2001 1 Art. 13 Ziff. 4, Art. 221 Abs. 2 und Art. 224 ZPO. Ablehnung eines Sach- verständigen (Entscheid des Obergerichts Nr. 40/2001/10 vom 14. Septem- ber 2001 i.S. K).
Das Quellenmaterial, auf das sich ein Gutachten stützt, ist ebenfalls Be- standteil der Akten, wenn das Gutachten als Beweismittel abgenommen wur- de. Der Umstand, dass es vom vorgesehenen Gutachter in einem andern Pro- zess erhoben wurde, ist kein Grund für dessen Ablehnung als Sachverständi- gen.
K. führt vor dem Kantonsgericht Schaffhausen einen Prozess gegen eine Lebensversicherungsgesellschaft betreffend Taggeldleistungen. Dabei wurde unter anderem ein Gutachten sowohl als Beweis- als auch als Gegenbeweis- mittel abgenommen. Gleichzeitig schlug die Vorinstanz einen Gutachter vor. K. erhob Einwendungen gegen den vorgeschlagenen Gutachter. Das Kan- tonsgericht wies den Ablehnungsantrag ab und ernannte den vorgeschlagenen Gutachter. Dagegen erhob K. Rekurs ans Obergericht. Dieses wies den Re- kurs ab.
Aus den Erwägungen:
2.– a) Der Rekurrent macht im wesentlichen geltend, er lehne Dr. med. M. weder wegen seiner Persönlichkeit noch wegen mangelnder fachlicher Qualifikation ab. Er beanstande lediglich, dass der bestellte Gutachter bereits in einem anderen Verfahren mit einer ganz anderen Fragestellung über ihn ein Gutachten erstellt habe, bei der er Material verwertete, dessen Verwertung im vorliegenden Fall nicht zulässig sei. Im Rahmen eines Strafverfahrens habe Dr. med. M. die Erkrankungen des Rekurrenten zu verschiedenen Epochen umfassend dokumentiert und dieses Quellenmaterial in seinem damaligen Gutachten ausgewertet. Dieses Quellenmaterial stehe aber im vorliegenden Verfahren nicht zur Verfügung, weil es sich nicht an den Akten befinde und von der Rekursgegnerin nicht zum Beweis verstellt worden sei. Dr. med. M. komme somit als Gutachter nicht in Frage, weil er Kenntnis vom umfassen- den Quellenmaterial habe, das nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei und auch nicht über den Umweg eines Gutachtensauftrags in das Ver- fahren einfliessen dürfe.
2001 2 b) Zunächst ist festzuhalten, dass der vom Rekurrenten angeführte Ab- lehnungsgrund von Art. 13 Ziff. 4 i.V.m. Art. 221 Abs. 2 der Zivilprozessord- nung für den Kanton Schaffhausen vom 3. September 1951 (ZPO, SHR 273.100) grundsätzlich nur dann zum Zuge kommt, wenn der vor- gesehene Experte in der konkreten Streitsache bereits ein Gutachten ab- gegeben hat, was vorliegend unbestrittenermassen nicht der Fall ist (vgl. zur Auslegung von Art. 13 Ziff. 4 ZPO auch Hauser/Hauser, Erläuterungen zum Gerichtsverfassungsgesetz des Kantons Zürich vom 29. Januar 1911, Zürich 1978, § 113 Ziff. 3, S. 397, zur entsprechenden Bestimmung des Kantons Zü- rich, welche als Vorbild diente). Die Bedenken des Rekurrenten sind aber auch von der Sache her nicht begründet. Dem Sachverständigen ist Einsicht in die zur Ausführung seines Auftrags erforderlichen Akten zu gewähren (vgl. Art. 224 ZPO). Soweit der Experte aufgrund des Gutachtensauftrags ausdrücklich oder stillschweigend dazu ermächtigt ist, kann er mit den Parteien in direkten Kontakt treten, eige- ne Erhebungen vornehmen und Hilfspersonen beiziehen. Im übrigen hat er mit Hilfe des Richters die Beweise nach den Regeln des Beweisverfahrens zu erheben (Annette Dolge, Der Zivilprozess im Kanton Schaffhausen im erstin- stanzlichen ordentlichen Verfahren, Diss. Zürich 2001, S. 283; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, § 176 N. 1, S. 521). Der Gutachter Dr. med. M. wurde im angefochtenen Beschluss ausdrück- lich ermächtigt, mit den Parteien direkt zu verkehren und die notwendigen Untersuchungen vorzunehmen und in die vorliegenden Akten Einsicht zu nehmen. Das Gutachten von Dr. med. M. ..., welches dieser im Rahmen eines Strafverfahrens den Rekurrenten betreffend erstattete, wurde von der Vorin- stanz als Beweismittel abgenommen, ist somit Bestandteil der Akten und kann vom nunmehr bestellten Experten – sei es nun Dr. med. M. oder jemand anderer – eingesehen werden. Selbstredend besteht damit auch Einsicht in die ärztlichen Berichte, auf die sich dieses Gutachten stützt, kann doch ein Gut- achten nicht isoliert davon betrachtet werden. Keine Rolle spielt dabei, dass diese ärztlichen Berichte von der Rekursgegnerin nicht ausdrücklich als Be- weismittel angerufen worden sind. Grundsätzlich entbindet ein Beweisantrag auf Erstattung eines Gutachtens die Parteien zwar nicht von ihrer Pflicht zur Einreichung der nötigen Unterlagen. Jedoch führt dies nicht dazu, dass sich der Gutachter auf die im Behauptungsverfahren genannten Schriftstücke zu beschränken hat. Der Antrag auf Erstattung einer Expertise ist prozessual aus- reichend, ohne dass jedes Dokument, das der Experte für seine Arbeit kennen muss, bereits im Behauptungsverfahren namentlich zu nennen ist. Oftmals ist
2001 3 es ja auch so, dass die Parteien gar nicht voraussehen können, welche Doku- mente der Experte für seine Arbeit überhaupt benötigt. Ebenso können im Rahmen einer beantragten Begutachtung vom Experten Auskunftspersonen befragt werden, die im Behauptungsverfahren nie namentlich genannt worden sind (Bühler/Edelmann/Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessord- nung, 2. A., Aarau/Frankfurt am Main/Salzburg 1998, § 257 N. 5, S. 509; vgl. auch Max Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. A., Zürich 1979, S. 350). Damit ist aber nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz Dr. med. M. als Gutachter ernannt hat.