2014 1 Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 449b und Art. 450 Abs. 2 ZGB; Art. 52 Abs. 2 EG ZGB. Legitimation und Anhörungsrecht der kostenpflichtigen Gemeinde im Kindesschutzverfahren (OGE 30/2013/9 vom 23. Januar 2014) 1
Keine Veröffentlichung im Amtsbericht
Die Gemeinde, die Kosten einer Kindesschutzmassnahme zu tragen hat, ist legitimiert, den Entscheid der KESB mit Beschwerde anzufechten (E. 3a). Die Gemeinde ist vorgängig zu informieren und anzuhören; ihr steht zudem das Akteneinsichtsrecht zu (E. 3b).
Das Kind X wurde seit der Einschulung aufgrund von Abklärungen des schulpsychologischen Dienstes im Einverständnis mit den Eltern durch die Abteilung Sonderpädagogik des kantonalen Erziehungsdepartements in ver- schiedenen Sonderschulheimen untergebracht. Die Kosten wurden vom kan- tonalen Erziehungsdepartement getragen. Mit Eheschutzverfügung vom 21. November 2011 wurde den Eltern die elterliche Obhut entzogen, und es wurde eine Beistandschaft für das Kind X angeordnet. Am 29. November 2012 musste das Kind X aufgrund von Schwierigkeiten im Sonderschul- internat C in einer Timeout-Familie platziert werden. Im Februar 2013 fand die Beiständin für das Kind einen Platz im Schul- und Therapieheim A. In der Folge kam es zu Diskussionen darüber, ob die Kosten als Sonderschulungs- kosten vom Kanton oder als Kosten einer sozial bedingten Platzierung von der Sozialhilfe der Gemeinde B zu tragen seien. Mit Beschluss vom 15. März 2013 ordnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Schaffhausen (KESB) die Unterbringung des Kindes X im Schul- und Thera- pieheim A an. Gegen diesen Beschluss erhob die Gemeinde B Beschwerde ans Obergericht, welches auf die Beschwerde eintrat, diese jedoch abwies.
Aus den Erwägungen:
3.– a) Zur Beschwerde befugt sind unter anderem Drittpersonen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des an-
1 Im Urteil 5A_979/2013 vom 28. März 2014 betreffend den Kanton Schwyz verneinte das Bundesgericht eine Beschwerdelegitimation der Gemeinde.
2014 2 gefochtenen Entscheids haben (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB 2 ). Vorausgesetzt ist ein rechtliches Interesse, das durch das Kindes- und Erwachsenenschutz- recht geschützt werden soll; ein bloss tatsächliches Interesse genügt nicht. 3
Dasselbe galt schon unter dem früheren Recht; 4 insoweit hat sich nichts ge- ändert. Ob das Gemeinwesen, das Kosten des Vollzugs einer Massnahme zu tragen hat, unter dem neuen Recht weiterhin beschwerdelegitimiert ist, ist in der Literatur umstritten. 5 Fiskalische Interessen des Gemeinwesens sind zwar keine Interessen, welche durch das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht ge- schützt sind; 6 dennoch bejahte das Bundesgericht unter dem früheren Recht eine Legitimation des Gemeinwesens. Demnach hatte eine Gemeinde, welche Kosten einer vormundschaftlichen Anordnung zu tragen hatte, ihre Rechte im vormundschaftlichen Verfahren zu wahren und konnte gegen Verfügungen der Vormundschaftsbehörde Beschwerde erheben. Im Rahmen des sozial- hilferechtlichen Verfahrens durfte die Gemeinde nicht mehr über die Be- gründetheit einer vormundschaftlichen Anordnung entscheiden. 7 Da sich an den Legitimationsvoraussetzungen nichts geändert hat, muss diese Recht- sprechung weiterhin Geltung haben. Gegen eine Beschwerdelegitimation des Gemeinwesens wird in der Literatur zum neuen Recht angeführt, es dürfe nicht sein, dass eine Anordnung der KESB gegebenenfalls einzig zum Schutz von fiskalischen Interessen des Gemeinwesens unterbleibe. 8 Dies versteht sich von selbst; es spricht allerdings nichts dagegen, dem fiskalisch interes- sierten Gemeinwesen die Möglichkeit einzuräumen, eine gleich geeignete, aber kostengünstigere Massnahme vorzuschlagen oder nachzuweisen, dass die beschlossene Massnahme nicht notwendig ist. Auch dies spricht somit nicht gegen eine Legitimation des Gemeinwesens. Nach dem Gesagten ist die Gemeinde B zur Beschwerde legitimiert. Die dreissigtägige Beschwerdefrist ist eingehalten. 9 Auf die Beschwerde gegen den Beschluss vom 15. März 2013 ist daher einzutreten.
