2001 1 Art. 29 Abs. 3, Art. 166, Art. 167 Abs. 1 und Art. 170 Abs. 1 IPRG; Art. 285 ff. SchKG. Anerkennung eines ausländischen Konkursdekrets für eine schweizerische Anfechtungsklage (OGE 40/2001/9 vom 31. De- zember 2001 i.S. S. GmbH in Gesamtvollstreckung)
Veröffentlichung im Amtsbericht
Die Übereinkunft schweizerischer Kantone mit dem Königreich Sachsen über gleichmässige Behandlung der gegenseitigen Staatsangehörigen in Kon- kursfällen steht der Anerkennung eines Konkursdekrets aus dem deutschen Bundesland Sachsen nicht entgegen (E. 2b). Ein ausländisches Konkursdekret kann insbesondere im Rahmen einer isolierten Anfechtungsklage vorfrageweise anerkannt werden, solange dar- über nicht in einem formellen Anerkennungsverfahren entschieden worden ist (E. 2c und d). Ist bereits ein Anerkennungsverfahren hängig, so kann statt dessen das Anfechtungsverfahren bis zu dessen Abschluss ausgesetzt werden (E. 2e).
Am 28. Mai 1998 eröffnete das Amtsgericht C. (Freistaat Sachsen, Deutschland) über das Vermögen der S. GmbH die Gesamtvollstreckung. Am 28. Mai 2000 erhob die S. GmbH in Gesamtvollstreckung beim Friedens- richteramt Schaffhausen Anfechtungsklage gegen die B. AG. Der Friedens- richter stellte in der Folge die Weisung ans Kantonsgericht Schaffhausen aus. Bei der Einreichung der Klageschrift stellte die Klägerin das Gesuch, den Er- öffnungsbeschluss im Gesamtvollstreckungsverfahren vom 28. Mai 1998 für das Gebiet der Schweiz vorfrageweise anzuerkennen. Die Beklagte beantrag- te, den Antrag auf vorfrageweise Anerkennung des Beschlusses vom 28. Mai 1998 von der Hand zu weisen, eventuell abzuweisen. Das Kantonsgericht wies hierauf das Gesuch um vorfrageweise Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets ab; es trat sodann auf die Klage nicht ein. Einen hiegegen ge- richteten Rekurs der S. GmbH in Gesamtvollstreckung hiess das Obergericht gut.
Aus den Erwägungen:
2.– Das Kantonsgericht ist auf die Anfechtungsklage nicht eingetreten, weil in der Schweiz kein sogenannter IPRG-Konkurs eröffnet worden sei und
2001 2 damit eine Prozessvoraussetzung fehle. Den Verfahrensantrag der Rekurren- tin auf vorfrageweise Anerkennung des deutschen Konkursdekrets hat es we- gen anderweitiger Rechtshängigkeit des Anerkennungsverfahrens abgewie- sen. a) Gemäss Art. 166 des Bundesgesetzes über das Internationale Privat- recht vom 18. Dezember 1987 (IPRG, SR 291) wird ein ausländisches Kon- kursdekret, das am Wohnsitz des Schuldners ergangen ist, auf Antrag der aus- ländischen Konkursverwaltung oder eines Konkursgläubigers anerkannt, wenn das Dekret im Staat, in dem es ergangen ist, vollstreckbar ist (lit. a), wenn kein Verweigerungsgrund nach Art. 27 IPRG vorliegt (lit. b) und wenn der Staat, in dem das Dekret ergangen ist, Gegenrecht hält (lit. c). Ein Antrag auf Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets ist an das zuständige Ge- richt am Ort des Vermögens in der Schweiz zu richten. Art. 29 IPRG ist sinn- gemäss anwendbar (Art. 167 Abs. 1 IPRG). Nach Art. 29 Abs. 3 IPRG kann die angerufene Behörde selber über die Anerkennung entscheiden, wenn eine Entscheidung vorfrageweise geltend gemacht wird. Die Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets zieht, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht, für das in der Schweiz gelegene Vermögen des Schuldners die konkursrechtlichen Folgen des schweizerischen Rechts nach sich (Art. 170 Abs. 1 IPRG). Die Anerkennung löst demnach in der Schweiz grundsätzlich ein eigenständiges, wenn auch beschränktes und bloss ergänzendes Konkursverfahren aus (sogenannter "Mini-Konkurs" bzw. IPRG- Konkurs oder Anschlusskonkurs). Zur IPRG-Konkursmasse gehört unter anderem alles, was Gegenstand einer Anfechtungsklage ist (Berti/Bürgi, Basler Kommentar, Basel und Frank- furt am Main 1996, Art. 170 IPRG N. 5, S. 1262). Die Anfechtungsklage un- tersteht den Artikeln 285–292 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 (SchKG, SR 281.1). Sie kann auch durch die ausländische Konkursverwaltung oder durch einen dazu berechtigten Kon- kursgläubiger erhoben werden (Art. 171 SchKG). Voraussetzung dafür ist ein positiv verlaufenes Verfahren auf Anerkennung des ausländischen Konkurs- dekrets und die Eröffnung eines IPRG-Konkurses in der Schweiz (Stephen V. Berti, Basler Kommentar, Basel und Frankfurt am Main 1996, Art. 171 IPRG N. 3, S. 1266). b) Die Rekursgegnerin macht geltend, eine vorfrageweise Anerkennung nach Art. 29 i.V.m. Art. 166 IPRG – wie sie die Rekurrentin beantragt hat – entfalle schon deshalb, weil diese Bestimmungen hier nicht anwendbar seien. Massgebend sei vielmehr die Übereinkunft zwischen den schweizerischen Kantonen Zürich, Bern, Luzern, Uri, Schwyz, Zug, Freiburg, Solothurn, Basel (beide Landesteile), Schaffhausen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Tessin,
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Waadt, Wallis, Neuenburg und Genf sowie Appenzell A.-R. einer- und dem
Königreiche Sachsen anderseits über gleichmässige Behandlung der gegen-
seitigen Staatsangehörigen in Konkursfällen vom 4./18. Februar 1837 (ab-
gedruckt bei Hans Ulrich Walder [Hrsg.], SchKG, Schuldbetreibung und
Konkurs, 14. A., Zürich 1997, Nr. 109b, S. 1042 ff.). Diese Übereinkunft ent-
halte keine Möglichkeit einer vorfrageweisen Überprüfung von ausländischen
Konkurserkenntnissen.
Art. 1 Abs. 2 IPRG behält völkerrechtliche Verträge vor. Dieser Vor-
behalt gilt nach Sinn und Zweck nur insoweit, als in den fraglichen Verträgen
Sonderregelungen für das international-privatrechtliche Verhältnis getroffen
werden, die von den Bestimmungen des IPRG abweichen. Die Übereinkunft
mit Sachsen statuiert jedoch nur das heute allgemein und als selbstverständ-
lich geltende Prinzip der Gleichbehandlung der Gläubiger unbesehen ihrer
Staatsangehörigkeit. Sie ist daher – ungeachtet dessen, ob sie heute formell
noch gültig sei oder nicht – letztlich gegenstandslos (Erich Bürgi, Konkurs-
rechtliche Staatsverträge der Schweiz, insbesondere mit den ehemaligen Kö-
nigreichen Württemberg und Bayern sowie mit Frankreich, BlSchK 1989,
lassverträge in der Schweiz [Art. 166 ff. IPRG], Basel und Frankfurt am Main
1989, S. 4, Fn. 10). Insbesondere regelt sie auch nicht die gegenseitige An-
erkennung der Konkurserkenntnisse der Vertragsstaaten. Insoweit sind daher
auf jeden Fall die Bestimmungen des IPRG anwendbar.
Die Ausführungen der Rekursgegnerin zur Gültigkeit der Übereinkunft
gehen demnach an der Sache vorbei.
c) Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann grundsätzlich im Rahmen
eines Zivilverfahrens die Beachtlichkeit eines ausländischen Konkursdekrets
vorfrageweise geltend machen (Art. 167 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 Abs. 3 IPRG
sowie die allgemeinen zivilprozessualen Grundsätze zur Beurteilung von Vor-
fragen; Berti, Art. 167 IPRG N. 10, S. 1251, mit überzeugender Widerlegung
der gegenteiligen, noch nicht auf eine bestehende Praxis zum IPRG gestützten
Auffassung von Staehelin, S. 12 f.; Bernard Dutoit, Droit international privé
suisse, Commentaire de la loi fédérale du 18 décembre 1987, Basel und
Frankfurt am Main 1996, Art. 167 N. 1, S. 450).
