätte er sodann in den Zug Richtung Schaffhausen um- steigen müssen, wofür er rund 20 Minuten Zeit gehabt hätte. Er wäre alsdann um 7.50 Uhr in Schaffhausen angekommen, so dass er mit Sicherheit recht- zeitig zur Hauptverhandlung hätte erscheinen können. Entgegen der Auf- fassung des Rekurrenten hätte er also keineswegs bereits am Vortag nach Schaffhausen reisen müssen. In dieser Situation vermag die vom Rekurrenten geltend gemachte Zugsverspätung als Entschuldigung für das Nichterscheinen an der Hauptverhandlung nicht zu genügen.