2
Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210).
3
Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Erwachse-
nenschutz, Personenrecht und Kindesrecht) vom 28. Juni 2006, BBl 2006 S. 7084.
4
Thomas Geiser, Basler Kommentar, ZGB I, 4. A., Basel 2010, aArt. 420 N. 31, S. 2154.
5
Daniel Steck, Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, Art. 450 N. 31 und 39,
6
Steck, Art. 450 N. 40, S. 642.
7
BGE 135 V 134, insbesondere E. 3.2 und 4.3.
8
Steck, Art. 450 N. 40, S. 641 f.
9
Art. 450b Abs. 1 ZGB.
2014 3 b) aa) Die Gemeinde macht zunächst geltend, sie sei von der KESB vorgängig nicht über die geplante Unterbringung informiert worden. Ausser- dem sei ihr die Akteneinsicht verwehrt worden. bb) Nach Art. 52 Abs. 2 EG ZGB 10 wird die betroffene Gemeinde in der Regel vor der Anordnung von kindes- und erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen mit voraussichtlich erheblicher Kostenfolge für die Gemeinde, insbesondere bei Fremdplatzierungen, informiert. Damit soll sichergestellt werden, dass bei gleichwertigen Massnahmen die kostengünstigere gewählt wird. Mit dem Informationsrecht erhalten die Gemeinden die Möglichkeit, auf allfällig bestehende, kostengünstigere Angebote hinzuweisen. 11 Art. 52 Abs. 2 EG ZGB beinhaltet somit nicht nur ein Informations-, sondern auch ein An- hörungsrecht. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus Bundesrecht. Als Ver- fahrensbeteiligte im Sinn von Art. 449b ZGB gelten auch Drittpersonen, die ein rechtlich geschütztes Interesse daran haben, dass der behördliche Ent- scheid in einer bestimmten Weise ausfällt. 12 Bei der Gemeinde B ist dies – wie im Zusammenhang mit der Legitimation gezeigt – vorliegend der Fall. Schon gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV 13 hat die Gemeinde somit Anspruch auf rechtliches Gehör. Mit dem Gehörsanspruch verbunden ist das Recht auf Akteneinsicht. 14
Das Akteneinsichtsrecht gilt jedoch nicht absolut: Seine Grenzen findet es am öffentlichen Interesse des Staates (z.B. an einer noch nicht abgeschlossenen Untersuchung) oder an überwiegenden privaten Geheimhaltungsinteressen, insbesondere den Persönlichkeitsrechten von Verfahrensbeteiligten. Ob und inwieweit die öffentlichen Interessen oder die privaten Geheimhaltungs- interessen das Akteneinsichtsrecht einzuschränken vermögen, ergibt sich aus einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung. Das Verhältnis- mässigkeitsprinzip gebietet, die Akteneinsicht möglichst nicht gänzlich zu verweigern, sondern bloss einzuschränken. Der wesentliche Inhalt von Do- kumenten kann auch mündlich übermittelt werden. 15 In besonders dringlichen Fällen kann eine Information und Anhörung der zuständigen Stelle der Ge- meinde auch mündlich oder telefonisch erfolgen. In solchen Fällen kann von
10 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 27. Juni 1911 (EG ZGB, SHR 210.100). 11 Bericht und Antrag des Regierungsrates an den Kantonsrat betreffend das Gesetz zur Ein- führung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts vom 28. Juni 2011, S. 13. 12 Auer/Marti, Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, Art. 449b N. 22, S. 628. 13 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101). 14 Auer/Marti, Art. 449b N. 3, S. 624. 15 Auer/Marti, Art. 449b N. 8 ff., S. 625 ff.