Dies ist insbesondere auch dann möglich, wenn – wie hier – die ausländi-
sche Konkursverwaltung einzig eine Anfechtungsklage erhebt und sich das
Vermögen des Schuldners in der Schweiz auf die damit verlangten Werte be-
schränkt. Zwar setzt auch eine blosse (konkursrechtliche) Anfechtungsklage
die Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets sowie die Eröffnung zu-
mindest eines einfachen Mini-Verfahrens voraus, sollen doch in der Schweiz
2001 4 gelegene Vermögenswerte des ausländischen Konkursiten unter der Rechts- hilfeaufsicht und der Mitwirkung des schweizerischen Konkursrichters einer ausländischen Konkursmasse zur Verfügung gestellt werden. Die Anerken- nung könnte aber im Rahmen der isolierten Anfechtungsklage vorfrageweise stattfinden, und das Mini-Verfahren könnte sich in der Delegation des ent- sprechenden Anspruchs an den um konkursrechtliche Rechtshilfe ersuchten Richter erschöpfen (Paul Volken in: Heini/Keller/Siehr/Vischer/Volken [Hrsg.], IPRG Kommentar, Kommentar zum Bundesgesetz über das Inter- nationale Privatrecht [IPRG] vom 1. Januar 1989, Zürich 1993, Art. 171 N. 19, S. 1464 f.; unter Hinweis darauf auch Dutoit, Art. 171 N. 4, S. 456; allgemein in diesem Sinn sodann Hans Hanisch, Die Vollstreckung von aus- ländischen Konkurserkenntnissen in der Schweiz, AJP 1999, S. 28). Eine vorfrageweise Anerkennung des Gesamtvollstreckungsentscheids des Amtsgerichts C. vom 28. Mai 1998 ist daher ungeachtet der im an- gefochtenen Beschluss betonten Differenzierung zwischen Anerkennung des Konkursdekrets und Eröffnung des IPRG-Konkurses im vorliegenden An- fechtungsverfahren grundsätzlich zulässig. d) Das Kantonsgericht hat es abgelehnt, die vorfrageweise Anerkennung zu prüfen, weil die Rekurrentin vor Rechtshängigkeit der Anfechtungsklage bereits ein formelles Anerkennungsverfahren bei der hiefür zuständigen Ein- zelrichterin des Kantonsgerichts im summarischen Verfahren eingeleitet hatte (Art. 291 Abs. 2 der Zivilprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 3. September 1951 [ZPO, SHR 273.100]). Wegen der Gefahr widersprechender Urteile darf während der Dauer der Rechtshängigkeit die identische Klage – d.h. eine Klage, welche die gleichen Parteien und das gleiche Rechtsbegehren betrifft – nicht anderweitig anhängig gemacht werden (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zi- vilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, § 107 N. 8 f., S. 374, mit Hinweisen; vgl. Art. 161 Ziff. 1 ZPO). Der Verfahrensantrag auf Beurteilung einer Vor- frage ist jedoch keine Klage mit identischem Streitgegenstand in diesem Sinn, die ihrerseits formell rechtshängig werden könnte (vgl. Leuch/Marbach/Kel- lerhals/Sterchi, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 5. A., Bern 2000, Art. 160 N. 6b, S. 398 f.). Die Vorfrage wird denn auch nur in den Er- wägungen behandelt; sie hat an der Rechtskraft des Endentscheids nicht teil (Frank/Sträuli/Messmer, § 25 N. 6, S. 141; speziell zur vorfrageweisen An- erkennung ausländischer Konkursdekrete: Berti, Art. 167 IPRG N. 10, S. 1251). Dementsprechend wird sie grundsätzlich nicht ins Urteilsdispositiv aufgenommen, so dass die Gefahr widersprechender Urteile letztlich nicht in Frage steht (vgl. Art. 263 ZPO). Daher kann der Richter eine Vorfrage ent- scheiden, ohne abzuwarten, bis die für die formelle Beurteilung der Frage zu- ständige Instanz entschieden hat. Erst wenn eine gerichtliche Entscheidung
