2000 1 Art. 62 Abs. 1 GebV SchKG. Prozessentschädigung im Rechtsöffnungs- verfahren (Entscheid des Obergerichts Nr. 40/2000/7 vom 7. April 2000 i.S. M.).
Die Prozessentschädigung ist im Rechtsöffnungsverfahren nach Er- messen festzusetzen. Dabei werden die Honoraransätze der Schaffhauser An- waltskammer nicht unmittelbar, sondern nur im Sinn einer Richtlinie ange- wandt. Stellen sich keine schwierigen Rechtsfragen, so ist ein Stundenansatz von Fr. 140.– angemessen, in schwierigen Fällen ein solcher von Fr. 180.–.
Aus den Erwägungen:
3.– a) Art. 62 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 23. September 1996 (GebV SchKG, SR 281.35) sieht vor, dass der Richter in betreibungsrechtlichen Summarsachen der obsiegenden Partei auf deren Verlangen für Zeitversäumnisse und Ausla- gen auf Kosten der unterliegenden Partei eine angemessene Entschädigung zusprechen kann, deren Höhe im Entscheid festzusetzen ist. Gemäss ständiger Praxis des Obergerichtes kommen dabei die Honoraransätze der Schaffhauser Anwaltskammer vom 23. Mai 1997 (HA, SHR 173.811) nicht unmittelbar zur Anwendung, sondern in Ausführung der bundesrechtlichen Rahmenvorschrif- ten des Art. 62 Abs. 1 GebV SchKG im Sinne einer Richtlinie (OGE vom 21. April 1989 i.S. A., E. 2b mit Hinweisen, Amtsbericht 1989, S. 81). ... Der Anwalt gilt dann als angemessen entschädigt, wenn sein zeitlicher Aufwand, die Schwierigkeit der sich stellenden Rechtsfragen und die mit dem Fall ver- bundene Verantwortung, die sich auch in der Höhe des Streitwerts zeigen kann, berücksichtigt werden (vgl. dazu unveröffentlichter BGE vom 11. Janu- ar 2000 i.S. A., E. 2b, S. 5 f.). b) Der Rekurrent macht geltend, der von der Vorinstanz der Rekursgeg- nerin zugestandene Zeitaufwand von 10 Stunden sei nicht nachvollziehbar und viel zu hoch. Der Vertreter der Rekursgegnerin machte für das erstinstanzliche Verfah- ren eine Entschädigung für seinen Aufwand von pauschal Fr. 4'000.– geltend, entsprechend einem Zeitaufwand von ca. 15 Stunden. Der Einzelrichter des Kantonsgerichts gestand der Rekursgegnerin dagegen lediglich einen Auf- wand von zehn Stunden zu und bezeichnete angesichts der schwierigen Rechtsfragen einen Stundenansatz von Fr. 180.– als angemessen.
2000 2 Entgegen der Ansicht des Einzelrichters kann vorliegend nicht gesagt werden, es hätten sich schwierige Rechtsfragen gestellt. Es ging lediglich um die Vollstreckung eines Urteils des Landgerichts Köln, wofür die Rekursgeg- nerin definitive Rechtsöffnung verlangte. Dass es sich dabei um eine Ar- restprosekution gehandelt hat, vermag an dieser Einschätzung nichts zu än- dern, da dieser Umstand die zu beurteilende Rechtslage grundsätzlich nicht beeinflusst hat. Das Obergericht ist daher der Auffassung, dass die Ausarbei- tung des Gesuchs um definitive Rechtsöffnung sowie die spätere Mitteilung an den Einzelrichter des Kantonsgerichts, der Rekurrent habe die Forderung beglichen, auch unter Berücksichtigung des Streitwerts von doch ca. Fr. 40'000.– und der anwaltlichen Sorgfaltspflicht nicht mehr als fünf Stunden hätte in Anspruch nehmen dürfen. Es ist daher entgegen der Ansicht der Vor- instanz von einem angemessenen Zeitaufwand des Vertreters der Rekurs- gegnerin von fünf Stunden auszugehen. Entsprechend den Ausführungen der Vorinstanz sieht das Obergericht einen Stundenansatz von Fr. 180.– im Rechtsöffnungsverfahren als an- gemessen, sofern sich schwierige Rechtsfragen gestellt haben (vgl. OGE vom 24. September 1999 i.S. A., E. 3c). Wie erwähnt, haben sich vorliegend je- doch keine schwierigen Rechtsfragen gestellt, weshalb das Obergericht einen Stundenansatz von Fr. 140.– als angemessen ansieht. ...