2014 4 der Gemeinde auch erwartet werden, dass sie ihre Stellungnahme innert weniger Stunden abgibt. cc) Soweit aus den Akten ersichtlich, wurde die Gemeinde von der KESB nicht direkt über die beabsichtigte Massnahme informiert. Allerdings fand bereits am 25. Februar 2013 eine Sitzung der interdisziplinären Fach- gruppe Jugendhilfe statt, an welcher unter anderem auch die Präsidentin der KESB, die Beiständin und zwei Vertreter der Gemeinde teilnahmen. Die so- ziale Situation des Kindes X, die bisherige Förderung und die von der Bei- ständin geplante und schon vorbereitete Platzierung im Schul- und Therapie- heim A wurden intensiv beraten. Dabei bestand Konsens, dass dieses Schul- und Therapieheim für das Kind X richtig und geeignet sei. Das kantonale So- zialamt schlug der Gemeinde eine befristete subsidiäre Gesamtkostengutspra- che vor. Anschliessend sei im Zeitrahmen des Jahres 2013 die definitive Kos- tenverteilung zwischen Kanton und Gemeinde gerichtlich zu klären. Die Be- reitschaft der Fachstelle Sonderpädagogik für die Prüfung des Antrags auf Änderung der Durchführungsstelle und Verlängerung der internen Sonder- schulung wurde begrüsst. Mit Schreiben vom 1. März 2013 stellte die Bei- ständin bei der Gemeinde einen begründeten Antrag auf subsidiäre Kosten- gutsprache. Diesem Schreiben legte sie ein E-Mail vom 21. Februar 2013, den Austrittsbericht des Sonderschulinternats C, die Empfehlungen der Inter- disziplinären Fachgruppe Jugendhilfe vom 25. Februar 2013 sowie den Aus- trittsbericht der Klinik D vom 16. Dezember 2011 bei. Sie berichtete zudem ausführlich vom Vorstellungsgespräch vom Vortag in A. Schliesslich fügte sie an, sobald sie wisse, dass das Kind X aufgenommen werde, werde sie bei der KESB den Antrag stellen, dass die Obhut nach Art. 310 ZGB dem Schul- und Therapieheim A übertragen werde. Die Gemeinde wusste somit früh- zeitig, dass eine Platzierung des Kindes X im Schul- und Therapieheim A be- absichtigt war, und dass eine Kostengutsprache durch sie zur Diskussion stand. Der Gemeinderat gab denn auch der Beiständin bereits am 7. März 2013 bekannt, dass er noch in Kontakt mit dem Regierungsrat sei und vor Mitte/Ende Juni 2013 keine Kostengutsprache erfolgen könne. Auch wenn die KESB der Verfahrensvorschrift von Art. 52 Abs. 2 EG ZGB nicht nachlebte, war die Gemeinde doch von anderer Seite schon in genügender Weise in- formiert worden und hätte entsprechend auch rechtzeitig und adäquat reagie- ren können, zumal sie an der Sitzung der interdisziplinären Fachgruppe Ju- gendhilfe vom 25. Februar 2013 mit zwei Vertretern präsent war. Die Ver- letzung des Informations- und Anhörungsanspruchs durch die KESB hatte daher keine Auswirkungen, so dass der angefochtene Beschluss deswegen nicht aufzuheben ist. Die Gemeinde verlangte erst am 21. März 2013, mithin nach Vorliegen des angefochtenen Beschlusses vom 15. März 2013, bei der KESB Akten-
2014 5 einsicht. Die Präsidentin der KESB teilte der Gemeinde am 25. März 2013 per E-Mail mit, die KESB habe grundsätzlich die bundesrechtlich statuierte Verschwiegenheitspflicht zu befolgen. Vorliegend sei kein rechtserhebliches Interesse des Gemeinderats an der Akteneinsicht auszumachen, liege es doch insbesondere nicht im Kompetenzbereich des Gemeinderats, über die An- gemessenheit und Notwendigkeit einer Platzierung zu entscheiden. Diese Kompetenz komme einzig der KESB zu. Der Gemeinderat sei an deren dies- bezügliche Entscheide gebunden. Es könne somit keine Akteneinsicht ge- währt werden. Diesen Ausführungen der KESB kann nicht in jeder Hinsicht zugestimmt werden. Es trifft zwar zu, dass dem Gemeinderat in Bezug auf die Platzierung keine Entscheidkompetenz zukam; auch stand ihm kein Vetorecht zu. 16 Je- doch hatte er – wie oben gezeigt – ein Anhörungsrecht, wozu auch das In- formations- und Akteneinsichtsrecht gehört. Immerhin ist aber zu berücksich- tigen, dass die KESB gegenüber dem Gemeinderat die Persönlichkeitsrechte des Kindes X und dessen Eltern zu wahren hatte. Dazu hätte aber eine Ein- schränkung der Akteneinsicht auf die für die Gemeinde relevanten Akten- stücke ausgereicht. Wie erwähnt, war aber die Gemeinde bei der Diskussion der Platzierung involviert, und sie wurde auch von der Beiständin informiert und dokumentiert. Ein weitergehender Anspruch auf Akteneinsicht bestand nicht. Die vollständige Verweigerung der Akteneinsicht durch die KESB hat- te somit keine Auswirkungen auf das erstinstanzliche oder das vorliegende Verfahren, so dass der angefochtene Beschluss auch deswegen nicht auf- zuheben ist.
16 Vgl. dazu auch Bericht und Antrag des Regierungsrates an den Kantonsrat betreffend das Ge- setz zur Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts vom 28. Juni 2011, S. 13.