2001 5 über die Vorfrage tatsächlich vorliegt, ist das zweite Gericht daran gebunden, soweit die materielle Rechtskraft oder die Gestaltungswirkung dieser Ent- scheidung reicht (Walther J. Habscheid, Schweizerisches Zivilprozess- und Gerichtsorganisationsrecht, 2. A., Basel und Frankfurt am Main 1990, Rz. 562, S. 333). In diesem Sinn ist insbesondere auch die Entscheidung, mit der die Anerkennung eines ausländischen Konkursdekrets formell ausgespro- chen wird, ein für die ganze Schweiz und gegenüber jedermann wirkendes Gestaltungsurteil (Berti, Art. 166 IPRG N. 42, S. 1245, mit Hinweisen). Die vorfrageweise Anerkennung des deutschen Gesamtvollstreckungs- entscheids ist demnach im vorliegenden Anfechtungsverfahren grundsätzlich so lange möglich, bis im hängigen formellen Anerkennungsverfahren ein Ent- scheid ergeht. Andererseits wäre im Anfechtungsverfahren auf einen er- gangenen Anerkennungsentscheid ohne eigene (vorfrageweise) Prüfung ab- zustellen. e) Die Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets ist – wovon auch das Kantonsgericht und die Rekursgegnerin ausgehen – eine Prozess- voraussetzung bzw. Sachurteilsvoraussetzung für das hier eingereichte An- fechtungsverfahren. Eine Prozessvoraussetzung muss im Zeitpunkt des Urteils (noch) ge- geben sein, damit ein Sachentscheid gefällt werden kann. Es genügt jedoch – abgesehen von hier nicht massgeblichen Ausnahmen –, wenn sie bis zu die- sem Zeitpunkt, d.h. erst im Verlauf des Verfahrens, eintritt (Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 7. A., Bern 2001, 7 N. 85 f., S. 205 f.). In- soweit ist ein diesbezüglicher, zu Beginn des Verfahrens vorliegender Mangel grundsätzlich heilbar; das Gericht hat gegebenenfalls das Nötige zur Ver- besserung vorzukehren (vgl. Art. 143 ZPO; zu einer ähnlichen Bestimmung des aargauischen Rechts: Bühler/Edelmann/Killer, Kommentar zur aargau- ischen Zivilprozessordnung, 2. A., Aarau/Frankfurt am Main/Salzburg 1998, § 72 N. 13, S. 164). Es kann insbesondere den Prozess sistieren, wenn eine Prozessvoraussetzung vom Ausgang eines anderen, bereits anhängigen Ver- fahrens abhängt (Frank/Sträuli/Messmer, § 108 N. 19a, S. 383). Im vorliegenden Fall hat die Rekurrentin am 29. Mai 2000 – d.h. bevor die Anfechtungsklage durch Einreichung der Weisung des Friedensrichters vom 5. Juli 2000 rechtshängig wurde (Art. 159 und Art. 160 lit. a ZPO) – das formelle Verfahren zur Anerkennung des deutschen Gesamtvollstreckungs- entscheids eingeleitet. Sie hat daher – ungeachtet der Problematik der vor- frageweisen Anerkennung – insoweit das Ihrige zur Erfüllung der diesbezüg- lichen Prozessvoraussetzung für das Anfechtungsverfahren beigetragen. In dieser Situation rechtfertigt es sich – sofern nicht die vorfrageweise Anerken- nung geprüft wird –, das Anfechtungsverfahren auszusetzen und den Ausgang
2001 6 des hängigen Anerkennungsverfahrens abzuwarten (vgl. Habscheid, Rz. 562, S. 333; vgl. auch Berti/Schnyder, Basler Kommentar, Basel und Frankfurt am Main 1996, Art. 29 IPRG N. 15, S. 250). f) Aufgrund der vorstehenden Erwägungen steht der Umstand, dass der deutsche Gesamtvollstreckungsentscheid noch nicht anerkannt worden ist, der hängigen Anfechtungsklage grundsätzlich nicht entgegen. Der Rekurs erweist sich damit als begründet, der angefochtene Beschluss ist aufzuheben, und die Sache ist ans Kantonsgericht zurückzuweisen. Dieses wird zu prüfen haben, ob es zweckmässigerweise den Entscheid im hängigen Anerkennungs- verfahren abwarten oder aber das Anfechtungsverfahren weiterführen und darin gegebenenfalls die vorfrageweise Anerkennung prüfen wolle.