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Erwachsenenschutzrechtliches Beschwerdeverfahren; Frist zur Beschwer- deantwort – Art. 450d Abs. 1 ZGB. Die Frist für die Beschwerdeantwort im erwachsenenschutzrechtlichen Beschwer- deverfahren ist eine gerichtliche Frist, die grundsätzlich erstreckbar ist (E. 2.2). OGE 30/2017/15 vom 24. Juli 2018 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht Aus den Erwägungen 2.1. Die Beschwerdeführerin moniert die vom Obergericht gewährte Fristerstre- ckung für die Beschwerdeantwort und die Vernehmlassung der KESB. Sie ist der Ansicht, dass die Frist zur Stellungnahme zur Beschwerdeschrift – im Gegensatz zu den allfällig darauffolgenden Rechtsschriften – als nicht erstreckbar zu qualifi- zieren sei, da diese Stellungnahme einer Beschwerdeantwort im Sinne der Schwei- zerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272) entspreche. 2.2. Vor Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts konnte gegen Beschwerdeentscheide des zuständigen Departements in Vormundschaftssachen gemäss aArt. 60a ff. des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivil- gesetzbuches vom 27. Juni 1911 (EG ZGB, SHR 210.100) Verwaltungsgerichts- beschwerde beim Obergericht erhoben werden (aArt. 60a Abs. 2 EG ZGB). Soweit keine Sondervorschriften bestanden, galten gemäss aArt. 60c EG ZGB die Vor- schriften über das verwaltungsgerichtliche Verfahren gemäss Art. 34 – 50 des Ge- setzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 20. September 1971 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, SHR 172.200). Gemäss Art. 42 Abs. 1 VRG wird der Vorinstanz und den Verfahrensbeteiligten Frist zur schriftlichen Ver- nehmlassung angesetzt, sofern das Rechtsmittel nicht sofort als unbegründet er- scheint. Diese Frist ist als gerichtliche Frist grundsätzlich erstreckbar. Nach Ein- führung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts sah das Obergericht des Kan- tons Schaffhausen keinen Grund, in Beschwerdeverfahren nach Art. 450 ff. ZGB von dieser Praxis abzuweichen. Im von der Beschwerdeführerin zitierten Entscheid PQ170033 des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Juni 2017 vertritt die II. Zivilkammer in E. 2.3.2 die Ansicht, die Bestimmungen der ZPO seien gemäss § 40 des Einführungsgesetzes des Kan- tons Zürich zum Kindes- und Erwachsenenschutz vom 25. Juni 2012 (EG KESR/ZH; LS 232.3) sinngemäss anzuwenden, weshalb die Stellungnahmen der „beteiligten Personen“ einer Berufungsantwort i.S.v. Art. 312 ZPO entsprächen.
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Somit handle es sich dabei um eine gesetzliche Frist, welche nicht erstreckt wer- den könne. Für das Obergericht besteht indessen weiterhin kein Anlass, von seiner bisherigen Praxis, wonach in den Beschwerdeverfahren gemäss Art. 450 ff. ZGB eine gericht- liche Frist für die Beschwerdeantwort angesetzt wird, abzuweichen. Das Oberge- richt Zürich stützte sich bei der sinngemässen Anwendung von Art. 312 ZPO auf kantonales Recht, das vorliegend nicht anwendbar ist. Lehre und Rechtsprechung sind keineswegs gefestigt. Art. 450d Abs. 1 ZGB enthält keine gesetzliche Frist, weshalb diese grundsätzlich erstreckbar ist. Die bisherige Praxis steht auch der beförderlichen Durchführung des Verfahrens i.S.v. Art. 47 Abs. 1 EG ZGB nicht entgegen. Zudem kann die beschwerdeführende Partei ihre Beschwerde im Rah- men weiterer Rechtsschriften ergänzen, wobei die hierzu angesetzten Fristen ebenfalls grundsätzlich erstreckbar sind. Vorliegend wurde denn auch den Frist- erstreckungsgesuchen der Beschwerdeführerin für die Replik stattgegeben. Mithin ist der Grundsatz der Waffengleichheit gewahrt.