2000 1 Art. 144 Abs. 2 und Art. 364 Abs. 2 ZPO. Vorsorgliche Massnahmen. An- fechtbarkeit von Verfügungen des Vorsitzenden eines Kollegialgerichts (Beschluss des Obergerichts Nr. 40/2000/1 vom 5. Mai 2000 i.S. H.).
Hat der Vorsitzende vorsorgliche Massnahmen verfügt, so können diese nicht vor Einholung der Genehmigung des Gerichts bzw. vor dessen Einspra- cheentscheid mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochten werden.
Aus den Erwägungen:
1.– Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind vorsorgli- che Massnahmen für die Dauer des Unterhaltsprozesses zwischen den Partei- en. Solche vorsorglichen Massnahmen trifft das Gericht durch Beschluss oder – wie hier – durch Verfügung seines Vorsitzenden (Art. 144 Abs. 1 der Zivil- prozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 3. September 1951 [ZPO, SHR 273.100]). Ordnet der Vorsitzende oder der Referent vorsorgliche Mass- nahmen an, so hat er nach Art. 144 Abs. 2 Sätze 1 und 2 ZPO die Wahl zwi- schen folgenden zwei Möglichkeiten: Entweder unterbreitet er sie dem Ge- richt zur Bestätigung, oder er setzt den Beteiligten eine kurze Frist zur Ein- sprache an, unter der Androhung, dass es im Säumnisfall beim Entscheid sein Bewenden habe. Sein Entscheid ist demnach nur provisorisch. Soweit ersichtlich, hat der Präsident der I. Zivilkammer des Kantons- gerichts weder die angefochtene Verfügung seiner Kammer zur Genehmigung vorgelegt noch den Parteien eine Einsprachemöglichkeit eröffnet. Vielmehr scheint er die direkte Anfechtbarkeit der Verfügung auf dem Rechtsmittelweg – Nichtigkeitsbeschwerde an das Obergericht (vgl. Art. 364 Abs. 2 ZPO) – angenommen zu haben. Dieser Ansicht hat sich der Beistand der Beschwerde- führerin offenbar angeschlossen, führt er doch in deren Namen mit ausführli- cher Begründung Nichtigkeitsbeschwerde, ohne vorher beim Kantonsgericht Einsprache erhoben zu haben. Die unmittelbare Beschreitung des Rechtsmittelwegs vor Einholung der Genehmigung der zuständigen Kammer beziehungsweise vor deren Entscheid über eine gegen die Verfügung betreffend vorsorgliche Massnahmen gerichte- te Einsprache entspricht indessen nicht dem Sinn der gesetzlichen Regelung von Art. 144 Abs. 2 ZPO. Diese Vorschrift will vielmehr zuerst das in der Sa- che zuständige Gericht über eine vorsorgliche Massnahme befinden lassen, bevor deren Anfechtung bei der nächsten Instanz möglich sein soll. Daher
2000 2 kann die Nichtigkeitsbeschwerde gegen provisorische vorsorgliche Mass- nahmen, die der Vorsitzende oder der Referent verfügt hat, erst dann zulässig sein, wenn das Gericht die Verfügung genehmigt oder über eine dagegen ge- richtete Einsprache entschieden hat. Anfechtungsobjekt ist somit der entspre- chende Beschluss und nicht die Verfügung, welche diesem zugrunde liegt. Entsprechend dieser gesetzlichen Regelung kann auf die vorliegende Be- schwerde nicht eingetreten werden, da es an einem Beschluss des Kan- tons_gerichts über eine Genehmigung oder einem solchen über eine Ein- sprache gegen die angefochtene Verfügung fehlt. In Anwendung von Art. 51 Abs. 2 ZPO ist die Beschwerdeschrift dem Kantonsgericht zu überweisen, damit dieses prüfe, ob die Beschwerdeschrift als Einsprache i.S.v. Art. 144 Abs. 2 Satz 2 ZPO zu behandeln sei.