Nr. 10/2020/13•Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses – Art. 101 Abs. 3 ZPO.
Nr. 10/2020/13Sh Supreme Court15.09.2020
Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses – Art. 101 Abs. 3 ZPO.
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Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses – Art. 101 Abs. 3 ZPO. Wird innerhalb der Nachfrist nach Art. 101 Abs. 3 ZPO ein Gesuch um unentgelt- liche Rechtspflege gestellt, ist bei dessen Abweisung nur noch eine letzte Nachfrist zu gewähren (E. 2). OGE 10/2020/13 vom 15. September 2020 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht Aus den Erwägungen 2.1. Zur Begründung seiner Anträge bringt der Berufungskläger im Wesentli- chen vor, das Kantonsgericht habe Art. 101 Abs. 3 ZPO verletzt, indem es ihm nach Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege nur noch eine Frist zur Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses gesetzt habe und dann ohne eine weitere Nachfrist auf die Klage nicht eingetreten sei. 2.2. Gemäss Art. 101 Abs. 1 ZPO setzt das Gericht eine Frist zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses. Nach Art. 101 Abs. 3 ZPO tritt das Gericht auf eine Klage nicht ein, wenn der Gerichtskostenvorschuss auch innert einer Nachfrist nicht geleistet wird. Wird innerhalb der Nachfrist nach Art. 101 Abs. 3 ZPO ein Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, ist bei dessen Abweisung eine wei- tere Frist zur Leistung des Kostenvorschusses zu gewähren (vgl. BGE 138 III 163 = Pra 2013 Nr. 98 E. 4.2 f.; BGE 138 III 672 = Pra 2013 Nr. 24 E. 4.2.1; Martin H. Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilpro- zessordnung, Band 1, Art. 1-149 ZPO, Art. 101 N. 4, S. 1051). Wird auch in dieser Frist der Kostenvorschuss nicht geleistet, kann ohne weitere Fristansetzung ein Nichteintretensentscheid ergehen (vgl. Sterchi, Art. 101 N. 4, S. 1051). 2.3. Indem das Kantonsgericht dem Berufungskläger nach Abweisung des in der Nachfrist nach Art. 101 Abs. 3 ZPO eingereichten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege noch eine weitere Nachfrist zur Leistung des Gerichtskostenvor- schusses setzte und dann androhungsgemäss nach ungenutzter Frist auf die Klage nicht eintrat, hat es Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht verletzt.