2001 1 Art. 148 Abs. 1 ZGB, Art. 7b SchlT ZGB; Art. 261 Abs. 1 und Art. 344 ZPO. Scheidungsurteil; Beschwer, Teilrechtskraft, Übergangsrecht (Ur- teil des Obergerichts Nr. 10/2000/4 vom 23. März 2001 i.S. F).
Die antragsgemäss nach altem Recht ausgesprochene, aber erst nach Inkraft- treten des neuen Rechts eröffnete Scheidung bleibt verbindlich, wenn der Kläger die Scheidung als solche nach wie vor will und die Beklagte den Scheidungspunkt nicht angefochten hat; die Anwendung des neuen Rechts ist insoweit ausgeschlos- sen. Der angewandte altrechtliche Scheidungsgrund als solcher und die Erwägun- gen zur Schuldfrage können nicht Gegenstand der Berufung sein. Fehlt es bezüglich des Scheidungspunkts am Rechtsschutzinteresse des Berufungsklägers, so wird das erstinstanzliche Urteil insoweit mit dem Nicht- eintretensentscheid des Obergerichts rechtskräftig.
Aus den Erwägungen:
1.– Die Berufung ist zulässig gegen Vor- und Endurteile eines in der
Streitsache nicht endgültig entscheidenden Gerichts (Art. 339 der Zivil-
prozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 3. September 1951 [ZPO,
SHR 273.100]). Das hier angefochtene Urteil ist in diesem Sinn berufungs-
fähig (Art. 73a Abs. 1 lit. b ZPO).
urteilen, wenn sie auf einem hinreichenden Rechtsschutzinteresse gründen.
Vorausgesetzt wird insbesondere die sogenannte Beschwer (BGE 120 II 7 E.
2a, 114 II 190 E. 2, je mit Hinweisen). Es fragt sich, ob diese bei der Beru-
fung des Klägers hinsichtlich des Scheidungspunkts als solchen gegeben sei.
Eine Partei ist formell beschwert, wenn die Vorinstanz ihre Anträge auf
Gutheissung oder Abweisung der Klage nicht oder nur teilweise geschützt
hat. Materiell beschwert ist sie sodann, wenn der angefochtene Entscheid sie
in ihrer Rechtsstellung trifft bzw. für sie in ihrer rechtlichen Wirkung nachtei-
lig ist und sie deshalb an dessen Änderung interessiert ist. Auszugehen ist da-
bei von den abschliessenden Anträgen im vorinstanzlichen Verfahren einer-
seits und dem Urteilsdispositiv anderseits. Für die Frage der Beschwer ist
demnach grundsätzlich auf das Dispositiv des angefochtenen Urteils abzustel-
len. Ob ausnahmsweise ein Rechtsmittel auch dann eingelegt werden kann,
wenn der Rechtsmittelkläger lediglich durch die Entscheidungsgründe be-
2001 2 schwert ist, hängt davon ab, ob diese Urteilsmotive an der Rechtskraft des Ur- teils teilhaben. Dies ist bezüglich der – altrechtlich gegebenenfalls relevanten – Feststellung des Verschuldens und des anwendbaren Scheidungsgrunds nicht der Fall. Daher kann weder die Schuldfrage für sich allein Gegenstand einer Berufung sein noch deswegen Berufung erhoben werden, weil die Ehe aus einem andern als dem angerufenen Scheidungsgrund geschieden worden ist (BGE 120 II 7 f. E. 2a; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcheri- schen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, § 51 N. 9, 14, 14a, 16, S. 219, 221 f., § 202 N. 11, 12b, S. 604 f.; je mit Hinweisen). Dies ist vorliegend insbesondere auch deshalb bedeutsam, weil nach dem am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen neuen Scheidungsrecht – auch über- gangsrechtlich – der im Kanton Schaffhausen bisher nicht bekannte Grund- satz der Teilrechtskraft gilt. Die Einlegung eines Rechtsmittels hemmt den Eintritt der Rechtskraft grundsätzlich nur im Umfang der Anträge (Art. 148 Abs. 1 ZGB in der Fassung vom 26. Juni 1998). Zwar ist gemäss Art. 7b SchlT ZGB (Fassung vom 26. Juni 1998) auf Scheidungsprozesse, die beim Inkrafttreten der Scheidungsrechtsrevision rechtshängig und die von