2000 1 Art. 961 ZGB; Art. 297 Ziff. 2, Art. 354 Ziff. 5 lit. c und Art. 364 ZPO. Rechtsmittel gegen die Anordnung der vorläufigen Eintragung eines ge- setzlichen Grundpfandrechts (Beschluss des Obergerichts Nr. 40/2000/13 vom 12. Mai 2000 i.S. R.).
Gegen die Anordnung der vorläufigen Eintragung eines gesetzlichen Pfandrechts im Grundbuch ist der Rekurs ausgeschlossen; zulässig ist nur die Nichtigkeitsbeschwerde.
Aus den Erwägungen:
1.– ... Der Rekurs ist zwar grundsätzlich zulässig gegen Verfügungen im sum- marischen Verfahren (Art. 354 Ziff. 5 der Zivilprozessordnung für den Kan- ton Schaffhausen vom 3. September 1951 [ZPO, SHR 273.100]), zu welchen auch die hier strittige Anordnung der vorläufigen Eintragung eines gesetz- lichen Pfandrechts im Grundbuch gehört (Art. 291 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 961 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]). Ausgeschlossen ist der Rekurs jedoch gegen Verfügungen, mit de- nen über vorsorgliche Massnahmen vor Anhängigmachung eines Rechtsstreits entschieden wurde (Art. 354 Ziff. 5 lit. c ZPO). Gegen solche Verfügungen kann nur die Nichtigkeitsbeschwerde erhoben werden (Art. 364 ZPO). Es fragt sich, ob es sich hier in diesem Sinn um eine vorsorgliche Massnahme handle. Mit der genannten, seit 1. Januar 1996 geltenden Regelung soll das Obergericht generell von der Behandlung eines ordentlichen Rechtsmittels gegen Anordnungen bloss einstweiligen Charakters entlastet werden. Daher ist der Rekurs nicht nur gegen erstinstanzliche Entscheide ausgeschlossen, mit denen über vorsorgliche Massnahmen während des hängigen Verfahrens ent- schieden wurde (vgl. Art. 364 Abs. 2 ZPO; demgegenüber noch aArt. 354 Ziff. 1 lit. e ZPO), sondern – im Sinn einer Gleichbehandlung – auch gegen Verfügungen im summarischen Verfahren, mit denen über vorsorgliche Massnahmen vor Anhängigmachung eines Rechtsstreits entschieden wurde (Art. 297 Ziff. 2 ZPO); dies in der Meinung, dass dadurch der Rechtsschutz in diesem Bereich nicht wesentlich abgebaut worden sei (vgl. Vorlage des Re- gierungsrats vom 12. Juli 1994, Amtsdruckschrift 4023, S. 6, 32 f.; zur kon-
2000 2 troversen Beurteilung dieser Frage Grossratsprotokoll 1995, S. 306 ff., 466 ff.). Der vorläufige Grundbucheintrag – als bundesrechtliches Institut des einstweiligen Rechtsschutzes – hat vorsorglichen Charakter. Auch wenn es sich nicht um eine vorsorgliche Massnahme im engern Sinn handeln mag (zur Erhaltung des bestehenden Zustands oder unmittelbar zur Abwehr eines dro- henden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils), die im speziellen Be- fehlsverfahren zu treffen ist (Art. 297 Ziff. 2 ZPO), rechtfertigt es sich, darauf – als vorsorgliche Massnahme im weitern Sinn – wenigstens sinngemäss die besonderen prozessualen Bestimmungen über die vorsorglichen Massnahmen anzuwenden (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zi- vilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, § 215 N. 92, S. 720, § 223 N. 5, S. 746 f., § 227 N. 1, S. 752; Bühler/Edelmann/Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, 2. A., Aarau/Frankfurt am Main/Salzburg 1998, § 300 N. 4b[1]aa, S. 609). Die Vorinstanz hat denn auch praxisgemäss der Rekurs- gegnerin Frist zur Einleitung des ordentlichen Verfahrens (zur Feststellung des geltend gemachten Pfandrechts und der behaupteten Forderung) ange- setzt, wie dies im Befehlsverfahren für vorsorgliche Gebote und Verbote vor- gesehen ist (Art. 298 lit. b Ziff. 2 ZPO). Im nachfolgenden Prozess können aber die – im summarischen Verfahren nach blosser Glaubhaftmachung (Art. 961 Abs. 3 ZGB) nur vorsorglich geregelten – Verhältnisse grundsätzlich um- fassend überprüft werden. Damit fällt aber die angefochtene vorläufige An- ordnung unter die Ausnahmebestimmung von Art. 354 Ziff. 5 lit. c ZPO. Dies hat das Obergericht kurz nach deren Inkrafttreten – unter Hinweis auf das Ziel der Gesetzesrevision – bereits einmal festgestellt (nicht veröffentlichter OGE vom 25. Oktober 1996 i.S. St., E. 1); es besteht kein Grund, von dieser Praxis abzuweichen. Der Rekurs ist demnach gegen die bloss vorläufige Eintragung eines ge- setzlichen Pfandrechts nicht zulässig. ... Beschluss des Obergerichts vom 12. Mai 2000 i.S. R.