2001 1 Art. 78 ZPO; Art. 4 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 HA; § 2 Abs. 2 HV. Prozess- entschädigung bei Streitigkeiten mit unbestimmtem Streitwert; Re- duktionsgrund der nicht gerechtfertigten Belastung der entschädigungs- pflichtigen Partei (Entscheid des Obergerichts Nr. 40/1998/8 vom 31. März 2000 i.S. X.).
Zu den Streitigkeiten mit unbestimmtem Streitwert im Sinn von Art. 4 Abs. 5 HA zählen – abweichend von Art. 78 ZPO – Prozesse, deren Streitwert nicht genau oder nur schwierig zu ermitteln ist (z.B. Verfahren auf dem Ge- biet des gewerblichen Rechtsschutzes); die Streitwertzuschläge richten sich somit nicht nach einem geschätzten Streitwert, sondern nach der Bedeutung des Falls (E. 3d; Bestätigung der Praxis). Die Partei, welche eine Reduktion der geforderten Entschädigung nach § 2 Abs. 2 HV verlangt, hat insbesondere darzutun, welche Rechtsschutzinte- ressen auf dem Spiele standen und inwieweit die Leistung der Entschädigung in der geforderten Höhe für sie eine ungerechtfertigte Belastung bedeute (E. 3g).
In einem Prozess betreffend unlauteren Wettbewerb sprach das Kantons- gericht der Beklagten aufgrund der Honorarrechnung ihres Vertreters von Fr. 73'294.05, die sich aus dem Grundhonorar von Fr. 22'225.65, einem Interes- sewertzuschlag von Fr. 44'451.35 (200 %) und verschiedenen Nebenpositio- nen (Fr. 1'300.– "Sekretariat", Fr. 843.70 "Barauslagen" und Fr. 4'473.35 Mehrwertsteuer) zusammensetzte, ausgangsgemäss eine Prozessentschädi- gung von Fr. 24'431.35 zu (ein Drittel der Anwaltskosten). Mit Rekurs ans Obergericht beantragte die Beklagte, ihr eine volle Prozessentschädigung zu- zusprechen. Die Klägerin beantragte, den Rekurs abzuweisen. Im übrigen machte sie geltend, der in Rechnung gestellte Zuschlag sei nicht gerechtfer- tigt, da das Interesse der Beklagten den Grundansatz von Fr. 50'000.– nicht erreiche; hievon abgesehen sei die Entschädigung auch zu reduzieren, weil deren Zusprechung der Bedeutung des Falles nicht gerecht werde und eine nicht gerechtfertigte Belastung der unterliegenden Partei zur Folge hätte. Das Obergericht hiess den Rekurs teilweise gut; es sprach der Beklagten im Grundsatz eine volle Prozessentschädigung zu, gewährte ihr dabei jedoch nur einen Interessewertzuschlag von 100 %.
2001 2 Aus den Erwägungen:
3.– ... d) Prozesse wegen unlauteren Wettbewerbs sind vermögensrechtliche Streitigkeiten; dies gilt, auch wenn nicht auf Schadenersatz, sondern bloss auf Feststellung oder Unterlassung unlauteren Wettbewerbs geklagt wird (BGE 104 II 126 E. 1 mit Hinweisen; Poudret/Monod, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Bern 1990 – 1992, Volume II, Art. 47 N. 1.2, S. 234 mit Hinweisen). Gemäss Art. 4 Abs. 3 der Honoraransätze der Schaffhauser Anwaltskammer vom 23. Mai 1997 (HA, SHR 173.811) und Art. 4 Abs. 1 Satz 1 der Honorarordnung der Schaffhauser Anwaltskammer vom 25. September 1992 (HO; OS 28, S. 20 ff.) sind für die Berechnung des Streitwerts die Art. 74 bis 80 der Zivilprozessordnung für den Kanton Schaff- hausen vom 3. September 1951 (ZPO, SHR 273.100) massgebend. Nach Art. 78 ZPO i.V.m. Art. 4 Abs. 3 Satz 1 HA und Art. 4 Abs. 1 Satz 1 HO könnte daher auch für solche Prozesse ein Streitwert festgesetzt werden. Indessen enthalten Art. 4 Abs. 3 HO und Art. 4 Abs. 5 HA eine Sonderregelung für Prozesse mit unbestimmtem Streitwert, die nach ihrem Wortlaut und ihrer Stellung der erwähnten Verweisung (Art. 4 Abs. 3 Satz 1 HA und Art. 4 Abs. 1 Satz 1 HO) auf die Art. 74 bis 80 ZPO vorgeht. Danach können in Prozes- sen mit unbestimmtem Streitwert Zuschläge zum Grundhonorar nach der Be- deutung des Rechtsstreites gemacht werden. Um einen solchen Prozess han- delt es sich auch bei Streitigkeiten aus unlauterem Wettbewerb der vorliegen- den Art. Das Klagebegehren der Klägerin war auf Unterlassung der angeblich unlauteren Wettbewerbshandlungen der Beklagten gerichtet. Dabei kann nicht von einem bestimmten Streitwert ausgegangen werden, kann ein solcher doch nur ungefähr geschätzt werden. Würde in einem solchen Fall ein Prozess mit "bestimmtem Streitwert" angenommen, würde die Sonderregelung von Art. 4 Abs. 5 HA (und Art. 4 Abs. 3 HO) ihren Sinn weitgehend verlieren. Dieser aber besteht darin, dass in Prozessen, deren Streitwert