einer kantonalen Instanz zu beurteilen sind, das neue Recht anzuwenden (Abs. 1). Doch bleiben nicht angefochtene Teile des Urteils verbindlich, sofern sie sachlich nicht derart eng mit noch zu beurteilenden Rechtsbegehren zusam- menhängen, dass sinnvollerweise eine Gesamtbeurteilung stattfinden muss (Abs. 2). Für die nicht angefochtenen Teile eines unter bisherigem Recht ge- fällten erstinstanzlichen Urteils ist daher die Anwendung des neuen Rechts ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch für den Scheidungsgrund, wenn das Urteil nur hinsichtlich der Scheidungsfolgen, nicht jedoch im Schei- dungspunkt selber angefochten wird; die Auflösung der Ehe – nach altem Recht – bleibt diesfalls definitiv (Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neu- en Scheidungsrecht, Zürich 1999, Art. 7b SchlT N. 5, 9, 19, S. 643 f., 650). Das Kantonsgericht hat die Klage im Hauptpunkt – d.h. im Scheidungs- punkt – entsprechend dem Antrag des Klägers gutgeheissen; dies im übrigen in Anwendung des vom Kläger selber angerufenen aArt. 142 Abs. 1 ZGB. Der Kläger, der die Scheidung nach wie vor will, ist daher insoweit durch das angefochtene Urteil nicht beschwert. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwie- fern dieser Punkt – d.h. die ausgesprochene Scheidung als solche – in seiner rechtlichen Wirkung für den Kläger nachteilig sein sollte, weil er nicht auf einem neurechtlichen Scheidungsgrund beruht. Der angewandte altrechtliche Scheidungsgrund und die Erwägungen des Kantonsgerichts zum Verschulden des Klägers begründen – entgegen dessen Auffassung – für sich allein gese- hen keinen Berufungsanspruch. Die Scheidung als solche hängt sodann nicht derart eng mit ihren noch zu beurteilenden Folgen zusammen, dass nur eine
2001 3 Gesamtbeurteilung sinnvoll wäre. Vielmehr können die Scheidungsfolgen – nunmehr nach neuem Recht – ohne weiteres eigenständig beurteilt werden. Fehlt es demnach im Scheidungspunkt am erforderlichen Rechtsschutz- interesse des Klägers, so kann auf dessen Berufung insoweit nicht eingetreten werden. Da die Beklagte diesen Teil des erstinstanzlichen Urteils nicht an- gefochten hat, ist er im vorliegenden Berufungsverfahren nicht mehr zu beur- teilen; er bleibt verbindlich. Der Zeitpunkt des Eintritts der formellen Rechtskraft des – erstinstanzli- chen – Scheidungsurteils bestimmt sich nach kantonalem Zivilprozessrecht (Sutter/Freiburghaus, Art. 148 N. 11, S. 606 f., mit Hinweisen). Anders als die Regelung des eidgenössischen Berufungsverfahrens – wonach nur durch zulässige Berufung und Anschlussberufung der Eintritt der Rechtskraft im Umfang der Anträge gehemmt wird (Art. 54 Abs. 2 Satz 2 des Bundesgeset- zes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 [OG, SR 173.110]) – sieht das kantonale Recht generell die Rechtskrafthem- mung der Berufung vor. Dies gilt somit auch, wenn und soweit diese unzuläs- sig ist, und zwar – im Umfang der konkreten Anträge – auch im Scheidungs- verfahren (Art. 344 ZPO i.V.m. Art. 148 Abs. 1 ZGB). Erst mit dem Nichtein- tretensentscheid des Obergerichts wird das Urteil des Kantonsgerichts in den fraglichen Punkten formell rechtskräftig (Karl Spühler, Neues Scheidungsver- fahren, Supplement, Zürich 2000, S. 54, mit Hinweis auf Frank/Sträuli/Messmer, § 260 N. 1, S. 859). Die vom Kantonsgericht ver- bindlich ausgesprochene Scheidung wird demnach mit der Zustellung des vorliegenden Urteils rechtskräftig (Art. 261 Abs. 1 ZPO).
c) Auf die Berufung des Klägers ist somit nur bezüglich der an- gefochtenen Scheidungsfolgen einzutreten. ...