nicht genau oder nur schwierig zu ermitteln ist, wie dies bei Klagen wegen unlauteren Wett- bewerbs zutrifft, auf das einfacher zu handhabende Kriterium der Bedeutung des Rechtsstreites abgestellt werden kann (vgl. Urteil des Obergerichts vom 16. April 1982, E. 2b, S. 7 ff., Leitsatz publiziert im Amtsbericht 1982, S. 190, betreffend Art. 3 Abs. 3 der Honorarordnung vom 16. August 1974, wel- che Bestimmung den hier massgebenden Vorschriften von Art. 4 Abs. 3 HO und Art. 4 Abs. 5 HA weitgehend entspricht; vgl. auch den nicht publizierten Beschluss des Obergerichts vom 29. August 1986 i.S. A., S. 5 ff.). Dass der Streitwert in Prozessen betreffend unlauteren Wettbewerb unbestimmt ist und
2001 3 nicht genau oder nur schwierig ermittelt werden kann, zeigen im vorliegenden Fall anschaulich die sehr pauschalen und schwer überprüfbaren Vorbringen und Schätzungen der Parteien zum Streitwert. In gleichem Sinn ist denn auch der durchaus zutreffende Hinweis der Beklagten zu verstehen, es sei nicht ab- sehbar, wie sich die Situation entwickelt hätte, wenn ihre Veranstaltung 1996 hätte durchgeführt werden können. Die streitige Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass Streit- wertzuschläge angemessen sind, ist somit im Folgenden aufgrund von Art. 4 Abs. 3 HO und Art. 4 Abs. 5 HA nach der Bedeutung des Falles zu beurtei- len. e) [Im vorliegenden Fall erscheint ein Interessewertzuschlag von 100 % bzw. Fr. 22'225.65 zum erwähnten Grundbetrag von Fr. 22'225.65 als der Be- deutung des Falles i.S.v. Art. 4 Abs. 5 HA angemessen.] f) [Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich eine Prozess- entschädigung von Fr. 49'623.65.] g) Schliesslich hat die Klägerin noch geltend gemacht, die anteilige Zu- sprechung einer Parteientschädigung auf der Basis von Fr. 73'294.05 werde i.S.v. § 2 Abs. 2 der Verordnung des Obergerichts des Kantons Schaffhausen betreffend die Bemessung des Honorars der Rechtsanwälte vom 18. Dezem- ber 1992 (HV, SHR 173.811) der Bedeutung des Falles nicht gerecht und hät- te eine nicht gerechtfertigte Belastung der unterliegenden Partei zur Folge. Sollte das Obergericht die Kostenverteilung ändern, so bliebe es deshalb den- noch – in richtiger und pflichtgemässer Anwendung der Honorarordnung – in jedem Fall bei der von der Vorinstanz zugesprochenen Parteientschädigung von Fr. 24'431.35. Gemäss § 2 Abs. 2 HV, auf welche Bestimmung sich die Klägerin beruft, können geltend gemachte Streitwertzuschläge ganz oder teilweise unberück- sichtigt bleiben, wenn "die Zusprechung der geforderten Entschädigung eine von der Sache beziehungsweise von den legitimen Rechtsschutzbedürfnissen her nicht gerechtfertigte Belastung der unterliegenden Partei zur Folge hätte". Bei dieser Bestimmung handelt es sich um ein "Notventil". Dabei ist die Be- lastung der unterliegenden Partei durch die geforderte Entschädigung in Rela- tion zu setzen zur "Sache" beziehungsweise zu "den legitimen Rechtsschutz- interessen". Vorliegend ist nicht zu sehen, weshalb eine Entschädigung in Höhe von Fr. 73'294.05 beziehungsweise im reduzierten Betrag von Fr. 49'623.65 eine der Bedeutung der Sache beziehungsweise den legitimen Rechtsschutzinteres- sen im Sinn der zitierten Vorschrift nicht gerechtfertigte Belastung der Kläge-
2001 4 rin zur Folge hat (...). Die Entschädigung erscheint aufgrund der vorliegenden Akten im reduzierten Betrag von Fr. 49'623.65 vor § 2 Abs. 2 HV noch als haltbar. Hiervon abgesehen hat die Klägerin die weitergehende Reduktion auch nicht schlüssig begründet. Es wäre an ihr gewesen, die eine Herabset- zung der Entschädigung verlangt, konkret darzulegen, welche Rechtsschutzin- teressen auf dem Spiele standen und inwieweit mit Blick auf diese Interessen die Leistung einer Entschädigung in Höhe von Fr. 73'294.05 für sie eine un- gerechtfertigte Belastung bedeute. So wären beispielsweise im Zusammen- hang mit dem zuletzt genannten Moment der ungerechtfertigten Belastung allenfalls die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerin darzule- gen und zu belegen gewesen. Da entsprechende tatsächliche Voraussetzungen demnach weder akten- kundig sind noch von der Klägerin schlüssig dargelegt wurden, ist eine (wei- tergehende) Reduktion aufgrund von § 2 Abs. 2 HV nicht zulässig.